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Behördenorganisation — Beichtgeheimnis
über dem Bezirksausschusse in Preußen; der
„Bezirksrat“ in Württemberg hat kaum einen Zu-
sammenhang mit dem gleichnamigen Gebilde für
Elsaß-Lothringen; oder der „Kreisausschuß“ in
Preußen und Hessen einerseits mit dem Organe
gleichen Namens in Baden; oder der „Kreistag"
in Preußen mit einem solchen in Elsaß-Lothrin-
gen; und gar der „Landrat“ als Kommunalver=
tretung in Bayern würde ein Seitenstück in Preu-
ßen nur finden, wenn man an eine seit Jahrhunder-=
ten verschollene Einrichtung denken wollte, er hat
aber nichts mit dem „Landrat“ des geltenden
Rechts in Preußen und einer Reihe von deutschen
Kleinstaaten zu schaffen, und init beiden wieder
haben die „Landräte“ der landständischen Ver-
fassung in Mecklenburg kaum etwas gemein.
Auch mit seiner „Distriktsverwaltung" (die Be-
zeichnung lebt wieder auf in Südwestafrila) zeigt
Bayern eine sprachliche Besonderheit; einen we-
sentlich engeren Bereich deckt das Amt des „Di-
striktskommissars“ als der lokalen Polizcibehörde
in der Provinz VPosen.
Die einfachen und in der Sache gerechtfertig-
ten Grundlinien von Zentral-, Mittel- und Unter-
behörden geraten dadurch in ein gewisses Schwan-
ken, das nicht nur für das Verständnis der Verw-
Einrichtungen in Deutschland ein Hemmnis bildet,
sondern auch geeignet ist, die um sich greifende
reichs gesetzliche Regelung auf denjenigen Gebic-
ten, die für einzelstaatliche B. eine Zuständig-
keit umgrenzen (Gewerberecht, Sozialversicherung
usw.) zu erschweren. Eine größere Rücksicht hier-
auf wäre zu wünschen und ließe sich allmählich bei
aller Schonung schonenswerter Eigenart durch-
führen; das würde kaum in höherem Grade histo-
rische Zusammenhänge durchschneiden, als es die
wiederholten, gelegentlich auch nicht bewährten
und in Kürze geänderten, Resormen getan haben,
die in Preußen, Sachsen oder Baden der Verw-
Geschichte des 19. Jahrhunderts angehören.
Hierbei wird man den (Regierungs-), Bezirken“
vor den „Kreisen“ die obere Stelle anweisen
dürfen, wie das in Preußen und Elsaß-Lothringen
nach dem Gesetze der Fall ist, und dem auch in
Bayern und Sachsen der Sprachgebrauch zu-
neigt.
Inwieweit die Aemter der sog. politischen
Selbstverwaltung in eine organische
Verbindung mit dem Vorstande der reinen Staats-
behörden gesetzt sind und inwieweit sie selber
aus Kommunalorganen herauswachsen, ließ sich
in der Tabelle, wenn sie ihre Uebersichtlichkeit
wahren wollte, nicht zum Ausdrucke bringen. Die
Aemter selbst sind durch Schwabacher-Schrift ge-
kennzeichnet.
Unerläßlich für eine Einschätzung des Macht-
bereichs der B. ist das Verhältnis zur räumlichen
Erstreckung und zur Zahl der Bezirksinsassen.
Diesen Zweck sollen die einzelnen Behörden usw.
in der Tabelle beigefügten Ziffern unterstützen:
sie geben die gegenwärtige Zahl der Behörden an.
Größere Aenderungen sind im Werke:
in Preußen (vorläufiges Ergebnis die „Grund-
züge“ v. 17. 6. 10, abgedruckt in Nr. 151 RAnzz),
in Baden (Denkschrift über die Umgestaltung
der Selbstverwaltungsverbände 1910), in Hes-
sen (Drucksache Nr. 401 für 1908/1911, Reg Vor-
lage an die 2. Kammer betr. die Verwechts-
pflege), in Elsaß-Lothringen (Denkschrift
betr. die Vereinfachung der Verwaltung v. 22. 4-
1910, Vhdl des Landesausschusses Nr. 9 und
Kommissionsbericht, Drucksache Nr. 160).
