Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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2. Eigentumsverleihung und Real- 
lastenablösung. An die Aufhebung der Guts- 
untertänigkeit, durch die aber die persönlich frei ge- 
wordenen bäuerlichen Besitzer noch nicht Eigentümer 
ihrer Stellen und noch weniger von den auf ihrem 
Besitztum haftenden Diensten und Abgaben frei 
geworden waren, schloß sich die weitere Ggebung 
über die Verleihung des Eigentums an den — in 
lassitischem Besitze befindlichen — bäuerlichen 
Stellen, sowie über die Abl der RL. Nach dem 
Vorgange dahin zielender V für die Domänen- 
bauern 1) wurde zuerst durch das Ed. v. 14. 9. 
1811 2), betr. die Regulierung der 
gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse, für den damaligen Umfang 
der Monarchie den Besitzern aller lassitischen, 
d. h. solcher Stellen, die nicht zu Eigentum an 
bäuerliche Wirte ausgetan waren und von den 
Gutsherren mit bäuerlichen Wirten besetzt erhal- 
ten werden mußten, und sodann durch das Gv. 
8. 4. 1823 (GS 49) für das Großherzogtum Posen, 
den Kulm= und Michelauischen Kreis und das 
Landgebiet der Stadt Thorn den Besitzern von 
lassitischen und in ähnlichen Verhältnissen befind- 
lichen Ackernahrungen die Regulierungs- 
fähigkeit verliehen: die Besitzer derartiger 
Grundstücke erhielten das Recht auf den Erwerb 
des Eigentums an ihren Stellen unter Wegfall 
der Dienste und Abgaben gegen Entschädigung des 
Gutsherrn. — Zur Abl der Dienst-, Geld= und 
Naturalleistungen der Eigen tümer, Erb- 
zinsbesitzer und Erbpächter im Gel- 
tungsbereiche des Regulierungsed. v. 14. 9. 1811 
und in denjenigen Teilen der Provinz Sachsen, 
welche vom Königreich Sachsen unmittelbar an 
Preußen abgetreten sind, in dem Gebiet Erfurt, 
dem Amte Wandersleben und den vormals Groß- 
herzogl. weimarischen und Fürstl. schwarzburgi- 
schen Ortschaften erging die O v. 7. 7. 1821 
(GS#77). —Für die übrigen Landesteile erfolgte 
die Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver- 
hältnisse und der Abl der RL durch andere Gesetze 
aus den Jahren 1823—1840 7). 
3. Mängel der früheren Gesetzge- 
bung. Das Regulierungsed. v.14.9. 1811 war durch 
die Dekl. v. 29. 5. 1816 (GÖS 154) — u. a. hinsichtlich 
des Begriffs einer regulierungsfähigen bäuerlichen 
Stelle — erheblichen Einschränkungen unterworfen 
worden. Demgemäß waren in den dem Regulie- 
rungsed. folgenden G die kleineren lassiti- 
schen Besitzungen von der Eigentumsverleihung 
ausgeschlossen. In den AblO war die Abl der 
Dienste, mit Ausnahme von Sachsen und Schle- 
sien 1), nur den Besitzern von Acker-Nahrungen 
gewährt. Die Abl gewerblicher, handwerksmäßi- 
ger und mancher anderen RL— konnte nicht er- 
  
1) V v. 27. 7. 1808 (GS 245) u. 16. 3. 1811 (GÖS 
157). 
2) GS 281. — Wegen Ausdehnung des Geltungsbereichs 
des Regulier.-Ed. vgl. V v. 18. 11. 1819 (GS 249) u. Go. 
21. 7. 1821 (GS 110). 
2) 6 v. 8. 4. 23 (GS 73); V v. 13. 7. 27 (GS 79): B 
v. 13. 7. 29 (GS# 65); G v. 18. 6ö. 40 (GS 151); G v. 18. 6. 
40 (GE 156); G v. 4. 7. 40 (GS 195); Gv. 22. 12. 39 (GS 
1840 S 6). — Hinsichtlich des auf dem linken Rheinufer 
belegenen Teiles der Rheinprovinz vol. unten Zif- 
fer 4 und Anm. 3 vor 4 4. 
*) Vgl. G v. 18. 7. u. 31. 10. 45 (GES 502, 682). 
Ablösung der Reallasten (Preußen) 
  
