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Behörden
len Verantwortlichkeit notwendig war. Aber auch
bei den Mittel B. hat die bureaumäßige Verfassung
mehr und mehr Verbreitung gewonnen. Da-
gegen sind aus dem Geschäftsberciche derselben
gewisse Angelegenheiten, welche sich besonders zur
kollegialischen Beschlußfassung eignen, namentlich
die Verwaltungsstreitsachen, ausgeschieden und
speziellen, kollegialisch eingerichteten Organen
übertragen worden.
4. Tas Personal der Behörden. Die B.
setzen sich aus zwei Elementen zusammen: Das
B. Personal (die „Mitglieder der Behörden“, vgl.
oben & 1 a. E.) setzt sich aus zwei Elementen zu-
sammen: aus Personen, die im öffentlichen
Dienst angestellt sind (Beamte) und
solche, die es nicht sind (Elemente der
Selbstverwaltung). Die Beamten sind
meistens (nicht notwendig) Berufsbeamte. Berufs-
beamte sind solche Personen, welche aus dem öf-
fentlichen Dienst ihren Lebensberuf machen. Die
Berufsbeamten müssen regelmäßig eine berufs-
mäßige Bildung nachweisen; sic erhalten, da sie
ihre ganze Arbeite kraft den öffentlichen Ange-
legenheiten widmen, die Möglichkeit eigenen Er-
werbes also nicht besitzen, ihren Lebensunterhalt
in Form der Besoldung von demjenigen Gemein-
wesen, in dessen Diensten sie angestellt sind. Die
Verw durch Berufsbeamte wird auch wohl als
bureaukratische Verwaltung, das
Berufsbeamtentum als Bureaukratie be-
zeichnet. Im Gegensatz dazu bedeutet Selbst-
verwaltung (im sog. politischen Sinne
dieses mehrdeutigen Wortes) die Erledigung der
Verwöeschäfte durch Personen, welche daraus
keinen Lebensberuf machen. Die Elemente der
Selbst Verw bestehen aus Grundbesitzern, Ge-
werbetreibenden, Kaufleuten usw., welche neben
ihrer eigentlichen Berufstätigkeit einen Teil ihrer
Zeit und Arbeitskraft öffentlichen Angelegenhei-
ten widmen. Die Beamten der Selbst Verw
bedürfen keines Nachweises besonderer Vorbil-
dung; sie verwalten ihre Aemter in der Regel als
Ehrenämter. Doch hebt die Zahlung einer Ver-
gütung (insbesondere in der Form der Dienst-
unkostenentschädigung) den Charakter der Selbst-
Verw nicht auf. Bis in dieses Jahrhundert hinein
war die Staats Verw in Deutschland durchaus
bureaukratisch gestaltet; erst in neuerer Zeit sind
die Staats B. durch Elemente der Selbst Verw
verstärkt und ergänzt worden.
Das Hauptanwendungsfeld der Selbst Verw
haben in Deutschland von jeher die Kommunal-=
verbände gebildet. Auch jetzt setzen sich die Kom-
munal B. überwiegend aus Elementen der Selbst-
Verw zusammen. Dieser Umstand hat sogar
vielen Schriftstellern Veranlassung gegeben,
Selbstverwaltung und Kommunal-
verwaltung als identische Begriffe zu be-
handeln (sog. staatsrechtlicher Begriff der Selbst-
Verw, vgl. Meyer-Anschütz S 346, 347). Eine
derartige Auffassung entspricht aber nicht den
tatsächlichen Verhältnissen. Es kommen einerseits
staatliche Aemter vor, welche von Selbstverwal-
tungsbeamten bekleidet werden, so z. B. die der
englischen Friedensrichter und der preußischen
Amtsvorsteher. Andrerseits gibt es KommunalB.,
welche ganz oder zu einem erheblichen Teil aus
besoldeten Berufsbeamten bestehen, so z. B. die
Landesdirektionen der preußischen Provinzen und
diejenigen Magistrate größerer Städte, an deren
Spitze besoldete Bürgermeister stehen und zu
deren Mitgliedern besoldete Stadträte gehören.
