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2. Eigentumsverleihung und Real-
lastenablösung. An die Aufhebung der Guts-
untertänigkeit, durch die aber die persönlich frei ge-
wordenen bäuerlichen Besitzer noch nicht Eigentümer
ihrer Stellen und noch weniger von den auf ihrem
Besitztum haftenden Diensten und Abgaben frei
geworden waren, schloß sich die weitere Ggebung
über die Verleihung des Eigentums an den — in
lassitischem Besitze befindlichen — bäuerlichen
Stellen, sowie über die Abl der RL. Nach dem
Vorgange dahin zielender V für die Domänen-
bauern 1) wurde zuerst durch das Ed. v. 14. 9.
1811 2), betr. die Regulierung der
gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse, für den damaligen Umfang
der Monarchie den Besitzern aller lassitischen,
d. h. solcher Stellen, die nicht zu Eigentum an
bäuerliche Wirte ausgetan waren und von den
Gutsherren mit bäuerlichen Wirten besetzt erhal-
ten werden mußten, und sodann durch das Gv.
8. 4. 1823 (GS 49) für das Großherzogtum Posen,
den Kulm= und Michelauischen Kreis und das
Landgebiet der Stadt Thorn den Besitzern von
lassitischen und in ähnlichen Verhältnissen befind-
lichen Ackernahrungen die Regulierungs-
fähigkeit verliehen: die Besitzer derartiger
Grundstücke erhielten das Recht auf den Erwerb
des Eigentums an ihren Stellen unter Wegfall
der Dienste und Abgaben gegen Entschädigung des
Gutsherrn. — Zur Abl der Dienst-, Geld= und
Naturalleistungen der Eigen tümer, Erb-
zinsbesitzer und Erbpächter im Gel-
tungsbereiche des Regulierungsed. v. 14. 9. 1811
und in denjenigen Teilen der Provinz Sachsen,
welche vom Königreich Sachsen unmittelbar an
Preußen abgetreten sind, in dem Gebiet Erfurt,
dem Amte Wandersleben und den vormals Groß-
herzogl. weimarischen und Fürstl. schwarzburgi-
schen Ortschaften erging die O v. 7. 7. 1821
(GS#77). —Für die übrigen Landesteile erfolgte
die Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver-
hältnisse und der Abl der RL durch andere Gesetze
aus den Jahren 1823—1840 7).
3. Mängel der früheren Gesetzge-
bung. Das Regulierungsed. v.14.9. 1811 war durch
die Dekl. v. 29. 5. 1816 (GÖS 154) — u. a. hinsichtlich
des Begriffs einer regulierungsfähigen bäuerlichen
Stelle — erheblichen Einschränkungen unterworfen
worden. Demgemäß waren in den dem Regulie-
rungsed. folgenden G die kleineren lassiti-
schen Besitzungen von der Eigentumsverleihung
ausgeschlossen. In den AblO war die Abl der
Dienste, mit Ausnahme von Sachsen und Schle-
sien 1), nur den Besitzern von Acker-Nahrungen
gewährt. Die Abl gewerblicher, handwerksmäßi-
ger und mancher anderen RL— konnte nicht er-
1) V v. 27. 7. 1808 (GS 245) u. 16. 3. 1811 (GÖS
157).
2) GS 281. — Wegen Ausdehnung des Geltungsbereichs
des Regulier.-Ed. vgl. V v. 18. 11. 1819 (GS 249) u. Go.
21. 7. 1821 (GS 110).
2) 6 v. 8. 4. 23 (GS 73); V v. 13. 7. 27 (GS 79): B
v. 13. 7. 29 (GS# 65); G v. 18. 6ö. 40 (GS 151); G v. 18. 6.
40 (GE 156); G v. 4. 7. 40 (GS 195); Gv. 22. 12. 39 (GS
1840 S 6). — Hinsichtlich des auf dem linken Rheinufer
belegenen Teiles der Rheinprovinz vol. unten Zif-
fer 4 und Anm. 3 vor 4 4.
*) Vgl. G v. 18. 7. u. 31. 10. 45 (GES 502, 682).
