Beamte
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Wahl oder Ernennung seiner Bestätigung bedarf.
Die wichtigsten Klassen der mittelbaren Staats B.
sind die Kommunalbeamtentd. h. die B.
der Kommunalverbände, wie Stadt= und Land-
gemeinden, Gutsbezirke, Kreise, Provinzen) und
die BVolksschullehrer. Auch da, wo die
KommunalB. verpflichtet sind, bestimmte ihnen
durch die Staatsbehörde übertragene, rein
staatliche Funktionen (z. B. Ausübung der Po-
lizei) wahrzunehmen, hören sie nicht auf, B. des
Kommunalverbandes zu sein, in dessen Dienst sie
stehen. Ebenso gelten die Lehrer und Lehrerinnen
an öffentlichen Volksschulen, wenn sie auch, wie
z. B. in Preußen (7( 58 des Gv. 28.7.06, G 335)
von staatlichen Behörden angestellt werden und
staatliche Aufgaben wahrnehmen, als mittel-
bare StaatsB., weil sie zur bürgerlichen Ge-
meinde als der rechtlichen Trägerin der
Volksschullast und insbesondere auch der Lehrer-
besoldung (§5 7 ebenda) im Dienstverhältnis stehen.
(In einigen Staaten, wie z. B. in Anhalt —
#s#1 des Gv. 22. 12.75 GS 8, 15 — und in El-
saß-Lothringen —al des Gv. 23. 12. 73
GBl Nr. 39) sind sie jedoch unmittelbare
Staats B.). Die maßgebenden gesetzlichen Bestim-
mungen sind für die mittelbaren Staats B. mehr-
fach andere als für die unmittelbaren Staats B.;
die deutschen Staatsdienergesetze schließen ihre
Anwendbarkeit auf Gemeinde B. und Volksschul-
lehrer mehrfach ausdrücklich aus.
Uebrigens wird auch im Reiche zwischen
unmittelbaren und mittelbaren
Reichsbeamten unterschieden, wobei unter
mittelbaren Reichs B. diejenigen reichsverfassungs-
mäßig von den Bundesfürsten oder
deren Reg für den Reichsdienst anzustellenden B.
verstanden werden, die gemäß § 1 des RB#
neben ihren Pflichten als B. ihres Landes-
herrn nach Vorschrift der Reichsverfassung den
Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten ver-
pflichtet sind, in so fern also mittelbar das Reich
um Dienstherrn haben. Zu diesen mittelbaren
eichs B. pflegen gerechnet zu werden:
a) die Militär= und Zivil B. des Reichsheeres (NI,
mit Ausnahme der HeeresB. in Bayern;
8) die auf Grund des a 50 der Reichs Verf von
den Landes Reg angestellten Post= und Tele-
graphenbeamten (NI.
Irgend ein materieller Untterschied zwi-
schen diesen letzteren und denjenigen B., deren
Anstellung vom Kaiser ausgeht, besteht jedoch
nicht; vielmehr wird ihre ganze dienstliche Stel-
lung, der Umfang ihrer dienstlichen Pflichten, ihr
Titel, Rang, Diensteinkommen usw. ausschließlich
vom Kaiser oder von den zuständigen Reichs-
behörden geregelt.
Unter den unmittelbaren Reichs= und Staats B.
nehmen die Beamtendes ReichstagslII
und der Landtage [U insofern eine Aus-
nahmestellung ein, als ihre Anstellung vielfach
einer außerhalb des staatlichen Behördenorganis-
mus stehenden Person oder Personenmehrheit
gesetzlich übertragen ist.
