hörden. Indessen hat sich auch in dieser Be-
ziehung eine gemeinsame Uebung insofern ent-
wickelt, als den Dampfktesselüber wa-
chungsvereinen, d. h. Verbänden von
Kesselbesitzern, die im Interesse ihrer Mitglieder
und wegen der von ihnen übernommenen Ver-
sicherungsverpflichtungen die ihnen angehörenden
Betriebe beaufsichtigen, die Revision als staatlicher
Auftrag übertragen ist. Vielfach sind auch die
Kessel ihr er Mitglicder von der amtlichen Prüfung
befreit, so daß die Verantwortung für die Betriebs-
sicherheit auf die Vereine übergegangen ist. Der-
artige Regelungen sind u. a. in Preußen (ovgl.
MinE v. 2. 1. 03, 24. 11. 05 und 25. 2. 09, MBl
f. H. u. G. 17, 1906 S. 12, 140), Bayern und El-
saß-Lothringen erfolgt.
5 3. Landesrechtliche Bestimmungen.
Für Preußen kommt in erster Linie das Gv.
3. 5. 72 (GS 515) betr. den Betrieb der D. in Betracht.
Hiernach sind die Besitzer der D. Anlagen sowie ihre Ver-
treter und die mit der Wartung beauftragten Arbeiter unter
Strafandrohung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
während des Betriebs die bei Genehmigung der Anlage
oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen
bestimmungsgemäß benutzt, und Kessel, die sich nicht in
ge fahrlosem Zustande besinden, nicht in Betrieb erhalten
werden. Auf Grund des 1 3 dieses G und in Ausführung
der 24 und 25 der Gew O ist die Anweisung betr. die
Genehmigung und Untersuchung der D. v. 16. 12. 09
(Ml f. H. u. G. 547) ergangen, die ebenso wie die Vor-
schriften des BR v. 17. 12. 08 am 10. 1. 10 in Kraft traten
und alle der neuen Kesselanweisung und den neuen Be-
stimmungen entgegenstehenden Erlasse, insbes. dieienigen
des Eri v. 9. 3. 00 (Ml 139) außer Wirksamkeit setzte.
Unter dem 1. 12. 09 und 10. 12. 09 (Ml f. H. u. G.
S 526 und 547) sind zur Ausführung der 158 22 und 19 der
Bek v. 17. 12. 08 Erlasse betr. Prüfung von Kesselblechen
und Kesselbaumaterial ergangen. Hinsichtlich der Herrich-
tung der D. zu den Kesseluntersuchungen ist die Anw v.
8. 9. 03 (Ml s. H. u. G. 305) erlassen. Die Dienstvorschrif.
ten für Kesselwärter überhaupt und für Kesselwärter
auf Flußschiffen regeln die Min Erl v. 8. 9. 03 und 13. 7. 04
(MBl f. H. u. G. S 303, 361). Außerdem sind eine Anzahl
spezialvolizeilicher Besimmungen ergangen, von welchen
bei Berücksichtigung der Bek des BR v. 17. 12. 08 be-
sonders hervorzuheben sind die im Minl f. H. u. G. S
102, 140, 275, 276 abgedruckten Min Erl v. 28. 1., 25. 2., 21.
5. und 2. 6. 09.
Für Bayern ist auf Grund der 15 24 und 25 GewO
und der Bek des BR v. 17. 12. 08 die Allerh. V v. 24. 11. 09
(GBl 861) die Anlegung und den Betrieb von D. und
Dampfge fäßen betr. ergangen, die in dem von den D.
handelnden Abschnitte in den ## 1—5 die Genehmigung,
6—8 die Aueführung und Ausstellung, ## 9—12 die
Prüfung und in den # 13—23 den Betrieb der D. regelt.
Gemäß §# 50 der V gelten für die Anlegung und den Be-
trieb sowie für die Prüfung und Revision von D. für den
Dienst des Hofes, der Landesverteidigung, der staatlichen
Bergwerke und Salinen, der Staatsecisenbahnen und
Dampfschifse sowie die sonstigen Staatsanstalten die je-
weils erlassenen besonderen Vorschriften. Abweichende Be-
stimmungen lönnen auch für D. im Dienste der Privat=
Eisenbahnen und „Dampfschiffahrtsunternehmungen er-
lassen werden. Zum Vollzuge der Verordnung ist die Bek
des Min v. 12. 1. 10 (GVBl 15) ergangen.
