Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Bestätigung 
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Befserungsanstalten 
Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung 
  
Bestätigung 
#ö6ü 1. Begriff und Wesen. 4 2. Bestätigung von Wahlen. 
5#3. Bestätigung kommunaler und korporativer Akte. 3 4. Be- 
stätigung gerichtlicher Erkenntnisse. 
z 1. Begriff und Wesen der Bestätigung. Be- 
stätigung ist derjenige Verw Akt, durch welchen 
ein übergeordnetes VerwOrgan einer Willenserklä- 
rung, die von einem untergeordneten Organe oder 
Verbande ausgeht, rechtliche Wirksamkeit beilegt. 
Die B. kommt also nur da vor, wo eine Ueber- und 
Unterordnung besteht. Sie ist an und für sich denkbar 
im Verhältnis mehrerer staatlicher Organe zu ein- 
ander, findet aber in diesem Verhältnis jetzt nur 
noch in einem einzelnen Falle Anwendung, nämlich 
bei militärgerichtlichen Erkenntnissen. Regelmäßig 
geht der Akt, welcher der B. bedarf, von einem 
Kommunalverbande oder einer Korporation aus, 
während die B. durch ein staatliches Organ erfolgt. 
Doch können B. Befugnisse auch von kommu- 
nalen Behörden ausgeübt werden; beispiels- 
weise stehen den Gemeindebehörden derartige 
Rechte gegenüber den Innungen zu. 
Der Akt, welcher der B. bedarf, wird von 
dem untergeordneten Organe oder Verbande 
vollzogen; eine vorgängige Ermächtigung der vor- 
gesetzten Behörde ist dazu nicht erforderlich. Es 
sehlt dem fraglichen Akte nur so lange die rechtliche 
Wirksamkeit, als die B. nicht erteilt ist. Erst durch 
die B. erlangt er Rechtsgültigkeit und Verbind- 
lichkeit. Ein B. Recht versteht sich nicht von 
selbst. Der B. bedürfen daher nur solche Angele- 
genheiten, für welche dieselbe gesetzlich vorgeschrie- 
ben ist. Ueber die Erteilung der B. entscheidet in 
Ermangelung anderweiter gesetzlicher Vorschriften 
das freie Ermessen des bestätigenden Organs. Das- 
selbe darf allerdings die B. nicht erteilen, wenn der 
fragliche Akt eine Verletzung der bestehenden Ge- 
setze enthält. Es kann aber auch bloßen Zweck- 
mäßigkeitserwägungen und Gesichtspunkten des 
öffentlichen Wohles Gründe entnehmen, um die B. 
zu verweigern. In einzelnen Fällen hat jedoch 
die B. einen enger begrenzten Zweck. Sie dient 
nur dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif- 
ten zu sichern. Wenn diese beobachtet sind, ist die 
Erteilung derselben Pflicht der vorgesetzten Be- 
hörden. So darf beispielsweise die B. der Sta- 
tuten von Orts= und Fabrikkrankenkassen nur dann 
versagt werden, wenn dieselben den gesetzlichen 
Anforderungen nicht genügen. 
Das Institut der B. findet seine Anwendung bei 
Wahlen von Beamten kommunaler und korpora- 
tiver Verbände, bei Verwikten von Korporationen 
und Kommunalverbänden und bei gerichtlichen 
Erkenntnissen. 
#. Bestätigung von Wahlen. Eine B. von 
Wahlen kommt namentlich bei Kommunal-= 
beamten vor, nur ausnahmsweise auch bei Be- 
amten von Korporationen, welche öffent- 
liche Interessen verfolgen oder obrigkeitliche Be- 
fugnisse besitzen. Die rechtliche Bedeutung der B. 
besteht darin, daß der Gewählte erst nach Erteilung 
derselben sein Amt erlangt und zur Ausübung der 
  
mit demselben verbundenen Befugnisse berechtigt 
ist. Der Akt, durch welchen die Uebertretung des 
fraglichen Amtes erfolgt, ist in diesem Falle kein 
einfacher, sondern ein zusammengesetzter. Weder 
die Wahl noch die B. allein, sondern beide zusam- 
men begründen das Beamtenverhältnis. 
