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Binnenschiffahrt
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ner Städte, an welchen der Wasserweg vorüber-
führte. — Stapelrecht, wolches verpflich-
tete, die beförderte Ware während einiger Zeit
dort feilzuhalten, Umschlagrecht, wonach
an diesem Orte die Ware auf dessen Schiffe um-
geladen werden mußte; — stellenweise waren so-
gar Privilegien begründet worden, welche
den von Alters her bestehenden Gemeingebrauch
völlig durchbrachen.
Die Gesetzgebung der Einzelstaaten hat seitdem,
zögernd zunächst, aber doch in ständigem Vor-
wärtsschreiten, die Befreiung der B. vollzogen
durch Beseitigung jener Hemmnisse und hat da-
für eine neue gleichmäßige lediglich auf Rück-
sichten des Verkehrs und des billigen Ausgleichs
beruhende Ordnung geschaffen. Dabei haben
völkerrechtliche Verträge in maßgebender Weise
eingegriffen. Das geschah vor allem bezüglich der
wichtigsten deutschen Ströme, die ja zugleich die
Besonderheit haben, daß ihr schiffbarer Lauf das
Gebiet mehrerer Staaten berührt (gemein-
same Flüsse). Die Wiener Kongreßakte
[Fleischmann, Völkerrechtsquellen Nr. 2 stellte für
diese im Anschluß an frühere Festsetzungen
über die Freiheit der Schiffahrt auf dem
Rhein, in ihren a 108—117 eine Reihe von
Grundsätzen auf, über welche die beteiligten
Staaten durch Staatsverträge das Nähere ver-
einbaren sollten. Derartige Verträge sind unter
dem Namen Schiffahrtsakte zustande
gekommen für den Rhein, die Donau, die Elbe
und die Weser [s Rheinschiffahrt, Do-
nauschiffahrt, Elbeschiffahrtl. In-
gleichen wurde zwischen den Uferstaaten des Boden-
sees eine internationale Schiffahrts= und Hafen-
ordnung vereinbart [UBinnengewässer
#& 41. Die Ströme, welche in dieser Weise geordnet
sind, werden alskonventionelle Flüsse
bezeichnet; im Gegensatz dazu heißen dann die
anderen — gemeinsame oder nicht, — bezüglich
deren die Staatsgewalt nicht völkerrechtlich ge-
bunden ist, privative Flüsse. Die Zoll-
vereinsverträge fügten auch für diese
letzteren den Schiffahrtsverkehr befördernde Be-
stimmungen hinzu.
Mit der Gründung des Deutschen Reichs ist aber
eine neue Quelle gleichmäßiger Ordnung ent-
standen. Die Reichsver-fassung erklärt
für einen Gegenstand der Beaufsichtigung und
der Gesetzgebung des Reichs den Schiffahrts-
betrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen, sowie die Fluß= und Wasserzölle
überhaupt (a 4 Ziff. 9). Sie gibt zugleich in
a 54 einige allgemeine Grundsätze über die
Zulassung zur B. und über die Grenzen der von
den Staaten zu beanspruchenden Abgabepflicht.
Zur Zeit kommen nur diese Bestimmungen des
à 54 in Betracht, da das Reich im übrigen von
seiner Zuständigkeit noch keinen Gebrauch ge-
macht hat.
#§ 2. Das Recht zur Schiffahrt. Der Gemein-
gebrauch der öffentlichen Gewässer zum Zwecke
der Schiffahrt weist vor anderen Wassernutzungen
die Eigentümlichkeit auf, daß er beschränkt sein kann
auf einen bestimmten Kreis von Menschen: er ist
möglicherweise nur unter der Bedingung der
Staatsangehörigkeit angeboten. Von selbst ver-
steht er sich nur zugunsten der Angehörigen des
Staates, dem das Gewässer gehört. Inwieweit
er auch den Angehörigen anderer Staaten offen
stehen solle, das hängt von dem in jedem Staate
Eiemsen Rechte ab und kann verschieden bestimmt
ein.
