Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Biersteuer 
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St Sätze nach Maßgabe des Malzverbrauchs jeder 
einzelnen brauenden Person erfolgen soll. Es 
werden also die Brauakte jedes einzelnen Be- 
nützers der Braustätte für sich als gesonderter 
Spauereibetrteb im Sinne des Gesetzes ange- 
ehen. 
5. Steuerzahlung. Die St für die in 
einem Monate verwendeten Braustoffe wird am 
letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens 
am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats 
bei der Hebestelle einzuzahlen. Gegen Sicherheits- 
bestellung ist die Steuer für eine Frist von 6 Mo- 
naten zu stunden; ohne Sicherheitsbestellung kann 
die St auf 3 Monate gestundet werden. Ein 
StErlaß ist bei rechtzeitiger Beanspruchung für 
alle Erhebungsarten vorgesehen, wenn eine Ver- 
wendung der Braustoffe zur BBereitung infolge 
ihrer Vernichtung oder Beschädigung unmöglich ge- 
worden ist, für die an die angemeldete BBereitung 
anknüpfenden Erhebungsformen außerdem noch 
für den Fall, daß die BBereitung aus Anlaß un- 
vorhergesehener Hindernisse unterbleiben muß. 
Ferner kann ein Erlaß gewährt werden, wenn die 
Vernichtung eines ganzen Gebräus unter StAuf- 
sicht erfolgt. Verjährungsfrist für die Brau- 
steuerforderungen und Ersatzansprüche 1 Jahr. 
6. Erhebungsformen. Die Erhebung 
der St erfolgt im Gegensatz zu den süddeutschen 
BSt nicht nach einem einheitlichen Systeme, son- 
dern in 3 verschiedenen Formen und zwar ent- 
weder anknüpfend an den Akt der Schrotung 
nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle 
gebrachten noch ungeschroteten Malzes auf Grund 
der Gewichtsanzeige der selbsttätigen Verwie- 
gungsvorrichtung oder anknüpfend an den Akt der 
Braueinmaischung nach dem Gewichte der für 
die Einmaischung vorbereiteten (geschroteten) 
Braustoffe auf Grund einer vor jeder Brauein- 
maischung zu erstattenden Brauanzeige, sowie der 
unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Verwiegung 
und Einmaischung der Braustoffe. Die 3. Form ist 
die Abfindung. Während vor dem Jahre 1906 die 
Wahl der St Form der Vereinbarung zwischen St 
Behörde und Brauer überlassen war, ist durch das 
Gv. 3. 6. 06 eine Aenderung dahin eingetreten, daß 
die erstgenannte St Form (Vermahlungs St) für 
alle am 1. 4. 06 bestehenden Brauereien mit einer 
(voraussichtlich andauernden) jährlichen Malz- 
verwendung von über 2000 dz und für später 
errichtete Brauereien mit einer jährlichen Malz- 
verwendung von über 500 dez obligatorisch ge- 
worden ist und daß die übrigen Brauereien auch 
durch einseitige Anordnung der St Behörde der 
Abfindung unterworfen werden können. Die 
gesetzlich der Vermahlungssteuer unter- 
worfenen Brauer sind verpflichtet, eigene, mit 
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung ausgestat- 
tete Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malz- 
steuermühlen) eines vom RK bestimmten Sy- 
stems zu halten und ausschließlich zum Schroten 
alles in ihrer Brauerei zur BBereitung bestimm- 
ten Malzes zu benützen. Andere Brauer können 
unter bestimmten Voraussetzungen von der StBe- 
hörde der Vermahlungs t unterworfen werden; 
in diesem Falle sind die Kosten der Verwiegungs- 
vorrichtungen von der Reichskasse zu tragen. Die 
Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malz- 
steuermühlen in feste Verbindung gebracht und 
beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des 
  