In Sachsen hat die Min V v. 10. 12. 09 (GBBl 653)
die polizeiliche Beaussichtigung der D. geregelt. Unter den
Beilagen der V befinden sich die Borschristen über Verhal-
tungoregeln für D. Heizer. Eine Bek des Min v. 2. 5. 10
Dampfkessel
(GBBl 70) bringt einige Berichtigungen der V v. 10. 12. 09
Für Württemberg sind neue mit den Bek des Bl
v. 17. 12. 08 konforme Vorschriften noch nicht erlassen
worden. Hier bewendcet es deshalb vorläufig bei der Min Big
v. 14. 12. 71/3. 3. 03 (RBl 351/97) und der Min Bek v.
4. 11. 90 (Anl 329).
In Badenr besteht das G v. 22. 1. 74, die Anlage und
den Betrieb der D. betr. (GBBl 123). Auf Gre#d dieses
Gesetzes sowie zum Vollzuge der Bek des B v. 17. 12. 08
und der von den verbündeten Regierungen vereinbarten Be-
stimmungen ist die B des Min v. 27. 4. 10 die D. Aufsicht
betr. (GBBl 167) erlassen worden. Nach den Schlußbestim-
mungen unter E können Ausnahmen von den erlassenen
Bestimmungen nur vom Min Inn zugelassen werden.
Für Hessen ist das G v. 26. 3. 02, die D. und Dampf-
gefäße betr. (Reg Bl 93) maßgebend, welches die Pflichten
der Besitzer oder Benutzer von D. Anlagen regelt. Auf
Grund des a 3 Absf 2 dieses Gesetzes sowie zur Ausführung
der 85 24 und 25 Gew O und der Bek des Bfr v. 17. 12. 08
ist die Min B v. 8. 11. 09 die D. betr. (Reg Bl 297) erlessen.
Ausnahmen von der hier getroffenen Regelung können
nach den Schlußvorschriften unter VII von dem Min Inn
oder besonders hierzu ermächtigten Behörden zugelossen
werden. Unberührt bleiben die Vorschriften v. 20. 8. 01
und v. 15. 3. 02 (Reg Bl S 450, 73) betr. Schiffs D. auf
dem Rhein und Schiffahrtspolizei für den kanalisierten
Main.
Für Elsaß= Lothringen finden gemäß 1 6 des
G v. 27. 2. 88 betr. die Einführung der Gew O in Elsaß-
Lothringen (Rl 57) die auf Grund des 1 24 Abs 2 GewÖO
vom Bl erlassenen Bestimmungen betr. dic Anlegung von
D. nur insoweit Anwendung, als dies vom BR beschlossen
wird. Im übrigen bewendet es bei der landesgesetzlichen
Regelung. Maßgebend ist das G v. 21. 7. 56 betr. die Zu-
widerhandlungen gegen die Verordnungen über die Dampf--
apparate und Dampsschiffe (bull. d. L. Ser. XI Nr. 3849).
Hier wird die Beobachtung der durch Staatsverwaltungs-
verordnungen vorgeschriebenen Proben unter Strafan-
drohung zur Pflicht gemacht. Die bisher gültige dement-
sprechend erlassene Kris. B v. 27. 2. 88 ist jetzt durch die
Kais. V v. ö. 8. 10 (GBl 104) ersetzt, welche letztere zu dem
Zweck erlassen wurde, um eine tunlichst weitgehende Ueber-
einstimmung der clsaß-lothringischen Vorschriften mit der
Bek des BR v. 17. 12. O8 herbeizuführen. Die Abschnitte
I bis V sind im wesentlichen bei beiden gleichlautend. Ab-
schnitt VI handelt von den Lokomotiv- und Kleinkesseln. In
den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts VII werden
die Bergmeister und über diesen die Bezirkspräsidenten als
Aufsichtsbehörden bezeichnet (bezüglich der Aufsicht der
Gewerbeaussichtsbeamten s. 5 18 Ausf.-Anw zur Gew v.
27. 12. 88, Zentr.= u. Bez.-Anl 309), und es wird dort die
Ueberwachung der staotlich betriebenen D. und derjenigen
der Ueberwachungsvereine goeregelt.
# 4. Statistik. Am 14. 12. 1876 hat der BR
Bestimmungen über die statistische Aufnahme der
D. und Dampfmaschinen, sowie der D. Explosionen
getrofsen. Auf Grund eines im Jahre 1909 von
Preußen gestellten Antrags schweben zur Zeit Ver-
handlungen über Aenderung und Ersatz dieser Be-
stimmungen durch neue; doch wird jedenfalls noch
geraume Zeit vergehen, bis diese in Kraft treten
werden. Im übrigen ist die statistische Aufnahme
landesrechtlich geregelt. Das statistische Jahrbuch
für den preußischen Staat veröffentlicht
alljährlich nach Regierungsbezirken die Zahl der
vorhandenen D., Dampfmaschinen und Dampf-
fässer, getrennt für feststehende und bewehgliche,
für solche auf Binnen= und Seeschiffen, die Pferde-
stärken der Dampfmaschinen und einige weitere