Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Ablösung der Reallasten (Preußen) 
  
ohne Entschädigung: der Besitzer das 
Eigentumsrecht und die Hofwehr, die Gutsherr- 
schaft die Befreiung von der Verpflichtung zur 
Unterstützung in Unglücksfällen und zur Vertretung 
bei öffentlichen Leistungen. Im übrigen wird der 
Jahreswert der gegenseitigen Rechte und Pflichten 
einschließlich der gesetzlich ablösbaren Servituten, 
namentlich auch der Forstservituten, gegeneinander 
aufgerechnet und der zu Gunsten der Gutsherr- 
schaft verbleibende Ueberschuß bar zum 18fachen 
oder in Rentenbriefen zum 20fachen Betrag ab- 
elöst. Die Gutsherrschaft braucht einen zu ihrem 
Lachteile sich ergebenden Ueberschuß nicht zu ver- 
güten. Dem Stellenbesitzer muß ein Drittel des 
Reinertrages der Stelle frei bleiben 1). 
Zur Zeit sind die Eigentumsverleihungen als 
beendigt anzusehen. Ansprüche auf Regulierung 
behufs der Eigentumsverleihung sind seit dem 
31. 12. 58 ausgeschlossen 2). 
g 9. Rentenbanken und Tilgungskassen. Zur 
Beförderung der Abl?) wurde gemäß Güber 
die Errichtung von Rentenbanken 
v. 2. 3. 50 durch AE v. 24. 6. 50 (GS 112, 341) 
für jede der Provinzen Preußen, Brandenburg, 
Pommern, Schlesien, Posen, Sachsen und West- 
falen mit Einschluß der rechtsrheinischen Teile der 
Rheinprovinz eine Rentenbank errichtet "). 
Verw der Rentenbanken erfolgt unter Garantie 
und auf Kosten des Staates. Die Geschäftsführung 
eder Bank liegt, unter Aufsicht der Min Landw, 
Domänen und Forsten und für die Finanzen und 
unter Mitwirkung und Kontrolle der Provinzial- 
vertretung, einer kollegialischen, aus einem Direk- 
tor und zwei Mitgliedern (Justitiar und Provin- 
zial-Rentmeister) zusammengesetzten Behörde, der 
„Direktion der Rentenbank", ob. Die Stellen des 
Direktors und des Justitiars sind der Regel nach 
nur als Nebenämier zu verleihen 2). 
Die Rentenbank übernimmt die ihr vom Be- 
rechtigten abzutretenden, von der Abl Behörde auf 
Grund bestätigter Rezesse zu überweisenden Geld- 
renten und findet den Berechtigten für das zur 
Abl der Renten erforderliche Kapital durch zins- 
  
1) Abl G v. 2. 8. 50, 5# 80 ff. — Voal. übrigens die oben 
(&* 6) mitgeteilten Abl Vorschriften, und wegen Umle- 
gung der bäuerlichen Grundstücke den Art. 
„Gemeinheitsteilungens". 
2) Gv. 16. 8. 57 (GE 235). — Einer von der Gutsherr- 
schaft bewilligten Regulierung stände auch jetzt nichts 
entoegen. 
*) Val. Greiff 133 Anm. 52; Lette u. v. Rönne 
3, 519 ff. 
") Gegenwärtig bestehen ferner Rentenbanken für die 
Provinzen Hessen-Nassau, Schleswig. Holstein, den Kreis 
Herzogtum Lanenburg und für die Provinz Hannover. 
Val. unten 15 12, 14, 15, 16, 18. — Diese Rentenbanken 
Die 
——. . 
  
