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Domänen (Württemberg)
nur der Ertrag aus dem früheren Kammergut
i. e. S. als solcher aus der D. bezeichnet. Der
Begriff D. ist hienach wesentlich enger als der
Begriff „Kammergut“. Die Ausdehnung, welche
der letztere Begriff erfahren hat, ist wichtig wegen
der Bestimmung in §& 107 Vul, nach welcher das
Kammergut in seinem wesentlichen Bestande zu
erhalten ist, und daher ohne Einwilligung der
Stände weder durch Veräußerung vermindert,
noch mit Schulden oder sonst einer bleibenden
Last beschwert werden darf. Ausgenommen sind
Belastungen oder unbedeutende Veräußerungen,
die dem Ganzen zum Vorteil dienen, doch ist den
Ständen nachträglich Nachweis über solche Ver-
äußerungen und ihre Wiederverwendung zum
Grundstock vorzulegen. Eine Inventarisation des
Grundstocks oder eine allgemeine Vermögens-
auseinandersetzung zwischen Grundstock und lau-
fender Verwaltung im Wege der Gesetzgebung
hat nicht stattgefunden. Doch haben für den
Eisenbahnbau, die Berg= und Hüttenwerke, die
Salinen, die dem Grundstock zuzuweisenden. Geld-
beträge und Gebäude zwischen Regierung und
Stände sich eine Reihe von beiden Teilen aner-
kannter Grundsätze herausgebildet (s. Göz, VuU
197 u. 198).
Auf dem Kammergut haftet die Verbindlichkeit,
den mit der Staatsverwaltung verbundenen Auf-
wand, soweit es möglich ist, zu bestreiten. Da der
Staatsbedarf nur insoweit durch Steuern bestritten
werden darf, als der Ertrag des Kammerguts
nicht ausreicht, muß dem Ansinnen einer Steuer-
verwilligung an die Stände u. a. auch jedesmal
ein Nachweis über die Unzulänglichkeit der Kam-
mereinkünfte vorangehen. Diese Prüfung erfolgt
in Verbindung mit der Beratung des Haupt-
finanzetats (Göz, Vlu 212).
Aus den Erträgnissen des Kammerguts ist
ferner die Civillistessl zu bestreiten; zu diesem
Zweck wird auf die Regierungszeit eines jeden
Königs eine teils in Geld, teils in Naturalien be-
stehende Civilliste verabschiedet. Für die Regie-
rungszeit König Wilhelms l. ist die Civilliste durch
Gv. 6. 11. 91 (Reg Bl 271) auf 1 800 000 Mk.
in Geld und Naturalien im Wert von 2—300 000
Mark festgesetzt. Aus der Civilliste sind zu bestrei-
ten das Erfordernis für die Dispositionskassen
des Königs und der Königin, die Unterhaltung
und Erziehungskosten der Kagl Prinzen, die Kosten
des Hofstaats des Königs und der Königin und
der gesamte Aufwand für die hierher gehörige
Verwaltung und nach dem G v. 6. 11. 91 und
17.2.06 der Aufwand für das Hoftheater und das
Orchester. Dagegen werden die Apanage, Wit-
tume, Heiratgüter und andere dergl. Leistungen,
welche die Mitglieder des Kgl Hauses in Anspruch
zu nehmen haben, an diese von der Staatskasse
unmittelbar entrichtet.
II. Das Krongut. Durch das Krondo-
tationsedikt v. 20. 1. 1819 wurde eine Reihe von
Krongebäuden, Gütern und Eigentumsstücken
aller Art zu einem besonderen Vermögen, dem
Krongut oder der Krondotation, ausgeschieden,
welches dem Gebrauch des Königs und dem Be-
darf der Hofhaltung in allen ihren Zweigen
gewidmet sein soll. Sämtliche Bestandteile der
Krondotation sind Staatseigentum, an welchem
der jeweilige Regent als Inhaber der Civilliste,
die Nutznießung hat. Der Grundstock der Kron-
dotation ist unveräußerlich, doch steht den Land-
ständen kein Kontrollrecht zu, es hat der jeweilige
Regent nur seinem Nachfolger gegenüber die Ver-
pflichtung unverminderter Uebergabe.
