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Biersteuer
brauch — der doch eigentlich von der St getroffen
werden soll — übergeht, und deshalb auch die
verschiedenen Verbrauchswerte des StWGegen-
standes in der St Abmessung berücksichtigen kann,
trifst dies bei der Bet weniger zu. Die bezeichnete
Eigenschaft, welche die Rohstoff St sonst entbeh-
ren, kommt bei der BöStgerade der Erhebungsform,
bei der die St nach der Menge des verwendeten
Malzes bemessen wird, in hervorragendem Maße
zu, weil die Güte und Stärke des B wesentlich
von der Menge des verwendeten Malzes abhängig
ist. Das System, nach dem die deutschen BSt aus-
gestaltet sind, entspricht daher allen an eine gerechte
Verbrauchs St zu stellenden Anforderungen in
befriedigendem Maße.
#§# 2. Zuständigkeit der Reichs= und Landes-
gesetzgebung; Vertrags= und verfassungsrecht-
liche Bestimmungen.
I. Die Gesetzgebung über die Besteuerung
des im Reichsgebiete bereiteten Bieres ist in
à 35 Abs 1 RV dem Reiche ausschließlich zuge-
wiesen. Diese Gesetzgebungsgewalt des Reichs
hat jedoch in a 35 Absf 2 eine räumliche Einschrän-
kung erfahren, indem Bayern, Württemberg und
Baden davon ausgenommen wurden. In diesen
Staaten ist die Gesetzgebungsgewalt bezüglich der
Besteuerung des B der Landesgesetzgebung vor-
behalten geblieben. Das gleiche Zugeständnis ist
in §& 4 des R v. 25. 6. 73, betr. die Einführung
der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-
Lothringen (Rel 1873, 161), dem Reichslande
gemacht worden. In letzterer Beziehung ist durch
à 2 des G v. 15. 7. 09 weiter bestimmt, daß die
Einbeziehung Elsaß-Lothringens in den Geltungs-
bereich des Brausteuergesetzes durch Beschl des BR
erfolgen kann. Dieser Beschluß soll erst erfolgen,
wenn feststeht, daß die Einbeziehung einen Nach-
teil für die Elsaß-Lothringische Landeskasse nicht
zur Folcge haben wird. Die verfassungsrechtliche
Regelung hat sich dem Zustand angepaßt, der be-
züglich der Besteuerung des B zur Zeit der Grün-
dung des Reichs bestand, indem die Verfassung
des norddeutschen Bundes, in dessen Gebiet mit
geringen Ausnahmen die Grundsätze der preußi-
schen Braumalz St galten, das B bereits zum
Gegenstande der Bundesgesetzgebung und zur
Bundes St erklärt hatte, während in Bayern,
Württemberg und Baden und ebenso auch in
Elsaß-Lothringen besondere, von der preußischen
in der Art der Erhebung und der Höhe der St
wesentlich abweichende Brau St bestanden. Daß
die Verfassung diese Vielgestaltigkeit der Bhe-
steuerung innerhalb des Reichsgebiets nicht als
einen für die Dauer berechneten Zustand be-
trachtete, geht aus der Bestimmung in a 35 Abs 2
Satz 2 hervor, der besagt, daß die Bundesstaaten
ihr Bestreben darauf richten werden, eine Ueber-
einstimmung der Gesetzgebung über die Besteue-
rung des B herbeizuführen. Diese Uebereinstim-
mung bezieht sich nicht nur auf die Erhebungs-
form, sondern auch auf die Höhe der St. Hienach
bestehen z. Zt. noch in Deutschland 5 getrennte
Brausteuergebiete: auf der einen Seite
die der Reichsgesetzgebung unterliegenden nord-
deutschen Staaten (die sog. Brausteuergemein-
schaft); auf der anderen Seite die 3 süddeutschen
Reservatstaaten und Elsaß-Lothringen mit landes-
gesetzlicher Zuständigkeit. Die beiden zum Groß-
herzogtum Sachsen und zum Herzogtum Koburg
gehörigen, von bayerischem Gebiet umschlossenen
Exklaven Ostheim und Königsberg in Franken
sind vertraglich dem baycrischen St System ange-
schlossen. Das Großherzogtum Luxemburg, das
früher bezüglich der Uebergangs Abg von B mit
der Brausteuergemeinschaft in einem Gemein-
schaftsverhältnisse stand, durch Vt v. 2. 3. 07 so-
dann in vollem Umfange der Brausteuergemein-
schaft beigetreten war, ist nach Aufhebung dieses
Vt seit 1. 8. 09 von der Brausteuergemeinschaft
völlig losgelöst und zu sämtlichen deutschen Brau-
steuergebieten in das gleiche Verhältnis getreten,
das zwischen diesen Gebieten besteht (vgl. unten
#8). Nach a 38 der Verf fließt der Ertrag
der Böt, soweit sie der Reichsgesetzgebung unter-
liegt, in die Reichskasse und haben Bayern,
Württemberg und Baden an diesem Ertrag und
an dem diesem Ertrag entsprechenden Teile des
von den außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll-
grenze liegenden Gebieten zu zahlenden Bier-
steuer-Aversums keinen Teil. Das
Gleiche gilt für Elsaß-Lothringen (§ 4 des G v.
