Ablösung der Reallasten (Preußen)
31
lungen an die Rentenbank zu leisten hat 1). — Ist
ein Grundstückohne Begründung eines
gutsherrlich--bäuerlichen Verhält-
nisses durch schriftlichen Vertrag zu Erbpacht,
Erbzins oder Eigentum überlassen, so können die
davon zu entrichtenden Leistungen nur durch den
20 fachen Barbetrag — auf Antrag des Berechtigten
aber ebenfalls durch Vermittelung der Renten-
bank — abgelöst werden ½).
Die Rentenbanken waren zunächst nur als
eine vorübergehende Einrichtung gedacht. Auf
Grund des Gv. 26. 4. 58 (6S 273) wurden sie am
31. 12. 59 geschlossen (Erlv. 31. 1. 59 Mli V 68).
Später sind sie wiederholt eröffnet und geschlossen
worden. Das letzte G, das ihre Schließung an-
ordnete (G v. 17. 1. 81 — GS5 djist jedoch durch
das G betr. die Beförderung der Errichtung von
Rentengütern v. 7. 7. 91 (GCS 279) wieder auf-
gehoben worden, sodaß jetzt ihre Vermittelung
wieder unbeschränkt zugelassen ist (ogl. G v. 27.
4. 72 — GES 417 — 8; Gv. 11. 6. 73 — Ge
356 — +5; Gv. 3. 1. 73 — GS 3— 44; Gv.
15. 2. 74 — GS 21 — #5; G v. 16. 6. 76 —
GS 369 — 81; G v. 26. 7. 76 — GS 357 —;
Gv. 15. 3. 79 — GE 123).
5#7. Ablösung der den geistlichen und Schul-
instituten und milden Stiftungen zustehenden
Reallasten. RL, welche Kirchen, Pfarren,
Küstereien und Schulen zustehen, konn-
ten nach dem AblG# v. 2. 3. 50 zwar in eine Geld-
rente umgewandelt, die Geldrente aber sollte nicht
abgelöst, sondern direkt an die Berechtigten ent-
richtet werden, indem die Regelung endgültiger
Abl vorbehalten blieb (AblG # 65 Abs 4). Dieser
Vorbehalt hat, nachdem zwischengesetzlich auch die
Umwandlung untersagt war?), durch das G,
betr. die Abl der den geistlichen
und Schulinstituten, sowie den
frommen und milden Stiftungen
usw. zustehenden Realberechtigun-
gen, v. 27. 4. 724) Erledigung gefunden. Da-
nach kommt nunmehr auch hinsichtlich derjenigen
RL, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonsti-
gen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten,
Unterrichts-- und Erziehungsanstalten, frommen
und milden Stiftungen oder Wohltätigkeitsanstal-
ten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten
Anstalten bestimmten Fonds zustehen #), das AblG
v. 2. 3. 50 mit folgenden Maßgaben zur Anwen-
dung ?):
1) Abl 64. — Güber die Errichtung von
Rentenbanken v. 2. 3. 50 (GE 112), 1/5 90 ff, 22,
28 ff. — Bgl. unten 19.
) AblE 1# 65. Darüber, ob ein gutsherrlich bäuerliches
Berhältnis vorliegt vgl. 8 für Ld Kult Ggebung 34, 847.
2) B v. 13. 6. 53 (Ge 324).
") GE 417. — Dieses hat zugleich das frühere, den
gleichen Zweck nur unvollständig erfüllende G v. 15. 4. 57
(G 363) wieder beseitigt.
*) Das G ist nicht auf die im §3 65 des Abl# v. 2. 3. 50
genannten Institute beschränkt, sondern auf alle ausgedehnt,
bei welchen ihrer gleichartigen Gemeinnügigkeit halber der-
selbe Grund zur Fürsorge vorlag.
*) Diejenigen auf der schlesischen Zehnt Berf beruhenden
Abgaben, welche kath. oder evang. Geistlichen zustehen, aber
während der Besitzzeit nicht konfessionsverwandter Grund-
besitzer ruhen, sind durch besonderes G, betr. die Regu-
lierung der schlesischen Zgeönt Verfs, v.
