Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
hörden. Indessen hat sich auch in dieser Be- 
ziehung eine gemeinsame Uebung insofern ent- 
wickelt, als den Dampfktesselüber wa- 
chungsvereinen, d. h. Verbänden von 
Kesselbesitzern, die im Interesse ihrer Mitglieder 
und wegen der von ihnen übernommenen Ver- 
sicherungsverpflichtungen die ihnen angehörenden 
Betriebe beaufsichtigen, die Revision als staatlicher 
Auftrag übertragen ist. Vielfach sind auch die 
Kessel ihr er Mitglicder von der amtlichen Prüfung 
befreit, so daß die Verantwortung für die Betriebs- 
sicherheit auf die Vereine übergegangen ist. Der- 
artige Regelungen sind u. a. in Preußen (ovgl. 
MinE v. 2. 1. 03, 24. 11. 05 und 25. 2. 09, MBl 
f. H. u. G. 17, 1906 S. 12, 140), Bayern und El- 
saß-Lothringen erfolgt. 
5 3. Landesrechtliche Bestimmungen. 
Für Preußen kommt in erster Linie das Gv. 
3. 5. 72 (GS 515) betr. den Betrieb der D. in Betracht. 
Hiernach sind die Besitzer der D. Anlagen sowie ihre Ver- 
treter und die mit der Wartung beauftragten Arbeiter unter 
Strafandrohung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß 
während des Betriebs die bei Genehmigung der Anlage 
oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen 
bestimmungsgemäß benutzt, und Kessel, die sich nicht in 
ge fahrlosem Zustande besinden, nicht in Betrieb erhalten 
werden. Auf Grund des 1 3 dieses G und in Ausführung 
der &# 24 und 25 der Gew O ist die Anweisung betr. die 
Genehmigung und Untersuchung der D. v. 16. 12. 09 
(Ml f. H. u. G. 547) ergangen, die ebenso wie die Vor- 
schriften des BR v. 17. 12. 08 am 10. 1. 10 in Kraft traten 
und alle der neuen Kesselanweisung und den neuen Be- 
stimmungen entgegenstehenden Erlasse, insbes. dieienigen 
des Eri v. 9. 3. 00 (Ml 139) außer Wirksamkeit setzte. 
Unter dem 1. 12. 09 und 10. 12. 09 (Ml f. H. u. G. 
S 526 und 547) sind zur Ausführung der 158 22 und 19 der 
Bek v. 17. 12. 08 Erlasse betr. Prüfung von Kesselblechen 
und Kesselbaumaterial ergangen. Hinsichtlich der Herrich- 
tung der D. zu den Kesseluntersuchungen ist die Anw v. 
8. 9. 03 (Ml s. H. u. G. 305) erlassen. Die Dienstvorschrif. 
ten für Kesselwärter überhaupt und für Kesselwärter 
auf Flußschiffen regeln die Min Erl v. 8. 9. 03 und 13. 7. 04 
(MBl f. H. u. G. S 303, 361). Außerdem sind eine Anzahl 
spezialvolizeilicher Besimmungen ergangen, von welchen 
bei Berücksichtigung der Bek des BR v. 17. 12. 08 be- 
sonders hervorzuheben sind die im Minl f. H. u. G. S 
102, 140, 275, 276 abgedruckten Min Erl v. 28. 1., 25. 2., 21. 
5. und 2. 6. 09. 
Für Bayern ist auf Grund der 15 24 und 25 GewO 
und der Bek des BR v. 17. 12. 08 die Allerh. V v. 24. 11. 09 
(GBl 861) die Anlegung und den Betrieb von D. und 
Dampfge fäßen betr. ergangen, die in dem von den D. 
handelnden Abschnitte in den ## 1—5 die Genehmigung, 
6—8 die Aueführung und Ausstellung, ## 9—12 die 
Prüfung und in den # 13—23 den Betrieb der D. regelt. 
Gemäß §# 50 der V gelten für die Anlegung und den Be- 
trieb sowie für die Prüfung und Revision von D. für den 
Dienst des Hofes, der Landesverteidigung, der staatlichen 
Bergwerke und Salinen, der Staatsecisenbahnen und 
Dampfschifse sowie die sonstigen Staatsanstalten die je- 
weils erlassenen besonderen Vorschriften. Abweichende Be- 
stimmungen lönnen auch für D. im Dienste der Privat= 
Eisenbahnen und „Dampfschiffahrtsunternehmungen er- 
lassen werden. Zum Vollzuge der Verordnung ist die Bek 
des Min v. 12. 1. 10 (GVBl 15) ergangen. 
