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Staate ein so enges ist, daß es sich nicht auf ein
lonkretes Amt erstreckt, sondern unabhängig von
der Verwendung in einem bestimmten Amte als
„Eigenschaft" der Person besteht. Diese B. werden
Berufsbeamte genannt, weil für sie der
Staatsdienst der Mittelpunkt ihrer Lebenstätigkeit,
also Lebensberuf ist; nur für deren Rechts-
verhältnisse bestehen allgemein gültige Normen,
und nur auf sie bezieht sich daher die nachfolgende
Darstellung (5F 1—11). Wegen der B. im weiteren
Sinne f. 512: ferner Amt, Ehrenamt.
Solange der Staatsbegriff in Deutschland noch
unentwickelt war, wurden die B. lediglich als in
einem persönlichen Verhältnis zum Landesherrn
stehend angesehen und als „landesherrliche Be-
diente“ bezeichnet, neben denen es ständische und
andere Angestellte gab. Das B. Verhältnis war
ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen
Landesherrn und B.; der B. verpflichtete sich
vertragsmäßig zu genau bestimmten Leistungen.
Erst als die moderne Staatsidee in den deutschen
Territorialstaaten zum Durchbruch kam, erhielten
die Dienste der B. allmählich einen staatsrechtlichen
Inhalt; aus landesherrlichen Dienern wurden.
Staatsdiener, die den Aufgaben und
Zwecken des Staates unter voller Hin-
gebung ihrer Perfönlichkeit und
Einsetzung ihrer ganzen Arbeits-
kraft zu dienen haben. Diese Anforderung er-
füllen aber nur diejenigen B., die aus dem Staas-
dienst ihren Lebensberuf machen und dem-
zufolge nicht nur für den Staat, sondern
auch nur durch den Staat leben, indem
sie nämlich in einem auskömmlich bemessenen
Gehalte ihren Lebensunterhalt finden. Nur
bei diesen Berufs B. ist das volle B.= oder Staats-
dienerverhältnis vorhanden; nur auf sie finden
die Gesetze und Verw Vorschriften, welche die Ver-
hältnisse der Staats B. regeln, in vollem Umfang
Anwendung. Sie bilden einen besonderen, auf
der Gemeinschaftlichkeit des freiwillig übernom-
menen Berufes beruhenden Berufsstand
mit eigenem Standesbewußtsein und Standes-
geiste. Ihnen liegen zum Unterschiede von den
übrigen B. neben den aus der Führung eines
Amtes sich ergebenden besonderen Amtspflichten
allgemeine Standespflichten ob, die zum Teil die
Amtszeit überdauern, indem sie auch von suspen-
dierten, zur Disposition gestellten oder in den Ruhe-
stand versetzten B. zu erfüllen sind (s. § 11), und
wie die Pflichten, so sind auch die Standesrechte
in mancherlei Beziehungen von der tatsächlichen
Führung eines Amtes unabhängig.
Da der B. Stand ein Stand im rechtlichen, nicht
bloß im tatsächlichen Sinne (wie z. B. der Kauf-
mannsstand) ist, so bedürfen die Rechtsverhältnisse
seiner Angehörigen der Regelung durch Gesetz.
Wie diese Regelung in den größeren deutschen
Staaten erfolgt ist, ergibt die nachfolgende Ueber-
sicht.
z 2. Nebersicht der Gesetzgebung. Die erste zu-
sammenfassende Regelung der Staatsdienerver-
hältnisse in Deutschland erfolgte durch das Allge-
meine Landrecht für die Preußischen Staa-
ten, in dessen Titel 10 Teil II „Von den Rechten
und Pflichten der Diener des Staats" der staats-
rechtliche Charakter des B. Verhältnisses bereits
voll zur Anerkennung gekommemn ist. Die preußische
Bu v. 31. 1. 50 traf späker in den a 87—90 nur
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Beamte
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einzelne Anordnungen über die Rechtsverhältnisse
der richterlichen B. und stellte im a 98 die gesetz-
liche Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht-
richterlichen B. in Aussicht. Eine solche allgemeine
Regelung ist jedoch noch nicht erfolgt; die Rechts-
verhältnisse der preußischen B. beruhen daher noch
heute wesentlich auf Titel 10 Teil II des Allge-
meinen Landrechts von 1794, sind aber im übri-
gen auf den verschiedensten Gebieten durch Son-
dergesetze geordnet worden.