sind mit einzelnen älteren vereinigt, so daß jetzt überhaupt 
solgende Rentenbanken bestehen: 1) zu Königsberg für 
Ost= und Westpreußen, 2) zu Berlin für Brandenburg, # 
83) zu Stettin für Pommern und Schleswig-Holstein, 
sowie für den Kreis Herzogtum Lauenburg, 4) zu Posen 
für Posen, 5) zu Breslau für Schlesien, 6) zu Magde- 
burg für Sachsen und Hannover, 7) zu Münster für 
Westfalen, die Rheinprovinz und Hessen-Nassau. — Ueber 
die von den Rentenbanken bis jetzt erzielten Refsultate 
vgl. die vom preußischen Ober-LdKult Gericht 
herausgegebene 8 für Ld Kult Ggebung 33, 168—1 71. 
*) Rentenbank G ##83—5; Erl v. 24. 6. 50 Nr. 1 ff. 
tragende, allmählich zu tilgende Schuldverschrei- 
bungen (Rentenbriefe) ab, während sie die Geld- 
renten vom Verpflichteten so lange bezieht, als zur 
Zahlung der Zinsen und zur Tilgung erforderlich 
ist. Sobald eine Rente von der Rentenbank über- 
nommen und der Berechtigte von dieser abgefun- 
den ist, hören alle gegenseitigen Rechte und Pflich- 
ten zwischen den bisher Berechtigten und Verpflich- 
teten in Beziehung auf diese Rente und auf die- 
jenigen RL, an deren Stelle die Rente getreten 
ist, völlig auf 1). — Die Rentenbankrenten genie- 
ßen anderen Verpflichtungen des belasteten Grund- 
stücks gegenüber das gesetzliche Vorzugsrecht der 
Staatssteuern. Sie bedürfen nicht der Eintragung 
in das Grundbuch des verpflichteten Grundstücks, 
das jedoch für die Dauer der Tilgungszeit der 
Rentenbank verhaftet bleibt?). Bei Zerstückelung 
von Grundstücken, auf denen Rentenbankrenten 
haften, finden auf deren Verteilung die Vor- 
schriften des G v. 25. 8. 76 (GS 405 88 2-6) 
Anwendung. Die Direktion der Rentenbank kann 
jedoch verlangen, daß Rentenbeträge, die nach der 
Verteilung der Rente jährlich weniger als 3 M. 
ausmachen, durch Kapital abgelöst werden 2). 
Ausgeschlossen von der Ueberweisung an 
die Rentenbanken sind — neben anderen "1) — 
die nach Verkündung des AblG v. 2. 3. 50 neu 
auferlegten 2), sowie alle dem Domänenfiskus zu- 
stehenden Renten; die letzteren sind bei erfolgender 
Abl unmittelbar an die Staatskasse zu entrichten "). 
Neben den Rentenbanken bestanden besondere 
Rententilgungskassen: 
1) für die Kreise Paderborn, Büren, Warburg 
und Höxter in der Provinz Westfalen, 
2) für die Kreise Heiligenstadt, Mühlhausen und 
Worbis in der Provinz Sachsen, 
3) für die Grasschaften Wittgenstein-Berleburg 
und Wittgenstein-Wittgenstein. 
Diese Tilgungskassen waren mit einzelnen Ab- 
änderungen ihrer Regl durch das Rentenbank G 
beibchalten und bestätigt. — Ihre Schuldver- 
schreibungen sind indessen inzwischen bis auf einen 
geringen Betrag der Eichsfeldischen Tilgungskasse 
sämtlich wieder eingelöst 7). 
8 10. Sicherstellung der Rechte dritter Per- 
sonen. „Dritte Personen“ („entfernte Teilneh- 
mer“) sind die bei der Auseinandersetzung mittel- 
bar Beteiligten, Lehns= und Fideikommiß-Folger 
und -Anwärter, Realgläubiger u. a. Auf die 
Sicherstellung dieser Personen bezieht sich eine 
große Zahl von Vorschriften, die in verschiedenen 
G zerstreut sind und namentlich betreffen: die 
Wirkungen der Auseinandersetzung hinsichtlich 
1) Rentenbank G ### 8, 12 ff, 28 ff, 32 ff, 50. — Wegen 
Ausfertigung und Auslosung der Rentenbriefe, Verzinsung, 
Aufgebots verlorener Rentenbriefe usw. vgI. 4#4 32—48, 57. 
— Bgl. auch oben §# 6 u. die zugehörige Anm. 
*) Rentenbank G # 18. 
*„) G v. 27. 6. 60 (GS 383). 
4) Rentenbank G 1# 6; Abl G v. 2. 3. 50 56# 53—55, 65 
Abs 1—8, 66. 
*) Die neu auferlegten Renten sind nach 5 91 des Abl G 
v. 2. 3. 50 seitens des Berpflichteten kündbar. Val. 
auch unten 5& 11. 
*) Kentenbank G # 4, 64; G v. 25. 8. 76 (GS 405) 
55 26. 
7) Rentenbank G 558. Vgl. Greiffs 202—223·= Lette 
#ênu. v. Rönne 1, 744; 3, 565 ff.. 
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