So erfolgt die Anstellung der Reichstags-
beamten nach §5156 RB „durch den Reichs-
tagspräsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde
derselben bildet“. Die Kommentatoren des Reichs-
beamtengesetzes legen diese Vorschrift dahin aus,
daß der R Präsident damit nicht bloß als die
nächstvorgesetzte, sondern als die einzige vor-
gesetzte Behörde der Reichstags B. eingesetzt
sei, die hinsichtlich ihrer alle im RBE der
vorgesetzten und der obersten Reichs-
Behörde zugewiesenen Funktionen wahrzu-
nehmen habe. Diese Auffassung erscheint jedoch
irrtümlich; der §& 156 schließt höchstens das Be-
schwerderecht der Reichstags B. hinsichtlich
derjenigen Befugnisse aus, die dem RT Präsidenten
als deren nächst vorgesetzter Behörde
zustehen. Zu diesen Befugnissen gehört es, die B
des RT zu ernennen, ihre Dienstbezüge festzu-
setzen, über ihre Pensionierung und die Höhe ihrer
Pension zu entscheiden und sie zu entlassen, soweit
sie auf Kündigung oder Widerruf angestellt sind.
Ebendieselben Befugnisse müssen auch in Preu-
ßen den Präsidenten der beiden Häuser des
Landtags zugestanden werden, und zwar auf
Grund eines dort alljährlich in den Etat der beiden
Häuser ausgenommenen Vermerks, wonach die
Anstellung aller B. und Diätarien des Herren-
hauses und des Hauses der Abgeordneten den Prä-
sidenten zusteht und in der Zwischenzeit zwischen
zwei Sessionen dieses Recht der Präsident der
vorigen Session auszuüben hat. Da dieser Ver-
merk indessen nicht die Kraft einer gesetzlichen Vor-
schrift hat, sondern nur sachlich die Uebereinstim-
mung der drei gesetzgebenden Faktoren zum Aus-
druck bringt, sonach keine sichere Grundlage für
die Staatsbeamtenstellung der Landtags B. schafft,
so hat das Haus der Abgeordneten in der Sitzung
v. 10. 5. 09 einstimmig beschlossen, „die Staats-
regierung um die Vorlegung eines GesetzEntw
zu ersuchen, durch den die Rechtsverhältnisse der
B. des Herrenhauses und des Hauses der Abge-
ordneten neu geregelt werden“. In Bayern
haben die Direktorien des Landtags hinsichtlich
der Ernennung der höheren B. ein Vorschlags-
recht, auch ist ihnen durch Verleihung des Rechts
der Dienstaufsicht für die Dauer der Landtags-
versammlung die Eigenschaft von vorgesetzten Be-
hörden jener B. beigelegt werden (B à 185).
Was die übrigen B. und Bediensteten beim Land-
tage betrifft, so erfolgt deren Aufnahme und die
Regelung ihrer Gehalts-, Pensions= und sonstigen
Dienstverhältnisse durch die Direktorien der beiden
Kammern im Wege des Dienstvertrags.
In Württemberg werden die höheren stän-
dischen B. von der betreffenden Kammer gewählt,
die anderen von dem Präsidenten der betreffenden
Kammer angestellt und entlassen. Im übrigen
richtet sich die Dienststellung der ständischen B.
„nach den bei den Kgl B. geltenden Gesetzen“.
Bei nicht versammeltem Landtag steht das ge-
samte ständische Amtspersonal unter der Aussicht
und den Befehlen des ständischen Ausschusses.
(Verf G v. 16. 7. 06 a 29 — Regl 161). In
Baden finden auf die landständischen B., die
teils von der betreffenden Kammer, teils von deren
Präsidenten und Sekretären angestellt werden,
neben der Geschäftsordnung der betreffenden
Kammer die Bestimmungen des B. Gesetzes An-
wendung (§ 116 Abs 1 B , #K 67, 72 GeschO
für die erste, 65 77, 82, 83 Gesch O für die zweite
Kammer der Ständeversammlung). Dem Prä-
sidenten der betreffenden Kammer stehen während
der Tagung der Landstände gewisse Aufsichtsrechte
über die ständischen B. zu. Die bei dem Landes-
ausschuß in Elsaß--Lothringen ange-