  
  
Abl 
–––––’“— --. 
zwungen werden 1). Endlich ließ geradezu rück- 
schreitend das G v. 31. 1. 45 (GS 93) die vertrags- 
mäßige Ausschließung der Abl gewisser Abgaben zu. 
4. Neuere Gesetzgebung. Nach dem Jahre 
1848 wurde die durch das letztgenannte G be- 
zeichnete Bahn wieder verlassen und die Ausfüh- 
rung des a 42 VU v. 31. 1. 50 in Angriff genom- 
men. Von den in diesem Art. vorbehaltenen G 
ist das wichtigste das G v. 2. 3. 50, betr. die 
der RNL und die Regulierung 
der gutsherrlichen und bäuerli- 
chen Verhältnisse (GS 77). Dieses 
setzte das Regulierungsed. v. 14. 9. 1811 sowie die 
übrigen früheren Regulierungs= und Abl G außer 
Kraft (AblG #1)) und an deren Stelle eine um- 
fassende Neuregelung für den ganzen damaligen 
Umfang der Monarchie, lediglich mit Aus- 
nahme der auf dem linken Rheinufer 
belegenen Landesteile, für die die wesentlichen 
Zwecke des Abl G v. 2. 3. 50 bereits durch die fran- 
zösische Zwischen Ggebung erreicht waren, so daß 
zur Ausdehnung des G auf diese Landesteile kein 
Bedürfnis vorlag 2). — Die gleichzeitig mit dem 
Abl G v. 2. 3. 50 und in späterer Folge erlassenen 
weiteren RL-Abl G sind nur Ausgestaltungen der 
Grundsätze jenes G und bei Vorführung des gegen- 
wärtigen Rechtszustandes zu erwähnen. 
B. Gegenwärtiger Rechtszustand 
[Die folgende Darstellung erstreckt sich auf alle 
älteren — in §& 2 zu l aufgeführten — Landesteile 
mit Ausnahme des auf dem linken 
Rheinufer belegenen Teils der 
Rheinprovinzz).] 
8 4. Ohne Entschädigung aufgehobene Lasten. 
Ohne Entschädigung sind nach dem Abl v. 2. 3. 
50 aufgehoben ): 
1) VBol. G v. 30. 6. 41 (G8 1356), das nur die Erleichte- 
rung vertrags mäßiger Abl bezweckte. 
„) Vgl. Schuhmann, Erläuterungen zum G v. 2. 3. 
50 (1850) 11; Lette u. v. Rönne, 217 ff. 
*) In den Landesteilen des linken Rheinufers 
sind die Lehns., Guts- und Gerichtsherrlich- 
keit mit allen daraus entspringenden Ab- 
gabenund Lasten. namentlich auch alle Zehnten 
und Lasten, die an die Stelle der Toten Hand (H5. 
rigkeit) getreten, alle Arten von Zehnten, die von 
geistlichen und weltlichen Körvperschaften, 
geistlichen Pfründen und Stiftern bezogen 
wurden, und die Lehnszehnten, wenn sie die Be- 
schaffenheit der Lehns- oder herrschaftlichen Zinsgebühren 
haben, ohne Entschädigung aufgehoben. — 
Die bestehen gebliebenen, für Uebertragung 
von Grundeigentum übernommenen Geldrenten und 
sonstigen Lasten haben ihre Immobiliarna- 
tur verloren und werden den beweglichen 
Sachen gleich geachtet. Alle Renten sind 
ablöslich, aber nur auf Antrag des Ver- 
pflichtetens; die Abl erfolgt durch Kapital, teils zum 
20fachen, teils zum 25sachen Betrage. — Val. Lette u. 
v. Rönne 2, 217; v. Rotteck u. Welcker, Staats- 
lexikon 1, 340. 
4) 885 2, 3, 36. 37. — Die unentgeltlich ausgehobenen Be- 
rechtigungen traten zum Toile der in a 42 der preuß. Blu zu- 
gesicherten freien Verfügung über das Grundeigentum ent- 
gegen und mußten deshalb, und zwar ohne Entschädigung, 
wegfallen, weil sie keinen in Geld abschätzbaren oder nur
	        
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