Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Staate ein so enges ist, daß es sich nicht auf ein 
lonkretes Amt erstreckt, sondern unabhängig von 
der Verwendung in einem bestimmten Amte als 
„Eigenschaft" der Person besteht. Diese B. werden 
Berufsbeamte genannt, weil für sie der 
Staatsdienst der Mittelpunkt ihrer Lebenstätigkeit, 
also Lebensberuf ist; nur für deren Rechts- 
verhältnisse bestehen allgemein gültige Normen, 
und nur auf sie bezieht sich daher die nachfolgende 
Darstellung (5F 1—11). Wegen der B. im weiteren 
Sinne f. 512: ferner Amt, Ehrenamt. 
Solange der Staatsbegriff in Deutschland noch 
unentwickelt war, wurden die B. lediglich als in 
einem persönlichen Verhältnis zum Landesherrn 
stehend angesehen und als „landesherrliche Be- 
diente“ bezeichnet, neben denen es ständische und 
andere Angestellte gab. Das B. Verhältnis war 
ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen 
Landesherrn und B.; der B. verpflichtete sich 
vertragsmäßig zu genau bestimmten Leistungen. 
Erst als die moderne Staatsidee in den deutschen 
Territorialstaaten zum Durchbruch kam, erhielten 
die Dienste der B. allmählich einen staatsrechtlichen 
Inhalt; aus landesherrlichen Dienern wurden. 
Staatsdiener, die den Aufgaben und 
Zwecken des Staates unter voller Hin- 
gebung ihrer Perfönlichkeit und 
Einsetzung ihrer ganzen Arbeits- 
kraft zu dienen haben. Diese Anforderung er- 
füllen aber nur diejenigen B., die aus dem Staas- 
dienst ihren Lebensberuf machen und dem- 
zufolge nicht nur für den Staat, sondern 
auch nur durch den Staat leben, indem 
sie nämlich in einem auskömmlich bemessenen 
Gehalte ihren Lebensunterhalt finden. Nur 
bei diesen Berufs B. ist das volle B.= oder Staats- 
dienerverhältnis vorhanden; nur auf sie finden 
die Gesetze und Verw Vorschriften, welche die Ver- 
hältnisse der Staats B. regeln, in vollem Umfang 
Anwendung. Sie bilden einen besonderen, auf 
der Gemeinschaftlichkeit des freiwillig übernom- 
menen Berufes beruhenden Berufsstand 
mit eigenem Standesbewußtsein und Standes- 
geiste. Ihnen liegen zum Unterschiede von den 
übrigen B. neben den aus der Führung eines 
Amtes sich ergebenden besonderen Amtspflichten 
allgemeine Standespflichten ob, die zum Teil die 
Amtszeit überdauern, indem sie auch von suspen- 
dierten, zur Disposition gestellten oder in den Ruhe- 
stand versetzten B. zu erfüllen sind (s. § 11), und 
wie die Pflichten, so sind auch die Standesrechte 
in mancherlei Beziehungen von der tatsächlichen 
Führung eines Amtes unabhängig. 
Da der B. Stand ein Stand im rechtlichen, nicht 
bloß im tatsächlichen Sinne (wie z. B. der Kauf- 
mannsstand) ist, so bedürfen die Rechtsverhältnisse 
seiner Angehörigen der Regelung durch Gesetz. 
Wie diese Regelung in den größeren deutschen 
Staaten erfolgt ist, ergibt die nachfolgende Ueber- 
sicht. 
z 2. Nebersicht der Gesetzgebung. Die erste zu- 
sammenfassende Regelung der Staatsdienerver- 
hältnisse in Deutschland erfolgte durch das Allge- 
meine Landrecht für die Preußischen Staa- 
ten, in dessen Titel 10 Teil II „Von den Rechten 
und Pflichten der Diener des Staats" der staats- 
rechtliche Charakter des B. Verhältnisses bereits 
voll zur Anerkennung gekommemn ist. Die preußische 
Bu v. 31. 1. 50 traf späker in den a 87—90 nur 
  
  
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Beamte 
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einzelne Anordnungen über die Rechtsverhältnisse 
der richterlichen B. und stellte im a 98 die gesetz- 
liche Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht- 
richterlichen B. in Aussicht. Eine solche allgemeine 
Regelung ist jedoch noch nicht erfolgt; die Rechts- 
verhältnisse der preußischen B. beruhen daher noch 
heute wesentlich auf Titel 10 Teil II des Allge- 
meinen Landrechts von 1794, sind aber im übri- 
gen auf den verschiedensten Gebieten durch Son- 
dergesetze geordnet worden. 