25. 6. 73). Um diese Ungleichheit der Leistungen.
für das Reich auszugleichen, haben die Reservat-
staaten und Elsaß-Lothringen sog. Brau-
steuerausgleichungsbeträge an die
Reichskasse zu zahlen, die nach Maßgabe ihrer
matrikularmäßigen Bevölkerung und nach dem
Kopfbetrage des Ertrags der Braut in der Brau-
steuergemeinschaft berechnet werden. Nach dem
derzeitigen Stande der matrikularmäßigen Bevölke-
rung berechnen sich die von den Reservatstaaten ins-
gesamt an die Reichskasse zu zahlenden Ausglei-
chungsbeträge auf rund 26 v. H. der in der Brau-
steuergemeinschaft aufgekommenen Brausteuer-
einnahme oder rund 35 Mill. Mk. (nach der
Ertragsberechnung der Brausteuervorlage von
1909), wovon auf Bayern rund 18 Mill., Würt-
temberg 6,4 Mill., Baden 5,6 Mill. und Elsaß-
Lothringen 5,1 Mill. Mk. entfallen würden. Diese
Beträge, die früher als Teile der Matrikularbei-
träge der betr. Staaten behandelt wurden, werden
jetzt getrennt von diesen als besondere Einnahme-
posten im Reichshaushaltsetat aufgeführt (Haupt-
etat f. 1908 Pos. X, Kap. 20 Tit. 1).
II. Außer diesen verfassungsrechtlichen Vor-
schriften sind gemäß a 40 der Verf noch verschie-
dene die Brau t betresfende Bestimmungen des
Zoll VV v. 8. 7. 67 in Kraft, die hauptsächlich die
Regelung des Verkehrs mit B zwischen den ein-
zelnen Brausteuergebicten, die Besteuerung des
aus einem anderen Brausteuergebiet eingehenden
Bund die St Vergütung für das in ein anderes
Brausteuergebiet ausgehende B (unten § 8), so-
wie die kommunale Bt (unten 59) zum Gegen-
stande haben (a 5 II8 2 Absl und ö5 3—8 Zoll V).
Die Bestimmungen im a 5 II 2 Abs 2 und
## 7 Abs 5 Zoll VV, welche die staatliche und kom-
munale Besteuerung verschiedener Verbrauchs-
gegenstände nach oben begrenzen, sind durch a IV
Abs 1 des G v. 15. 7. 09 in Ansehung des B auf-
gehoben und bezüglich der kommunalen Be-
steuerung durch a IV Abs 1 ersetzt (unten & 9).
§s 3. Die Reichsbraustener.
I. Geschichte. Die in dem norddeutschen
Brausteuergebiete geltende reichsgesetzliche Rege-
lung der Brausteuer hat ihre Grundlage in der
preußischen Brausteuergesetzgebung von 1819, die
bereits auf dem, jetzt noch bestehenden, Material-