Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Beamte 
  
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Wahl oder Ernennung seiner Bestätigung bedarf. 
Die wichtigsten Klassen der mittelbaren Staats B. 
sind die Kommunalbeamtentd. h. die B. 
der Kommunalverbände, wie Stadt= und Land- 
gemeinden, Gutsbezirke, Kreise, Provinzen) und 
die BVolksschullehrer. Auch da, wo die 
KommunalB. verpflichtet sind, bestimmte ihnen 
durch die Staatsbehörde übertragene, rein 
staatliche Funktionen (z. B. Ausübung der Po- 
lizei) wahrzunehmen, hören sie nicht auf, B. des 
Kommunalverbandes zu sein, in dessen Dienst sie 
stehen. Ebenso gelten die Lehrer und Lehrerinnen 
an öffentlichen Volksschulen, wenn sie auch, wie 
z. B. in Preußen (7( 58 des Gv. 28.7.06, G 335) 
von staatlichen Behörden angestellt werden und 
staatliche Aufgaben wahrnehmen, als mittel- 
bare StaatsB., weil sie zur bürgerlichen Ge- 
meinde als der rechtlichen Trägerin der 
Volksschullast und insbesondere auch der Lehrer- 
besoldung (§5 7 ebenda) im Dienstverhältnis stehen. 
(In einigen Staaten, wie z. B. in Anhalt — 
#s#1 des Gv. 22. 12.75 GS 8, 15 — und in El- 
saß-Lothringen —al des Gv. 23. 12. 73 
GBl Nr. 39) sind sie jedoch unmittelbare 
Staats B.). Die maßgebenden gesetzlichen Bestim- 
mungen sind für die mittelbaren Staats B. mehr- 
fach andere als für die unmittelbaren Staats B.; 
die deutschen Staatsdienergesetze schließen ihre 
Anwendbarkeit auf Gemeinde B. und Volksschul- 
lehrer mehrfach ausdrücklich aus. 
Uebrigens wird auch im Reiche zwischen 
unmittelbaren und mittelbaren 
Reichsbeamten unterschieden, wobei unter 
mittelbaren Reichs B. diejenigen reichsverfassungs- 
mäßig von den Bundesfürsten oder 
deren Reg für den Reichsdienst anzustellenden B. 
verstanden werden, die gemäß § 1 des RB# 
neben ihren Pflichten als B. ihres Landes- 
herrn nach Vorschrift der Reichsverfassung den 
Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten ver- 
pflichtet sind, in so fern also mittelbar das Reich 
um Dienstherrn haben. Zu diesen mittelbaren 
eichs B. pflegen gerechnet zu werden: 
a) die Militär= und Zivil B. des Reichsheeres (NI, 
mit Ausnahme der HeeresB. in Bayern; 
8) die auf Grund des a 50 der Reichs Verf von 
den Landes Reg angestellten Post= und Tele- 
graphenbeamten (NI. 
Irgend ein materieller Untterschied zwi- 
schen diesen letzteren und denjenigen B., deren 
Anstellung vom Kaiser ausgeht, besteht jedoch 
nicht; vielmehr wird ihre ganze dienstliche Stel- 
lung, der Umfang ihrer dienstlichen Pflichten, ihr 
Titel, Rang, Diensteinkommen usw. ausschließlich 
vom Kaiser oder von den zuständigen Reichs- 
behörden geregelt. 
Unter den unmittelbaren Reichs= und Staats B. 
nehmen die Beamtendes ReichstagslII 
und der Landtage [U insofern eine Aus- 
nahmestellung ein, als ihre Anstellung vielfach 
einer außerhalb des staatlichen Behördenorganis- 
mus stehenden Person oder Personenmehrheit 
gesetzlich übertragen ist. 
So erfolgt die Anstellung der Reichstags- 
beamten nach §5156 RB „durch den Reichs- 
tagspräsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde 
derselben bildet“. Die Kommentatoren des Reichs- 
beamtengesetzes legen diese Vorschrift dahin aus, 
daß der R Präsident damit nicht bloß als die 
  