III. Das Hofdomänenkammergut
besteht aus dem alten Kammerschreibereigut; es
ist ein Privateigentum der Kgl Familie, dessen
Verwaltung und Benützung dem Könige zusteht.
Bezügl. der Grundstocksangriffe gelten ähnliche
Grundsätze wie beim Kammergut. Wenn den
Ständen auch kein ausdrückliches Zustimmungs-
recht zu Veräußerungen des Grundstocks vorbe-
halten ist, so steht ihnen doch zweifellos das Recht
zu, die Einhaltung der in 3 108 Vl festgelegten
Grundsätze zu überwachen. Ueber die Nachfolge-
ordnung in das Hofdomänenkammergut beim
Aussterben des Mannesstammes besteht Streit
(ob Privatfürstenrecht oder Thronfolgeordnung;
s. Göz Anm. 5 zu S 108 Vl).
IV. Das Kirchengut. Die abgesonderte
Verwaltung des evangel. Kirchenguts des vor-
maligen Herzogtums Württembergs sollte nach
8 77 Vu wieder hergestellt werden, in gleicher
Weise ist in § 82 Vl die Ausscheidung eines be-
sonderen katholischen Kirchenfonds zur Bestrei-
tung derjenigen kirchlichen Bedürfnisse, für die
keine örtlichen Fonds vorhanden sind oder die
vorhandenen nicht ausreichen, in Aussicht genom-
men. Die Ausscheidung dieser Vermögen ist bis
jetzt nicht erfolgt. Es bestreitet daher der Staat
aus seinen Mitteln die Kirchenkosten, die im Fi-
nanzgesete mit den Ständen verabschiedet wer-
en.
5 3. Berwaltung. Die Verwaltung des Kam-
merguts steht den 3 Abteilungen der dem Finanz-
ministerium nachgeordneten Oberfinanzkammer
zu: Die Domänendirektion leitet die
Verwaltung der Staats D. i, e. S., die Forst-
direktion hat neben einer Reihe forstpolizei-
licher Aufgaben die Verwaltung der Staatsforsten
und Jagden; der Bergrat die Leitung und
Aufsicht über Betrieb und Verwaltung der staats-
eigentümlichen Berg= und Hüttenwerke, der Sa-
linen und der Münze. An lokalen Behörden sind
zu nennen die Kameralämter, Bezirksbauämter,
die Forstämter und die Torfverwaltung in Schus-
senried. Kl—–hr- —
Das Hofdomänenkammergut, die Civilliste und
die Krondotation werden von der Hofkammer,
welcher die Hofkameralämter in Altshausen, Bie-
tigheim und Stuttgart und die Hofkammerforst-
ämter in Altshausen, Freudental und Stuttgart
unterstellt sind, verwaltet. Alle 5 Jahre findet
unter Zuziehung von Kommissaren des Finanz-
ministeriums eine Kontrolle statt.
Die landwirtschaftlich benützten Staats D. wer-
den, soweit sie nicht mit Ackerbauschulen ver-
bunden sind oder für die Zwecke der Landgestüte,
der Landwirtschaftlichen Hochschule, der Wein-
bauschule oder der Irrenanstalten benutzt werden,
an Private auf Zeit (in der Regel 15 Jahre) ver-
pachtet. Allgemeine Verpachtungsbedingungen
für Staats D. bestehen in Württemberg nicht. Für
die Verpachtung einzelner Staatsgüter gelten die
Erlasse der Kgl. D.Direktion v. 9. 12.91 Nr. 12650
(Al der Kgl. Oberfinanzkammer 1892 S 1) und
14. 2. 93 Nr. 15288 (Anl der K. Oberfinanzkam-
mer 94 S7). Die Forsten, die Berg= und Hütten-
werke, die Salinen und die Badcanstalt Wildbad
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