Kraft RV a 54 Abs 3 haben die Reichsangehö-
rigen freie Schiffahrt auf allen Wasserstraßen,
natürlichen und künstlichen, des Reichsgebietes.
Das Maß, in welchem Reichsauslän-
dern die Schiffahrt gestattet sein soll, ist für die
wichtigsten Wasserstraßen durch Staatsverträge
geregelt. Danach steht der Rhein allen Natio-
nen gleichmäßig offen (Rhein-Schiffahrts-Akte
a 1); nur beschränken sich die besonderen Vor-
teile, welche den der Reinschiffahrt angehörigen
Staaten, d. h. den vertragschließenden Ufer-
staaten eingeräumt sind, auf die Angehörigen
dieser. Das gilt z. B. von der freien Wahl zwi-
schen den niederländischen Wasserwegen. —
Der Bodensee ist unbedingt geöffnet (Inter-
nationale Schiffahrts-- und Hafenordnung a 1).
— Die Donau ist für die Schiffe der Uferstaaten
unbedingt frei, für die Schiffe außerdeutscher Nicht-
uferstaaten nur zum Zwecke der Fahrt vom Meere
nach einem Punkte des Ufers und zurück; das
Recht, den inneren Verkehr zu vermitteln (Kabo-
tage), ist diesen nicht zugestanden. — Aehnliche
Vorbehalte zu Gunsten der Kabotage der Inländer
enthalten die Elbschiffahrtsakte, Addit. Akte § 1,
und die Weserschiffahrtsakte § 1.
Wenn demnach hier ein Rechtsunterschied be-
steht zwischen deutschen und ausländischen Schif-
fen, so knüpft er an die Person des Schiffahrts-
unternehmers, des Schiffseigners im Sinne des
Binnenschiffahrtsgesetz 55s 1 und 2. Die Eintra-
gung ins Schiffsregister ist hiefür nicht
maßgebend, da sie nach anderen Gesichtspunkten
erfolgt (Binnenschiffahrtsgesetz § 119 ff). Ebenso
findet das Gesetz betr. das Flaggenrecht
der Kauffahrteischiffe v. 22. 6. 99 auf die B. im
Reich keine Anwendung. Landesrechtlich sind po-
lizeiliche Ordnungsvorschriften in dieser Hinsicht
erlassen worden.
6 3. Schiffahrtspolizei. Die Polizei der B.
umfaßt alle obrigkeitliche Tätigkeit, welche darauf
gerichtet ist, die bei solchen Unternehmungen
drohenden Störungen der guten Ordnung zu be-
kämpfen. Die Hafenpolizei bildet darin
den engeren Kreis für das Gebiet der Binnenhäfen.
Soweit hier rechtssatzmäßige Polizeivorschriften
zu erlassen sind, ist das meist der Verordnung über-
lassen. In den Schiffahrtsverträgen pflegen
die Vertragschließenden übereinstimmende Vor-
schriften zu verabreden. Die Schiffahrtspolizei
entwickelt sich hauptsächlich nach drei Richtungen:
es handelt sich um die Tauglichkeit der Schiffe,
um die Tauglichkeit der am Betriebe der Schiffahrt
beteiligten Personen und um das Verhalten bei
Ausübung der Schiffahrt.
1. Eine Prüfung der Tauglichkeit der
Schiffe findet nur bei größeren Fahrzeugen
statt. Nachen, Gondeln und kleine Kähne sind ihr
nicht unterworfen. Sic erstreckt sich auf die gute
Beschaffenheit des Schiffes und seiner Ausrü-
stung. Insbesondere pflegt noch die zulässige Ein-
senkung des beladenen Schiffes ins Wasser fest-
gestellt und mit einer Marke bezeichnet zu werden
(Schiffseiche). Ueber die stattgehabte Prüfung und
Genehmigung wird von der zuständigen Uferbe-
hörde ein Zeugnis ausgestellt (Schiffspatent