Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Biersteuer 
  
brauch — der doch eigentlich von der St getroffen 
werden soll — übergeht, und deshalb auch die 
verschiedenen Verbrauchswerte des StWGegen- 
standes in der St Abmessung berücksichtigen kann, 
trifst dies bei der Bet weniger zu. Die bezeichnete 
Eigenschaft, welche die Rohstoff St sonst entbeh- 
ren, kommt bei der BöStgerade der Erhebungsform, 
bei der die St nach der Menge des verwendeten 
Malzes bemessen wird, in hervorragendem Maße 
zu, weil die Güte und Stärke des B wesentlich 
von der Menge des verwendeten Malzes abhängig 
ist. Das System, nach dem die deutschen BSt aus- 
gestaltet sind, entspricht daher allen an eine gerechte 
Verbrauchs St zu stellenden Anforderungen in 
befriedigendem Maße. 
#§# 2. Zuständigkeit der Reichs= und Landes- 
gesetzgebung; Vertrags= und verfassungsrecht- 
liche Bestimmungen. 
I. Die Gesetzgebung über die Besteuerung 
des im Reichsgebiete bereiteten Bieres ist in 
à 35 Abs 1 RV dem Reiche ausschließlich zuge- 
wiesen. Diese Gesetzgebungsgewalt des Reichs 
hat jedoch in a 35 Absf 2 eine räumliche Einschrän- 
kung erfahren, indem Bayern, Württemberg und 
Baden davon ausgenommen wurden. In diesen 
Staaten ist die Gesetzgebungsgewalt bezüglich der 
Besteuerung des B der Landesgesetzgebung vor- 
behalten geblieben. Das gleiche Zugeständnis ist 
in §& 4 des R v. 25. 6. 73, betr. die Einführung 
der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß- 
Lothringen (Rel 1873, 161), dem Reichslande 
gemacht worden. In letzterer Beziehung ist durch 
à 2 des G v. 15. 7. 09 weiter bestimmt, daß die 
Einbeziehung Elsaß-Lothringens in den Geltungs- 
bereich des Brausteuergesetzes durch Beschl des BR 
erfolgen kann. Dieser Beschluß soll erst erfolgen, 
wenn feststeht, daß die Einbeziehung einen Nach- 
teil für die Elsaß-Lothringische Landeskasse nicht 
zur Folcge haben wird. Die verfassungsrechtliche 
Regelung hat sich dem Zustand angepaßt, der be- 
züglich der Besteuerung des B zur Zeit der Grün- 
dung des Reichs bestand, indem die Verfassung 
des norddeutschen Bundes, in dessen Gebiet mit 
geringen Ausnahmen die Grundsätze der preußi- 
schen Braumalz St galten, das B bereits zum 
Gegenstande der Bundesgesetzgebung und zur 
Bundes St erklärt hatte, während in Bayern, 
Württemberg und Baden und ebenso auch in 
Elsaß-Lothringen besondere, von der preußischen 
in der Art der Erhebung und der Höhe der St 
wesentlich abweichende Brau St bestanden. Daß 
die Verfassung diese Vielgestaltigkeit der Bhe- 
steuerung innerhalb des Reichsgebiets nicht als 
einen für die Dauer berechneten Zustand be- 
trachtete, geht aus der Bestimmung in a 35 Abs 2 
Satz 2 hervor, der besagt, daß die Bundesstaaten 
ihr Bestreben darauf richten werden, eine Ueber- 
einstimmung der Gesetzgebung über die Besteue- 
rung des B herbeizuführen. Diese Uebereinstim- 
mung bezieht sich nicht nur auf die Erhebungs- 
form, sondern auch auf die Höhe der St. Hienach 
bestehen z. Zt. noch in Deutschland 5 getrennte 
Brausteuergebiete: auf der einen Seite 
die der Reichsgesetzgebung unterliegenden nord- 
deutschen Staaten (die sog. Brausteuergemein- 
schaft); auf der anderen Seite die 3 süddeutschen 
Reservatstaaten und Elsaß-Lothringen mit landes- 
gesetzlicher Zuständigkeit. Die beiden zum Groß- 
herzogtum Sachsen und zum Herzogtum Koburg 
  