  
steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung 
erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahlwerke 
gelangen kann, nachdem es die Verwiegungs- 
vorrichtung durchlaufen hat. Jedes Schroten von 
Malz ist sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das 
den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung 
befindlichen Zählwerks fortlaufend nachweist. 
Das Mahlbuch muß monatlich abgeschlossen und 
spätestens am 3. Tage des nächstfolgenden Monats 
der Hebestelle eingereicht werden, die auf Grund 
der Eintragungen die St berechnet und zum Ein- 
zuge bringt. Die Abfindungsform hat 
durch das G v. 3. 6. 06 eine weitgehende Aende- 
rung erfahren. Die Abfindung war bis dahin 
eine vertragliche Vereinbarung zwischen StBe- 
hörde und Brauer. Sie wurde vereinbart teils 
ohne, teils mit der Verpflichtung der Nachver- 
steuerung der Braustoffmengen, die etwa über das 
bei Festsetzung der Abfindungssumme angenom- 
mene Maß verwendet werden. Die letztere Art 
bildete die Regel. Für den Fall der Minderver- 
wendung von Braustoffen bestand kein Anspruch 
auf Rückersatz eines Teils der bezahlten St. Ein 
solcher wurde nur in besonderen Fällen im Billig- 
keitswege gewährt. Nach den neuen Vorschriften 
besteht die Abfindung nur noch der Form nach, 
tatsächlich ist sie eine vor Beginn der für die St- 
Pflicht maßgebenden Akte erfolgende Festsetzung 
der St nach dem abgeschätzten mutmaßlichen 
Braustoffverbrauch, die nach dem wirklichen, durch 
Führung eines Einmaischungsbuchs nachgewie- 
senen Braustoffverbrauch am Ende der Abfin- 
dungsperiode berichtigt wird. Je nach dem Ergeb- 
nisse dieser Berichtigung wird Nachzahlung ge- 
fordert oder Rückersatz geleistet. Diese, die Un- 
billigkeiten des alten Verfahrens beseitigende 
Abfindungsart war dadurch möglich geworden, 
daß einerseits die Abfindung durch die obligatori- 
sche Einführung der Vermahlungs St auf die 
kleineren Brauereien beschränkt wurde und ander- 
seits die Kontrolle für die Abfindungsbrauer 
mehrfach und insbesondere dadurch verschärft 
wurde, daß auch für sie die Anmeldung jeder Ein- 
maischung durch Anmeldezettel vorgeschrieben 
wurde. Die Beibehaltung der Abfindung neben 
  
der für die größeren Brauereien obligatorischen 
Vermahlungs St hat gegenüber der Einrichtung 
der süddeutschen Böt den unbestreitbaren Vorteil, 
daß sie die lästige allgemeine Mühlenkontrolle 
entbehrlich macht. Die Einmaischungs- 
steuer, die früher die gesetzliche Regel bildete, 
ist nach dem neuen Gesetze ganz in den Hinter- 
grund getreten. 
7. Strafvorschriften. Zuwiderhand- 
lungen gegen die Bereitungsvorschrift werden 
mit einer Geldstrafe von 50—5000 Mk. und Ein- 
ziehung der verbotswidrig verwendeten Stoffe 
oder Wertersatz bezw. Zahlung einer Geldsumme 
von 10—1000 Mk. geahndet. Die Hinterziehungs- 
strafe beträgt das Vierfache des hinterzogenen 
Betrags, mindestens aber 50 Mk. oder im Falle 
der Unberechenbarkeit 50—500 Mk. Der erste 
Rückfall wird mit dem achtfachen, mindestens aber 
mit 100 Mk., jeder fernere Rückfall mit Gefängnis 
bis zu 2 Jahren bestraft, an dessen Stelle unter 
Umständen auch Haft oder Geldstrafe nicht unter 
dem Doppelten der ersten Rückfallstrafe treten 
kann. Das Gesetz führt eine Anzahl Fälle auf, in 
denen ohne Erbringung des Gegenbeweises
	        
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