Ablösung der Reallasten (Preußen)
Abl
–––––’“— --.
zwungen werden 1). Endlich ließ geradezu rück-
schreitend das G v. 31. 1. 45 (GS 93) die vertrags-
mäßige Ausschließung der Abl gewisser Abgaben zu.
4. Neuere Gesetzgebung. Nach dem Jahre
1848 wurde die durch das letztgenannte G be-
zeichnete Bahn wieder verlassen und die Ausfüh-
rung des a 42 VU v. 31. 1. 50 in Angriff genom-
men. Von den in diesem Art. vorbehaltenen G
ist das wichtigste das G v. 2. 3. 50, betr. die
der RNL und die Regulierung
der gutsherrlichen und bäuerli-
chen Verhältnisse (GS 77). Dieses
setzte das Regulierungsed. v. 14. 9. 1811 sowie die
übrigen früheren Regulierungs= und Abl G außer
Kraft (AblG #1)) und an deren Stelle eine um-
fassende Neuregelung für den ganzen damaligen
Umfang der Monarchie, lediglich mit Aus-
nahme der auf dem linken Rheinufer
belegenen Landesteile, für die die wesentlichen
Zwecke des Abl G v. 2. 3. 50 bereits durch die fran-
zösische Zwischen Ggebung erreicht waren, so daß
zur Ausdehnung des G auf diese Landesteile kein
Bedürfnis vorlag 2). — Die gleichzeitig mit dem
Abl G v. 2. 3. 50 und in späterer Folge erlassenen
weiteren RL-Abl G sind nur Ausgestaltungen der
Grundsätze jenes G und bei Vorführung des gegen-
wärtigen Rechtszustandes zu erwähnen.
B. Gegenwärtiger Rechtszustand
[Die folgende Darstellung erstreckt sich auf alle
älteren — in §& 2 zu l aufgeführten — Landesteile
mit Ausnahme des auf dem linken
Rheinufer belegenen Teils der
Rheinprovinzz).]
8 4. Ohne Entschädigung aufgehobene Lasten.
Ohne Entschädigung sind nach dem Abl v. 2. 3.
50 aufgehoben ):
1) VBol. G v. 30. 6. 41 (G8 1356), das nur die Erleichte-
rung vertrags mäßiger Abl bezweckte.
„) Vgl. Schuhmann, Erläuterungen zum G v. 2. 3.
50 (1850) 11; Lette u. v. Rönne, 217 ff.
*) In den Landesteilen des linken Rheinufers
sind die Lehns., Guts- und Gerichtsherrlich-
keit mit allen daraus entspringenden Ab-
gabenund Lasten. namentlich auch alle Zehnten
und Lasten, die an die Stelle der Toten Hand (H5.
rigkeit) getreten, alle Arten von Zehnten, die von
geistlichen und weltlichen Körvperschaften,
geistlichen Pfründen und Stiftern bezogen
wurden, und die Lehnszehnten, wenn sie die Be-
schaffenheit der Lehns- oder herrschaftlichen Zinsgebühren
haben, ohne Entschädigung aufgehoben. —
Die bestehen gebliebenen, für Uebertragung
von Grundeigentum übernommenen Geldrenten und
sonstigen Lasten haben ihre Immobiliarna-
tur verloren und werden den beweglichen
Sachen gleich geachtet. Alle Renten sind
ablöslich, aber nur auf Antrag des Ver-
pflichtetens; die Abl erfolgt durch Kapital, teils zum
20fachen, teils zum 25sachen Betrage. — Val. Lette u.
v. Rönne 2, 217; v. Rotteck u. Welcker, Staats-
lexikon 1, 340.
4) 885 2, 3, 36. 37. — Die unentgeltlich ausgehobenen Be-
rechtigungen traten zum Toile der in a 42 der preuß. Blu zu-
gesicherten freien Verfügung über das Grundeigentum ent-
gegen und mußten deshalb, und zwar ohne Entschädigung,
wegfallen, weil sie keinen in Geld abschätzbaren oder nur