#5. Ueber= nnd Unterordnung der Behörden.
Die B. befinden sich zu einander im Verhältnis
der Ueber= und Unterordnung. Diese Ueber= und
Unterordnung hat aber einen wesentlich anderen
Charakter bei den Gerichten als bei den Verw-
Behörden.
Die Gerichte /sind hinsichtlich ihrer sachlichen
Entscheidungen durchaus unabhängig. In dieser
Beziehung besteht für sie eine Unterordnung nur
insofern, als die Verfügungen und Entscheidungen
der niederen Gerichte bei den höheren Instanzen
mit den gesetzlich vorgeschriebenen prozessualischen
Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision)
angegriffen werden können. Gegenüber den Ent-
schecidungen der obersten Gerichtshöfe gibt es der-
artige Rechtsmittel nicht. Den höheren Justiz-
verwaltungs B., also in den Einzelstaaten den
Justizministerien, im Reiche dem RK und dem
Reichejustizamt, steht eine materielle Einwirkung
auf die Entscheidung der Prozesse nicht zu. Ihre
Ueberordnung über die Gerichte gibt ihnen nur
die Befugnis, den Geschäftsgang derselben zu über-
wachen, Berichte einzufordern und dafür zu sor-
gen, daß die Gerichte ihre Funktionen überhaupt
erfüllen bezw. die Erledigung der Streitsachen
nicht ungebührlich verzögern. Ihre Aufsichtsbefug-
nisse haben daher lediglich eine formelle, keine
materielle Bedeutung.
Dagegen besteht unter den Veerwaltungs-
behörden eine weitgehende Ueber- und Un-
terordnung auch in materieller Hinsicht. Die
höheren Verwaltungs B. besitzen gegenüber den
niederen das Recht des Dienstbefehls. Sie
können Anordnungen erlassen, welche diese zu be-
folgen verpflichtet sind, teils in der Form von all-
gemeinen Verordnungen oder Instruktionen, teils
in der von Verfügungen für konkrete Fälle. Die
vorgesetzten B. haben ferner die Befugnis, Be-
schwerden 1X gegenüber den Entscheidungen
und Verfügungen der niederen anzunehmen und
die Abänderung oder Aufhebung der angegriffe-
nen Akte anzuordnen. Die Beschwerden können
sowohl auf die Verletzung von Rechtsgrundsätzen
als auf die Schädigung von Interessen oder auf
die Unbilligkeit und Unzweckmäßigkeit der be-
treffenden Verwolkte gestützt werden. Den höhe-
ren Verwaltungs B. steht gegenüber den niederen
endlich das Recht der Aufsicht zu. Sie können
von den Handlungen derselben Kenntnis nehmen
und zu diesem Zweck Berichterstattung von ihnen
verlangen. Sie haben die Befugnis, die Verfü-
gungen der untergeordneten B. von Amts wegen
— auch ohne daß eine des fallsige Beschwerde er-
hoben wird — abzuändern oder diesen die Ab-
änderung aufzutragen; sie sind berechtigt, Zwangs-
maßregeln gegen dieselben zu ergreifen, um sie
zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, und Rü-
gen oder Ordnungestrafen gegen pflichtwidrige
Beamte zu verhängen. Dagegen ist in dem Recht
der Aufsicht die Befugnis nicht enthalten, die be-
treffenden Handlungen an Stelle der untergeord-
neten B. selbst vorzunehmen. Diese Befugnis
kann den Verwaltungs B. nur gegenüber solchen
untergeordneten Beamten zugesprochen werden,
welche lediglich als Hilfs= und Vollstreckungsorgane
der vorgesetzten Stelle fungieren, also bei einem