In Sachsen hat die Min V v. 10. 12. 09 (GBBl 653) 
die polizeiliche Beaussichtigung der D. geregelt. Unter den 
Beilagen der V befinden sich die Borschristen über Verhal- 
tungoregeln für D. Heizer. Eine Bek des Min v. 2. 5. 10 
  
  
Dampfkessel 
(GBBl 70) bringt einige Berichtigungen der V v. 10. 12. 09 
Für Württemberg sind neue mit den Bek des Bl 
v. 17. 12. 08 konforme Vorschriften noch nicht erlassen 
worden. Hier bewendcet es deshalb vorläufig bei der Min Big 
v. 14. 12. 71/3. 3. 03 (RBl 351/97) und der Min Bek v. 
4. 11. 90 (Anl 329). 
In Badenr besteht das G v. 22. 1. 74, die Anlage und 
den Betrieb der D. betr. (GBBl 123). Auf Gre#d dieses 
Gesetzes sowie zum Vollzuge der Bek des B v. 17. 12. 08 
und der von den verbündeten Regierungen vereinbarten Be- 
stimmungen ist die B des Min v. 27. 4. 10 die D. Aufsicht 
betr. (GBBl 167) erlassen worden. Nach den Schlußbestim- 
mungen unter E können Ausnahmen von den erlassenen 
Bestimmungen nur vom Min Inn zugelassen werden. 
Für Hessen ist das G v. 26. 3. 02, die D. und Dampf- 
gefäße betr. (Reg Bl 93) maßgebend, welches die Pflichten 
der Besitzer oder Benutzer von D. Anlagen regelt. Auf 
Grund des a 3 Absf 2 dieses Gesetzes sowie zur Ausführung 
der 85 24 und 25 Gew O und der Bek des Bfr v. 17. 12. 08 
ist die Min B v. 8. 11. 09 die D. betr. (Reg Bl 297) erlessen. 
Ausnahmen von der hier getroffenen Regelung können 
nach den Schlußvorschriften unter VII von dem Min Inn 
oder besonders hierzu ermächtigten Behörden zugelossen 
werden. Unberührt bleiben die Vorschriften v. 20. 8. 01 
und v. 15. 3. 02 (Reg Bl S 450, 73) betr. Schiffs D. auf 
dem Rhein und Schiffahrtspolizei für den kanalisierten 
Main. 
Für Elsaß= Lothringen finden gemäß 1 6 des 
G v. 27. 2. 88 betr. die Einführung der Gew O in Elsaß- 
Lothringen (Rl 57) die auf Grund des 1 24 Abs 2 GewÖO 
vom Bl erlassenen Bestimmungen betr. dic Anlegung von 
D. nur insoweit Anwendung, als dies vom BR beschlossen 
wird. Im übrigen bewendet es bei der landesgesetzlichen 
Regelung. Maßgebend ist das G v. 21. 7. 56 betr. die Zu- 
widerhandlungen gegen die Verordnungen über die Dampf-- 
apparate und Dampsschiffe (bull. d. L. Ser. XI Nr. 3849). 
Hier wird die Beobachtung der durch Staatsverwaltungs- 
verordnungen vorgeschriebenen Proben unter Strafan- 
drohung zur Pflicht gemacht. Die bisher gültige dement- 
sprechend erlassene Kris. B v. 27. 2. 88 ist jetzt durch die 
Kais. V v. ö. 8. 10 (GBl 104) ersetzt, welche letztere zu dem 
Zweck erlassen wurde, um eine tunlichst weitgehende Ueber- 
einstimmung der clsaß-lothringischen Vorschriften mit der 
Bek des BR v. 17. 12. O8 herbeizuführen. Die Abschnitte 
I bis V sind im wesentlichen bei beiden gleichlautend. Ab- 
schnitt VI handelt von den Lokomotiv- und Kleinkesseln. In 
den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts VII werden 
die Bergmeister und über diesen die Bezirkspräsidenten als 
Aufsichtsbehörden bezeichnet (bezüglich der Aufsicht der 
Gewerbeaussichtsbeamten s. 5 18 Ausf.-Anw zur Gew v. 
27. 12. 88, Zentr.= u. Bez.-Anl 309), und es wird dort die 
Ueberwachung der staotlich betriebenen D. und derjenigen 
der Ueberwachungsvereine goeregelt. 
# 4. Statistik. Am 14. 12. 1876 hat der BR 
Bestimmungen über die statistische Aufnahme der 
D. und Dampfmaschinen, sowie der D. Explosionen 
getrofsen. Auf Grund eines im Jahre 1909 von 
Preußen gestellten Antrags schweben zur Zeit Ver- 
handlungen über Aenderung und Ersatz dieser Be- 
stimmungen durch neue; doch wird jedenfalls noch 
geraume Zeit vergehen, bis diese in Kraft treten 
werden. Im übrigen ist die statistische Aufnahme 
landesrechtlich geregelt. Das statistische Jahrbuch 
für den preußischen Staat veröffentlicht 
alljährlich nach Regierungsbezirken die Zahl der 
vorhandenen D., Dampfmaschinen und Dampf- 
fässer, getrennt für feststehende und bewehgliche, 
für solche auf Binnen= und Seeschiffen, die Pferde- 
stärken der Dampfmaschinen und einige weitere
	        
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