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeam-
ten wurden in umfassender Weise durch das RB#
v. 31. 3. 73 (RGl 61) geregelt. Von den spä-
teren Abänderungs= und Ergänzungsgesetzen ist
das wichtigste das Roe v. 17. 5. 07, betr. Aende-
rungen des Reichsbeamtengesetzes (Rl 201).
Der a lll dieses Gesetzes ermächtigte den RK,
den Text des RB, wie er sich aus allen
bis dahin erfolgten Aenderungen und durch
das neue Gesetz ergibt, durch das Reichsgesetzblatt
unter der Ueberschrift „Reichsbeamtengesetz“ be-
kannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist am
18. 5. 07 (Rönl 245) erfolgt. Das RBe#
ist durch G v. 23. 12. 73 (GBl 479) für die
Landes B. in Elsaß-Lothringen, durch
kais. V v. 22. 3. 91 für Helgoland in Kraft
gesetzt und außerdem durch die kaiserl. V v. 9. 8. 96
und deren Abänderung v. 23. 5.01 auf die Landes-
B. in den Schutzgebieten ausgedehnt
worden [sKolonialbeamte l.
In Anlehnung an das RBE haben dem-
nächst verschiedene Bundesstaaten die Rechts-
verhältnisse ihrer B. zusammenhängend ge-
ordnet: so Württemberg, dessen Vu v.
25. 9. 1819 in den ### 43—53 schon wesentliche
Grundlinien des BRechts festgelegt hatte, durch
das B v. 28. 6. 76 (Reg Bl 211) und die Ab-
änderungsE# v. 1. 8. 07 (Reg Bl 243) und 23.
7. 10 (Reg Bl 313, eine neue Textierung ist
vorgesehen, aber noch nicht veröffentlicht); ferner
Baden durch das B v. 24. 7. 88 (GVl
399) mit der landesherrlichen Vollzugs V v. 7. 2.90
(GVBl 97) und das Abänderungs G v. 12. 8. 08
(GVBl 365). Der a 6 des letzteren Gesetzes
ermächtigte das Min der Finanzen, das BG
in der nach seinem Inkrafttreten geltenden Fas-
sung mit neuer Paragraphenfolge durch das
Gesetzes-- und Verordnungsblatt bekannt zu ma-
chen. Diese Bekanntmachung ist am 12. 8. 08 er-
folgt (GVBl 420). In Sachsen, das be-
reits in dem Gv. 7. 3. 35 (GBl 132) sein B.Recht
umfassend geordnet hatte, vollzog sich die An-
näherung an das Reichsrecht durch das Abände-
rungs G v. 3. 6. 76 (GBl 239). In Hessen
ist das Edikt v. 12. 4. 1820 „über die öffentlichen.
Verhältnisse der Zivilstaatsbeamten“ (Regl 189)
noch heute die Grundlage des BRechts; das Edikt,
das im übrigen seine verfassungsmäßige Grund-
lage im Titel VII der Vul v. 17. 12. 1820 hat, ist
durch spätere Gesetze, insbesondere durch die Gv.
21. 4. 80, betr. die Disziplinarverhältnisse der nicht-
richterlichen Staats B. (Reg Bl 67) und v. 2. 8. 99,
betreffend die Dienstverhältnisse, Ruhegehalte und
die Hinterbliebenenversorgung der Staats B. (Reg-
Bl 397), abgeändert und ergänzt worden. In
Bayern, wo man bis dahin zwischen prag-
matischen (d. i. durch persönlichen Willensakt
des Königs nach Maßgabe der Beil. IX zur
Verfurk v. 26. 5. 1818 — kurzweg Dienstes-