Biersteuer
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St Sätze nach Maßgabe des Malzverbrauchs jeder
einzelnen brauenden Person erfolgen soll. Es
werden also die Brauakte jedes einzelnen Be-
nützers der Braustätte für sich als gesonderter
Spauereibetrteb im Sinne des Gesetzes ange-
ehen.
5. Steuerzahlung. Die St für die in
einem Monate verwendeten Braustoffe wird am
letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens
am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats
bei der Hebestelle einzuzahlen. Gegen Sicherheits-
bestellung ist die Steuer für eine Frist von 6 Mo-
naten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann
die St auf 3 Monate gestundet werden. Ein
StErlaß ist bei rechtzeitiger Beanspruchung für
alle Erhebungsarten vorgesehen, wenn eine Ver-
wendung der Braustoffe zur BBereitung infolge
ihrer Vernichtung oder Beschädigung unmöglich ge-
worden ist, für die an die angemeldete BBereitung
anknüpfenden Erhebungsformen außerdem noch
für den Fall, daß die BBereitung aus Anlaß un-
vorhergesehener Hindernisse unterbleiben muß.
Ferner kann ein Erlaß gewährt werden, wenn die
Vernichtung eines ganzen Gebräus unter StAuf-
sicht erfolgt. Verjährungsfrist für die Brau-
steuerforderungen und Ersatzansprüche 1 Jahr.
6. Erhebungsformen. Die Erhebung
der St erfolgt im Gegensatz zu den süddeutschen
BSt nicht nach einem einheitlichen Systeme, son-
dern in 3 verschiedenen Formen und zwar ent-
weder anknüpfend an den Akt der Schrotung
nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle
gebrachten noch ungeschroteten Malzes auf Grund
der Gewichtsanzeige der selbsttätigen Verwie-
gungsvorrichtung oder anknüpfend an den Akt der
Braueinmaischung nach dem Gewichte der für
die Einmaischung vorbereiteten (geschroteten)
Braustoffe auf Grund einer vor jeder Brauein-
maischung zu erstattenden Brauanzeige, sowie der
unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Verwiegung
und Einmaischung der Braustoffe. Die 3. Form ist
die Abfindung. Während vor dem Jahre 1906 die
Wahl der St Form der Vereinbarung zwischen St
Behörde und Brauer überlassen war, ist durch das
Gv. 3. 6. 06 eine Aenderung dahin eingetreten, daß
die erstgenannte St Form (Vermahlungs St) für
alle am 1. 4. 06 bestehenden Brauereien mit einer
(voraussichtlich andauernden) jährlichen Malz-
verwendung von über 2000 dz und für später
errichtete Brauereien mit einer jährlichen Malz-
verwendung von über 500 dez obligatorisch ge-
worden ist und daß die übrigen Brauereien auch
durch einseitige Anordnung der St Behörde der
Abfindung unterworfen werden können. Die
gesetzlich der Vermahlungssteuer unter-
worfenen Brauer sind verpflichtet, eigene, mit
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung ausgestat-
tete Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malz-
steuermühlen) eines vom RK bestimmten Sy-
stems zu halten und ausschließlich zum Schroten
alles in ihrer Brauerei zur BBereitung bestimm-
ten Malzes zu benützen. Andere Brauer können
unter bestimmten Voraussetzungen von der StBe-
hörde der Vermahlungs t unterworfen werden;
in diesem Falle sind die Kosten der Verwiegungs-
vorrichtungen von der Reichskasse zu tragen. Die
Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malz-
steuermühlen in feste Verbindung gebracht und
beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des
steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung
erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahlwerke
gelangen kann, nachdem es die Verwiegungs-
vorrichtung durchlaufen hat. Jedes Schroten von
Malz ist sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das
den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung
befindlichen Zählwerks fortlaufend nachweist.
Das Mahlbuch muß monatlich abgeschlossen und
spätestens am 3. Tage des nächstfolgenden Monats
der Hebestelle eingereicht werden, die auf Grund
der Eintragungen die St berechnet und zum Ein-
zuge bringt. Die Abfindungsform hat
durch das G v. 3. 6. 06 eine weitgehende Aende-
rung erfahren. Die Abfindung war bis dahin
eine vertragliche Vereinbarung zwischen StBe-
hörde und Brauer. Sie wurde vereinbart teils
ohne, teils mit der Verpflichtung der Nachver-
steuerung der Braustoffmengen, die etwa über das
bei Festsetzung der Abfindungssumme angenom-
mene Maß verwendet werden. Die letztere Art
bildete die Regel. Für den Fall der Minderver-
wendung von Braustoffen bestand kein Anspruch
auf Rückersatz eines Teils der bezahlten St. Ein
solcher wurde nur in besonderen Fällen im Billig-
keitswege gewährt. Nach den neuen Vorschriften
besteht die Abfindung nur noch der Form nach,
tatsächlich ist sie eine vor Beginn der für die St-
Pflicht maßgebenden Akte erfolgende Festsetzung
der St nach dem abgeschätzten mutmaßlichen
Braustoffverbrauch, die nach dem wirklichen, durch
Führung eines Einmaischungsbuchs nachgewie-
senen Braustoffverbrauch am Ende der Abfin-
dungsperiode berichtigt wird. Je nach dem Ergeb-
nisse dieser Berichtigung wird Nachzahlung ge-
fordert oder Rückersatz geleistet. Diese, die Un-
billigkeiten des alten Verfahrens beseitigende
Abfindungsart war dadurch möglich geworden,
daß einerseits die Abfindung durch die obligatori-
sche Einführung der Vermahlungs St auf die
kleineren Brauereien beschränkt wurde und ander-
seits die Kontrolle für die Abfindungsbrauer
mehrfach und insbesondere dadurch verschärft
wurde, daß auch für sie die Anmeldung jeder Ein-
maischung durch Anmeldezettel vorgeschrieben
wurde. Die Beibehaltung der Abfindung neben
der für die größeren Brauereien obligatorischen
Vermahlungs St hat gegenüber der Einrichtung
der süddeutschen Böt den unbestreitbaren Vorteil,
daß sie die lästige allgemeine Mühlenkontrolle
entbehrlich macht. Die Einmaischungs-
steuer, die früher die gesetzliche Regel bildete,
ist nach dem neuen Gesetze ganz in den Hinter-
grund getreten.
7. Strafvorschriften. Zuwiderhand-
lungen gegen die Bereitungsvorschrift werden
mit einer Geldstrafe von 50—5000 Mk. und Ein-
ziehung der verbotswidrig verwendeten Stoffe
oder Wertersatz bezw. Zahlung einer Geldsumme
von 10—1000 Mk. geahndet. Die Hinterziehungs-
strafe beträgt das Vierfache des hinterzogenen
Betrags, mindestens aber 50 Mk. oder im Falle
der Unberechenbarkeit 50—500 Mk. Der erste
Rückfall wird mit dem achtfachen, mindestens aber
mit 100 Mk., jeder fernere Rückfall mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren bestraft, an dessen Stelle unter
Umständen auch Haft oder Geldstrafe nicht unter
dem Doppelten der ersten Rückfallstrafe treten
kann. Das Gesetz führt eine Anzahl Fälle auf, in
denen ohne Erbringung des Gegenbeweises