Einer B. unterliegen zunächst die Kommu- 
nalbeamten, namentlich diejenigen, welche 
mit der Ausübung obrigkeitlicher Funktionen be- 
traut sind. Zu diesen gehören in erster Linie die 
Gemeindevorstände. Die Gemeinde- 
vorstände gehen jetzt mit ganz verschwindenden 
Ausnahmen aus Wahlen (der Gemeindevertre- 
tung, der Vereinigung von Gemeindevorstand und 
Gemeindevertretung, der Bürgerschaft) hervor. 
Diese Wahlen bedürfen fast in allen Einzelstaaten 
der B. Nur Baden hat die der Ge- 
meindebeamten, insbesondere auch der Bürger- 
meister, fallen lassen; in allen anderen besteht sie 
noch in Kraft. Wo ssich ein Einzelbeamter (Bürger- 
meister, Schulze, Gemeindevorsteher) an der Spitze 
der Gemeinde befindet, beschränkt sich die B. auf 
diesen und seinen Stellvertreter. Dies ist überall 
in den Landgemeinden und vielfach auch (Rhein- 
provinz, Elsaß-Lothringen) in den Städten der 
Fall. Dagegen bestehen für die Gemeinden, in 
welchen neben der Gemeindevertretung noch ein 
mit der Verw betrauter Magistrat (Gemeinde- 
oder Stadtrat) vorhanden ist, also namentlich für 
die Städte mit kollegialer Magistratsverfassung, 
verschiedene Einrichtungen. Nach dem einen Sy- 
stem bedürfen alle Magistratsmitglieder der B., 
so in den alten Provinzen Preußens, in Hannover 
und im Großherzogtum Hessen. Ein anderes Sy- 
stem beschränkt die B. auf den Bürgermeister und 
die rechtskundigen bezw. besoldeten Magistrats- 
oder Stadträte, dieses gilt im rechtsrheinischen 
Bayern und in Hessen-Nassau. Nach dem dritten 
System endlich wird die B. nur für den Bürger- 
meister und dessen Stellvertreter gefordert; das- 
selbe besteht in Schleswig-Holstein und im König- 
reich Sachsen. Wenn die B. einer gewählten Per- 
son versagt wird, so muß eine Neuwahl stattfinden. 
Ergibt auch diese kein Resultat, so ist die Regierung 
befugt, eine kommissarische Verwaltung der Ge- 
meinde anzuordnen. 
Für die Beamten der Kommunal- 
verbände höherer Ordnung ist eine 
B. in der Regel nicht vorgeschrieben. Dies erklärt 
sich daraus, daß die obrigkeitlichen Befugnisse in 
den größeren Bezirken des Staates in den Händen 
von Staatsbeamten liegen. Nur ausnahmsweise 
wird eine B. gefordert, so z. B. in Preußen für die 
Landeshauptleute und in Württemberg für ge- 
wisse Beamte der Amtskörperschaften, z. B. die 
Oberamtspfleger. 
Die B. von Beamten sonstiger Kor- 
porationen kommt nur ausnahmsweise vor. 
Beispielsweise sei die in preußischen Normalstatu- 
ten vorgesehene B. der Deichhauptleute und der 
Vorsteher der Ent= und Bewässerungsgenossen- 
schaften (Rosin, Oeffentliche Genossenschaft 
S. 121 Anm. 2) erwähnt. 
§#3. Bestätigung kommunaler und korporativer 
Verwaltungsakte. Der B. unterliegt ferner eine 
Reihe von Verwaltungsakten kommu- 
naler und korporativer Verbände. In der Gesetz- 
gebung, sowohl des Reiches als der Einzelstaaten 
wird für die Tätigkeit des übergeordneten Organs 
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