Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bewässerungen und Entwässerungen 
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Fällen; in Sachsen und Hessen bei Untersagung 
einer Wasserbenutzung, die ohne Vorbehalt des 
Widerrufs genehmigt ist, in Elsaß-Lothringen bei 
Widerruf einer für nicht schiffbare Wasserläufe er- 
teilten Genehmigung, sofern der Widerruf nicht 
durch eine neue Verteilung des Wassers notwen- 
dig geworden ist (württemb. G à 27, 45; bad. G 
§# 44, 48 und Vollzugs V v. 8. 12. 99 # 30; 
ul. 86 88 28, 38; hess. G a 18, 20; els.lothr. G 
5, 6). 
Aber auch diejenigen preußischen Gesetze, die 
eine besondere Genehmigung nicht erfordern, 
treffen der Regel nach Vorsorge für den Fall, daß 
durch die Ent- oder Bewässerung öffentliche In- 
teressen, namentlich das der Schiffahrt, berührt 
werden. Im Geltungsgebiete des Vorflut-Edikts 
von 1811 ist durch die 88 16, 17 des Edikts für Ent- 
wässerungen und im Geltungsgebiete des Privat- 
fluß v. 1843 für Bewässerungen (durch & 15 das.) 
der Grundsatz festgestellt, daß solche Anlagen un- 
terbleiben oder eingeschränkt werden müssen, 
wenn sie das Schiffahrt= oder sonstige öffentliche 
Interessen gefährden oder den unterhalb liegen- 
den Einwohnern den notwendigen Bedarf an 
Wasser auf eine Weise entziehen würden, daß 
daraus ein Notstand für die Wirtschaft zu besorgen 
ist. Auf eine Entschädigung hat der Unternehmer 
keinen Anspruch. Aehnliche Bestimmungen in der 
V für die schleswigschen Geestdistrikte von 1863 
5*52, im hannov. G von 1847 ## 60 Nr. 1 und 3, 
im bayer. G über die Benutzung des Wassers 
à 56, 60, 62. Soweit für die Ent= und Bewässe- 
rung die Errichtung einer Stauanlage erforderlich 
ist, kommen die für die Genehmigung der letzteren 
geltenden besonderen Bestimmungen in Anwen- 
dung [l Stauanlagen) . 
§s# 4. Verhältnis der Ent= und Bewässerungs- 
Unternehmungen zu Privatrechten dritter Per- 
sonen. Berühren die Anlagen für die Zuführung 
oder Abführung des Wassers fremde Grundstücke 
oder werden durch die Veränderung der Wasser- 
verhältnisse die dritten Personen zustehenden 
Rechte auf Benutzung des Wassers beeinträchtigt, 
so findet ein gesetzliches Verfahren statt, das die 
Interessen der Landeskultur mit den bestehenden 
Privatrechten in billiger Weise auszugleichen be- 
stimmt ist. Streitigkeiten über Existenz und Um- 
fang der bestehenden Rechte sind nach den Grund- 
sätzen des Privatrechts zu entscheiden. Die öffent- 
lichen Wassergesetze der größeren Staaten ent- 
halten aber einige hier zu erwähnende Bestimmun- 
gen privatrechtlicher Art nach dem Vorgange des 
preuß. G von 1843. Danach steht bei nicht schiff- 
baren Flüssen den Uferbesitzern das Recht zur Be- 
nutzung des vorüberfließenden Wassers zu, jedoch 
mit der Beschränkung, daß kein Rückstau über die 
Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus und 
keine Ueberschwemmung oder Versumpfung frem- 
der Grundstücke verursacht werden darf und daß 
das abgeleitete Wasser in das Bett des Flusses 
zurückgeleitet werden muß, bevor dieser das Ufer 
eines fremden Grundstücks berührt. Gehören die 
gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Besitzern, 
so hat jeder ein Recht auf Benutzung der Hälfte 
des Wassers (§& 13, 14 des preuß. G v. 1843, 
übereinstimmend: bayer. G über Wasserbenutzung 
a 6S4, 55; bayer. WG von 1907 a 45, 47; bad. 
WG von 1899 514; hefs. G von 1887 a 3; els.b 
lothr. AG z. BGB v. 17. 4. 99 §§ 46, 47). Das 
  