  
nächstvorgesetzte, sondern als die einzige vor- 
gesetzte Behörde der Reichstags B. eingesetzt 
sei, die hinsichtlich ihrer alle im RBE der 
vorgesetzten und der obersten Reichs- 
Behörde zugewiesenen Funktionen wahrzu- 
nehmen habe. Diese Auffassung erscheint jedoch 
irrtümlich; der §& 156 schließt höchstens das Be- 
schwerderecht der Reichstags B. hinsichtlich 
derjenigen Befugnisse aus, die dem RT Präsidenten 
als deren nächst vorgesetzter Behörde 
zustehen. Zu diesen Befugnissen gehört es, die B 
des RT zu ernennen, ihre Dienstbezüge festzu- 
setzen, über ihre Pensionierung und die Höhe ihrer 
Pension zu entscheiden und sie zu entlassen, soweit 
sie auf Kündigung oder Widerruf angestellt sind. 
Ebendieselben Befugnisse müssen auch in Preu- 
ßen den Präsidenten der beiden Häuser des 
Landtags zugestanden werden, und zwar auf 
Grund eines dort alljährlich in den Etat der beiden 
Häuser ausgenommenen Vermerks, wonach die 
Anstellung aller B. und Diätarien des Herren- 
hauses und des Hauses der Abgeordneten den Prä- 
sidenten zusteht und in der Zwischenzeit zwischen 
zwei Sessionen dieses Recht der Präsident der 
vorigen Session auszuüben hat. Da dieser Ver- 
merk indessen nicht die Kraft einer gesetzlichen Vor- 
schrift hat, sondern nur sachlich die Uebereinstim- 
mung der drei gesetzgebenden Faktoren zum Aus- 
druck bringt, sonach keine sichere Grundlage für 
die Staatsbeamtenstellung der Landtags B. schafft, 
so hat das Haus der Abgeordneten in der Sitzung 
v. 10. 5. 09 einstimmig beschlossen, „die Staats- 
regierung um die Vorlegung eines GesetzEntw 
zu ersuchen, durch den die Rechtsverhältnisse der 
B. des Herrenhauses und des Hauses der Abge- 
ordneten neu geregelt werden“. In Bayern 
haben die Direktorien des Landtags hinsichtlich 
der Ernennung der höheren B. ein Vorschlags- 
recht, auch ist ihnen durch Verleihung des Rechts 
der Dienstaufsicht für die Dauer der Landtags- 
versammlung die Eigenschaft von vorgesetzten Be- 
hörden jener B. beigelegt werden (B à 185). 
Was die übrigen B. und Bediensteten beim Land- 
tage betrifft, so erfolgt deren Aufnahme und die 
Regelung ihrer Gehalts-, Pensions= und sonstigen 
Dienstverhältnisse durch die Direktorien der beiden 
Kammern im Wege des Dienstvertrags. 
In Württemberg werden die höheren stän- 
dischen B. von der betreffenden Kammer gewählt, 
die anderen von dem Präsidenten der betreffenden 
Kammer angestellt und entlassen. Im übrigen 
richtet sich die Dienststellung der ständischen B. 
„nach den bei den Kgl B. geltenden Gesetzen“. 
Bei nicht versammeltem Landtag steht das ge- 
samte ständische Amtspersonal unter der Aussicht 
und den Befehlen des ständischen Ausschusses. 
(Verf G v. 16. 7. 06 a 29 — Regl 161). In 
Baden finden auf die landständischen B., die 
teils von der betreffenden Kammer, teils von deren 
Präsidenten und Sekretären angestellt werden, 
neben der Geschäftsordnung der betreffenden 
Kammer die Bestimmungen des B. Gesetzes An- 
wendung (§ 116 Abs 1 B , #K 67, 72 GeschO 
für die erste, 65 77, 82, 83 Gesch O für die zweite 
Kammer der Ständeversammlung). Dem Prä- 
sidenten der betreffenden Kammer stehen während 
der Tagung der Landstände gewisse Aufsichtsrechte 
über die ständischen B. zu. Die bei dem Landes- 
ausschuß in Elsaß--Lothringen ange-
	        
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