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeam- 
ten wurden in umfassender Weise durch das RB# 
v. 31. 3. 73 (RGl 61) geregelt. Von den spä- 
teren Abänderungs= und Ergänzungsgesetzen ist 
das wichtigste das Roe v. 17. 5. 07, betr. Aende- 
rungen des Reichsbeamtengesetzes (Rl 201). 
Der a lll dieses Gesetzes ermächtigte den RK, 
den Text des RB, wie er sich aus allen 
bis dahin erfolgten Aenderungen und durch 
das neue Gesetz ergibt, durch das Reichsgesetzblatt 
unter der Ueberschrift „Reichsbeamtengesetz“ be- 
kannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist am 
18. 5. 07 (Rönl 245) erfolgt. Das RBe# 
ist durch G v. 23. 12. 73 (GBl 479) für die 
Landes B. in Elsaß-Lothringen, durch 
kais. V v. 22. 3. 91 für Helgoland in Kraft 
gesetzt und außerdem durch die kaiserl. V v. 9. 8. 96 
und deren Abänderung v. 23. 5.01 auf die Landes- 
B. in den Schutzgebieten ausgedehnt 
worden [sKolonialbeamte l. 
In Anlehnung an das RBE haben dem- 
nächst verschiedene Bundesstaaten die Rechts- 
verhältnisse ihrer B. zusammenhängend ge- 
ordnet: so Württemberg, dessen Vu v. 
25. 9. 1819 in den ### 43—53 schon wesentliche 
Grundlinien des BRechts festgelegt hatte, durch 
das B v. 28. 6. 76 (Reg Bl 211) und die Ab- 
änderungsE# v. 1. 8. 07 (Reg Bl 243) und 23. 
7. 10 (Reg Bl 313, eine neue Textierung ist 
vorgesehen, aber noch nicht veröffentlicht); ferner 
Baden durch das B v. 24. 7. 88 (GVl 
399) mit der landesherrlichen Vollzugs V v. 7. 2.90 
(GVBl 97) und das Abänderungs G v. 12. 8. 08 
(GVBl 365). Der a 6 des letzteren Gesetzes 
ermächtigte das Min der Finanzen, das BG 
in der nach seinem Inkrafttreten geltenden Fas- 
sung mit neuer Paragraphenfolge durch das 
Gesetzes-- und Verordnungsblatt bekannt zu ma- 
chen. Diese Bekanntmachung ist am 12. 8. 08 er- 
folgt (GVBl 420). In Sachsen, das be- 
reits in dem Gv. 7. 3. 35 (GBl 132) sein B.Recht 
umfassend geordnet hatte, vollzog sich die An- 
näherung an das Reichsrecht durch das Abände- 
rungs G v. 3. 6. 76 (GBl 239). In Hessen 
ist das Edikt v. 12. 4. 1820 „über die öffentlichen. 
Verhältnisse der Zivilstaatsbeamten“ (Regl 189) 
noch heute die Grundlage des BRechts; das Edikt, 
das im übrigen seine verfassungsmäßige Grund- 
lage im Titel VII der Vul v. 17. 12. 1820 hat, ist 
durch spätere Gesetze, insbesondere durch die Gv. 
21. 4. 80, betr. die Disziplinarverhältnisse der nicht- 
richterlichen Staats B. (Reg Bl 67) und v. 2. 8. 99, 
betreffend die Dienstverhältnisse, Ruhegehalte und 
die Hinterbliebenenversorgung der Staats B. (Reg- 
Bl 397), abgeändert und ergänzt worden. In 
Bayern, wo man bis dahin zwischen prag- 
matischen (d. i. durch persönlichen Willensakt 
des Königs nach Maßgabe der Beil. IX zur 
Verfurk v. 26. 5. 1818 — kurzweg Dienstes-
	        
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