  
gehörigen, von bayerischem Gebiet umschlossenen 
Exklaven Ostheim und Königsberg in Franken 
sind vertraglich dem baycrischen St System ange- 
schlossen. Das Großherzogtum Luxemburg, das 
früher bezüglich der Uebergangs Abg von B mit 
der Brausteuergemeinschaft in einem Gemein- 
schaftsverhältnisse stand, durch Vt v. 2. 3. 07 so- 
dann in vollem Umfange der Brausteuergemein- 
schaft beigetreten war, ist nach Aufhebung dieses 
Vt seit 1. 8. 09 von der Brausteuergemeinschaft 
völlig losgelöst und zu sämtlichen deutschen Brau- 
steuergebieten in das gleiche Verhältnis getreten, 
das zwischen diesen Gebieten besteht (vgl. unten 
#8). Nach a 38 der Verf fließt der Ertrag 
der Böt, soweit sie der Reichsgesetzgebung unter- 
liegt, in die Reichskasse und haben Bayern, 
Württemberg und Baden an diesem Ertrag und 
an dem diesem Ertrag entsprechenden Teile des 
von den außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll- 
grenze liegenden Gebieten zu zahlenden Bier- 
steuer-Aversums keinen Teil. Das 
Gleiche gilt für Elsaß-Lothringen (§ 4 des G v. 
25. 6. 73). Um diese Ungleichheit der Leistungen. 
für das Reich auszugleichen, haben die Reservat- 
staaten und Elsaß-Lothringen sog. Brau- 
steuerausgleichungsbeträge an die 
Reichskasse zu zahlen, die nach Maßgabe ihrer 
matrikularmäßigen Bevölkerung und nach dem 
Kopfbetrage des Ertrags der Braut in der Brau- 
steuergemeinschaft berechnet werden. Nach dem 
derzeitigen Stande der matrikularmäßigen Bevölke- 
rung berechnen sich die von den Reservatstaaten ins- 
gesamt an die Reichskasse zu zahlenden Ausglei- 
chungsbeträge auf rund 26 v. H. der in der Brau- 
steuergemeinschaft aufgekommenen Brausteuer- 
einnahme oder rund 35 Mill. Mk. (nach der 
Ertragsberechnung der Brausteuervorlage von 
1909), wovon auf Bayern rund 18 Mill., Würt- 
temberg 6,4 Mill., Baden 5,6 Mill. und Elsaß- 
Lothringen 5,1 Mill. Mk. entfallen würden. Diese 
Beträge, die früher als Teile der Matrikularbei- 
träge der betr. Staaten behandelt wurden, werden 
jetzt getrennt von diesen als besondere Einnahme- 
posten im Reichshaushaltsetat aufgeführt (Haupt- 
etat f. 1908 Pos. X, Kap. 20 Tit. 1). 
II. Außer diesen verfassungsrechtlichen Vor- 
schriften sind gemäß a 40 der Verf noch verschie- 
dene die Brau t betresfende Bestimmungen des 
Zoll VV v. 8. 7. 67 in Kraft, die hauptsächlich die 
Regelung des Verkehrs mit B zwischen den ein- 
zelnen Brausteuergebicten, die Besteuerung des 
aus einem anderen Brausteuergebiet eingehenden 
Bund die St Vergütung für das in ein anderes 
Brausteuergebiet ausgehende B (unten § 8), so- 
wie die kommunale Bt (unten 59) zum Gegen- 
stande haben (a 5 II8 2 Absl und ö5 3—8 Zoll V). 
Die Bestimmungen im a 5 II 2 Abs 2 und 
## 7 Abs 5 Zoll VV, welche die staatliche und kom- 
munale Besteuerung verschiedener Verbrauchs- 
gegenstände nach oben begrenzen, sind durch a IV 
Abs 1 des G v. 15. 7. 09 in Ansehung des B auf- 
gehoben und bezüglich der kommunalen Be- 
steuerung durch a IV Abs 1 ersetzt (unten & 9). 
§s 3. Die Reichsbraustener. 
I. Geschichte. Die in dem norddeutschen 
Brausteuergebiete geltende reichsgesetzliche Rege- 
lung der Brausteuer hat ihre Grundlage in der 
preußischen Brausteuergesetzgebung von 1819, die 
bereits auf dem, jetzt noch bestehenden, Material- 
 
	        
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