–
Die Berechtigungen sind nach den Vorschriften
des letztgenannten G auf ihren jährlichen Geld-
wert zu berechnen und nach bestimmten Preisen
in Roggen renten zu verwandeln. Die Roggen-
renten, sowie die auf Grund der früheren Ggebung
rechtsverbindlich festgestellten Geldrenten können
auf Antrag des Berechtigten wie des Verpflichte-
ten abgelöst werden, zu welchem Behufe die Rog-
genrenten nach bestimmten Preisen in Geld um-
zurechnen sind. Der Jahreswert wird, wenn der
Antrag vom Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen,
wenn vom Berechtigten, zum 22½ fachen Betrage
durch Kapital abgelöst, und zwar, sofern der Ver-
pflichtete nicht Barzahlung vorzieht, durch Ver-
mittelung der Rentenbanken 1). — Für die Ver-
mittelung der Rentenbank gelten einzelne beson-
dere Maßgaben (G. v. 27. 4. 72 5 7. Nr. 1—3).
+ 8. Regulierung der gutsherrlich-bäner=
lichen Verhältnisse behufs der Eigentumsver-
leihnng :). Diese ist durch das AblG##v. 2. 3. 50
unter Beseitigung der aus der früheren Ggebung
(oben §33.3) übrig gebliebenen Beschränkungen der
Regulierungsfähigkeit geordnet 2). Der Regulie-
rung behufs der Eigentumsverleihung unterliegen
alle vor") dem Regulierungs-Ed. v. 14. 9. 1811
oder der (für Posen und einzelne Teile Westpreu-
ßens ergangenen) KabO v. 6. 5. 1819 (GE 153)
bestandenen, ihren Besitzern nicht zu Eigentums-,
Erbzins= oder Erbpachtrechten überlassenen Stel-
len, welche entweder zu lassitischen Rechten aus-
getan oder mit Abgaben oder Diensten von der
Gutsherrschaft belastet sind, beiderlei Stellen je-
doch nur insofern, als sie entweder zu einem erb-
lichen oder dergestalt zu einem zeitweisen Nutzungs-
rechte verliehen sind, daß bei Besitzerledigung nach
Goder Herkommen die Wiederbesetzung mit einem
Wirt erfolgte "). — Bei der Regulierung erhält
10. 4. 65 (GE 172) für ablösbar erklärt. Die Abl erfolgte
von Amtswegen und ist beendigt. Das AblKapital
ist für die beim Inkrafttreten des Gesetzes gang-
baren Zehnten auf den 22 5/ fachen, für die in diesem Zeit-
punkte ruhenden Zehnten auf den 2/2 fachen Betrag
des Jahreswerts festgesetzt. (Bgl. auch Lette u. v.
Rönne 2, 333 ff; Greiff 212).
1) Gv. 27. 4. 72, 55 3—7, 10. Vgl. auch oben 5 6 a. E.
2) Ueber den Begriff vgl. Z für Ld Kult Ggebung 34, 347.
2) Der 3. Abschn. des Abl G v. 2. 3. 50 über die Eigen-
tumsverleihung findet (nach # 73) nur in donjeni-
gen Landesteilen Anwendung, in welchen das Regulierungs-
Ed. v. 14. 9. 1811 u. das Regulierungs G für Posen v. 8. 4. 23
(val. oben #3 4, Z. 2) gegolten haben. In den wost-
lichen Landesteilen bestand ein zur Regulierung geeig-
neter bäuerlicher Grundbesitz nicht mehr. (Lette u. v.
Rönne 2, 217 ff.) Für Neuvorpommern und
Rügen wurde dasselbe angenommen und deshalb vom Erl
eines Regulierungs G abgesehen (Lette u. v. Rönne
2, 594—598). Diese Annahme ist indessen nicht begründet
gewesen u. daher sind für diese Landesteile durch Gv. 12.6.
92 (GE 12y7) die entsprechenden Vorschriften des G v. 2. 3.
50 nachträglich mit einigen Abänderungen u. der Bestim-
mung eingeführt worden, daß Ansprüche auf Regulierung
nur bis 31. 12. 93 angemeldet werden konnten. (Vgl. C. J.
Fuchs, Der Untergang des Bauernstandes usw., 1888.)
4) Bei den erst nach Publikation der erwähnten G ent-
standenen Stellen kann ein lassitisches Berhältnis nicht zum
Grunde liegen.
) Abl G v. 2. 3. 50, 6 74, 75. — Val. Lette u. v.
Rönne, 582 ff, 598 ff.