II. Die kleineren deutschen Staaten gliedern
ihr Gebiet in VerwBezirke einer Art. Bevor-
zugt ist hiebei die Bezeichnung als „Kreis“ (Braun-
schweig, Anhalt unter einem „Kreisdirektor“,
Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe unter
einem „Landrat“), oder „Kreisamt“ (Waldeck:
Kreisamtmann) oder als „Landratsamt" (Sachsen-
Altenburg, Sachsen Koburg-Gotha, beide Schwarz-
burg, beide Reuß) oder schlechthin als „Amt“
(unter „Amtshauptmann“, Oldenburg, Lippe).
Vereinzelt hat Sachsen-Weimar „Verwaltungs-
bezirke“ unter einem Bezirksdirektor, Oldenburg
in den Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld je
eine „Regierung“ mit einem Präsidenten. Die
Organisation von Mecklenburg [| folgt eigenen
Grundsätzen.
III. Die Organisation der Reichs B. im Reichs-
gebiete verträgt keine Parallele mit den Staats B.
[JReichsbehördenhl. Aber auch eine An-
reihung der Kolonialbehörden geht nicht
an. Sie sind zwar nicht mehr so sehr im Flusse, daß
die Formationen keinen ausgesprochenen Cha-
rakter trügen, wenn sich auch noch manche Zwi-
schenbildungen und Versuchseinrichtungen zei-
gen (Offiziersposten, Militärstation, auch selbstän-
dige Reg Stationen — und in anderer Art die
Residenturen). Aber es bildet doch ein jedes
Schutzgebiet so sehr eine Welt für sich, daß es ein
schieses Bild böte, wollte man, wie es üblich ist,
den „Gouverneur" schlechthin mit den heimischen
„Mittelbehörden“ auf eine Stufe stellen — hier
wird ausländisches Muster von Einfluß — und
wollte man die „Bezirksamtmänner“ den hei-
mischen Unterbehörden gleichsetzen. Hier verlie-
ren Größe des Gebiets und Art und Zahl der
Bewohner auch den Vergleichsmaßstab mit der
Heimat. Eine Aufstellung der Kolonialbehörden
1Kolonialrecht.
Zur Ergänzung vgl.: die Artikel für die
einzelnen Staaten und Behörden, sowie die
Artikel Minister, Polizeibehorden, Disziplin,
VerwBeiräte, Verwerichtsbarkeit, Gemeinde-
organisation, Ehrenamt, Selbstverwaltung.
Literatur: G. Meyer bei Schönberg III /, 277,
280; Die Hof- und Staatshandbücher (für lleinere Staaten
jedoch nicht alliährlich, sehlen vereinzelt auch ganz); die syste-
matischen Darstellungen in den Sammelwerken „Das Oes-
fentliche Recht der Gegenwart“ (Jellinek, Laband, Piloty)
und „Bibliothek des Oeffentlichen Rechts“ (Scholz, Storck),
beide noch nicht abgeschlossen. Ergänzungen fortlausend in
dem „Jahrbuch des Verwaltungsrechts“ (seit 1905) und in
dem „Jahrbuch des öffentlichen Rechts" (seit 1907).
Fleischmann.
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Beichtgeheimnis
Im katholischen Kirchenrecht bildet die Ver-
letzung des Beichtsiegels ein schweres Amts-
vergehen, welches mit Deposition und lebens-
länglichem Kerker bedroht ist. Die Pflicht zur
Wahrung des B. kennt keinerlei Ausnahmen, selbst
nicht im Falle eines beabsichtigten Verbrechens;