  
  
bayerische, das badische und das hessische Gesetz 
bestimmen ferner, daß keine nutzlose Verschwen- 
dung des Wassers stattfinden darf; ebenso das säch- 
sische W# (§ 21). In Bayern kann die Verwce- 
hörde unter bestimmten Voraussetzungen Abwei- 
chungen von den Einschränkungen gestatten (a 45 
Abs 2). Von dem Grundsatze, daß die Wassernutzung 
dem Uferbesitzer zusteht, machen einige Gesetze eine 
bemerkenswerte Ausnahme durch die Bestimmung, 
daß fremdes Wasser oder Gefäll unter gewissen 
Voraussetzungen auch für Grundstücke, die nicht 
am Flusse liegen, in Anspruch genommen werden 
kann (bayer. G über Wasserbenutzung a 62; hess. 
G von 1887 a 30; bad. WG von 1899 §& 16). Das 
württembergische WG von 1900 erkennt jenen 
Grundsatz überhaupt nicht an, erklärt vielmehr 
alle Wasserläufe für öffentliche Gewässer und 
läßt von diesem Gesichtspunkt aus den Erwerb 
eines Wassernutzungsrechts durch den Uferbesitzer 
sowohl, wie durch jeden anderen nur im Wege 
staatlicher Verleihung zu, wobei es den Erwerber 
jedoch im wesentlichen denselben Beschränkungen 
unterwirft, denen der Uferbesitzer nach den ande- 
ren Gesetzen unterliegt (württemb. WG von 1900 
a 31 ff, 40). Ebensowenig kennt das sächsische We 
jenen Grundsatz, sondern verlangt in der Regel 
staatliche Erlaubnis zu Ent= und Bewässerungs- 
anlagen sowie zur sonstigen dauernden Ablei- 
tung von Wasser (sächs. WW von 1909 #+ 23 
Nr. 4, 6). Im übrigen geht die Gesetzgebung 
für den Fall, daß ein Be= oder Entwässerungs- 
Unternehmen mit Rechten dritter kollidiert, von 
solgenden Grundsätzen aus. Einer als nühzlch 
anerkannten Ent= und Bewässerung können dritte 
Berechtigte, namentlich oberhalb und unterhalb 
belegene Grundstücksbesitzer und Wassernutzungs- 
(Stau-Berechtigte, nicht widersprechen und müssen 
sich die Ausführung der Anlagen, auch soweit ihr 
eigenes Grundstück davon betroffen wird, gegen 
Entschädigung gefallen lassen. Vorbedingung ist 
die wirtschaftliche Nützlichkeit des Unternehmens. 
Diese wird regelmäßig durch eine unter Zuziehung 
von Sachverständigen vorzunehmende behörd- 
liche Prüfung festgestellt, wobei einige Gesetze 
eine ausdrückliche Genehmigung der Anlage for- 
dern (s. oben § 3 Abs 2). Die Gesetze bestimmen 
entweder allgemein, daß dritte Eigentümer sich die 
zur Ausführung der Ent= und Bewässerungen er- 
forderlichen Anlagen gefallen lassen müssen 
(bayer. WGvon 1907 a 160; württemb. WG von 
1900 a 60; bad. We#von 1899 d#§ 27, 28; els.-lothr. 
Gv. 2.7.91 § 11); oder sie bezeichnen die einzelnen 
Dienstbarkeiten, deren Einräumung, oder die Fälle, 
in denen Abtretung des Eigentums gefordert wer- 
den kann (preuß. Vorflutedikt von 1811 #§ 11 ff; 
PrivatflußG von 1843 K 25; schles. Vorflutedikt 
von 1746 5 6, dessen Geltung jedoch bestritten 
ist). Nach dem sächsischen WG kann zur Ent- 
wässerung und Bewässerung von Grundstücken 
die Enteignung verfügt werden, sofern nur die 
Anlage einen erheblichen Nutzen für die Landes- 
kultur erwarten läßt (WG # 144). Aus dem Grund- 
satze, daß dritte Interessenten nur entschädigungs- 
berechtigt sind, folgt, daß sie sich eine auf Kosten 
des Unternehmers zu bewirkende zweckmäßigere 
Einrichtung ihrer Stauwerke, durch die eine den 
Interessen beider Teile entsprechende Benutzung 
des Wassers ermöglicht wird, gefallen lassen 
müssen (preuß. G von 1843 5K 37; rhein. Vor- 
 
	        
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