Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

werden vom Staat selbst verwaltet; die dem Staat 
ustehenden Jagd- und Fischereirechte befinden 
teils in Selbstverwaltung des Staats, teils 
sind sie verpachtet. 
35 4. Etatistil. Nach dem Finanz G v. 18. 8. 09 (RegBl 
152) ist veranschlagt für das Etatsjahr 1910: 
Der Reinertrag: 
A. der Domänen Mk. 
bei den Kameralämtten 519 136 
aus Forssen 11 784 050 
aus Jaggen 76 300 
von den Berg-= und Hüttenwerken 300 000 
von den Saliien 575 000 
von der Badeanstalt Wilddad. 12 000 
13 266 486 
B. der Verkehrsanstaltktten 27996 500 
C. der MWHneztzzst 80 000 
D. des Staatsanzeiges= 20 000 
E. Verschiebenes 538 376 
F. Steuerstrafeen 90 300 
Der Gesamtertrag des Domänenguts mit 41 991 662 
reicht zur Summe des Staatsbedarfs nicht um 59 152 279. 
Bon den landwirtschaftlich benützten Staats D. waren 
am 1. 4. 09 
I. an Private verpachtet . 2638 ha 17 a 39 om 
II. mit Ackerbauschulen verbunden 450 ha 60 a 17 oam 
III zu Staatszwecken 1) verpachtet 1435 ha 97 a 47 am 
zus. 4524 ha 75 a 03 om 
Die Domänen bestehen aus Gärten und Ländern: 27 ha 
26 a 41 oam, Weinbergen 23 ha 70 a 01 oam, Hopfengärten 
18 a 50 om, Acker 2545 ba 55 a 86 am, Wiesen 806 ha 
15 a 11 oOm, Baumgüter 187 ha 62 a 12 am, Weiden und 
Wechselfelbder 749 ha 08 a 75 om, Seen und Weiher 31 ha 
27 a 48 om, Wegen und Hofräumen 153 ha 93 a 79 am. 
Literatur: Fricker-Geßler, Geschichte der 
VBers Württembergs, 1869; GS#, Vu des Koönigreichs 
Württemberg, 1906; Gö#, Staatsrecht des Königreichs 
Württemberg, 1908; Sarwey, Staatsrecht des König- 
reichs Württemberg, 1883 und die dort Bd. 1 S 17ff zi- 
tierten Quellen und Schriften. Kümmerlen. 
V. Baden 
Die Grundzüge sind in a 58, 59 der Ver- 
fassung, dem Civilliste= und dem Apanagengesetz 
(1854 bezw. 1839) niedergelegt und ist dem unter A 
Gesagten beizufügen: Die D. sind ein ausgeschie- 
denes Sondervermögen (D. Grundstock) und wer- 
den, abgesehen von der Hofausstattung, als vom 
Staat verwaltet und im Budget durchgeführt, mit 
ständischem Mitbestimmungsrecht für Veräußerun- 
gen, Einnahmen und Ausgaben. Die D. sind teils 
Landgüter (Kameral D.), teils Waldungen (Forst- 
D.), teils Rechte oder Kapitalien (darunter eine 
unverzinsliche Forderung von 12 Millionen fl. 
an die staatliche Amortisationskasse wegen be- 
zogener Grundstockserlöse); Erlöse sind (abgesehen 
von dieser Summe) zu surrogieren und einstweilig 
zu verzinsen. Der Regierung steht zu, Neuerwer- 
bungen an rentierendem Vermögen zu machen 
aus vorhandenem Kapital, auch ohne Handeln 
Zug um Zug; Neubauten muß die Bewilligung 
vorangehen. 
4) Landgestüte, landw. Hochschule, Irrenanstalten und 
Weinbauschule. 
Domänen (Baden, Hessen) 
  
  
601 
Der Wertanschlag stellte sich 1908 auf 
rund 106 Millionen Mk. für Gebäude (16,9), 
Grundstücke (82,3), Gefälle und Rechte (7 Millio- 
nen), die Einnahmen roh auf 10,7, rein auf 
etwa 5,9 Millionen, speziell für 1 ha Waldung 
auf 52½ Mk. rein. Die als Eigentumsrente vor- 
behaltenen Bezüge des Großherzoglichen Hauses 
(Civilliste, Wittum, Apanagen usw.) betragen zur 
Zeit gegen 2 Millionen Mk. 
Die Verwaltung geschieht durch die 
D. Aemter (Finanz= und landwirtschaftliche Ge- 
schäfte) und Forsteien, beide unter Leitung der 
Forst= und D. Direktion. Die verwaltete Wald- 
fläche umfaßt 95 000, die landwirtschaftliche 
(meist Wiesen) 3700 ha, alles fast nur in Regie. 
Eine Besteuerung findet seitens des Staats, 
da er selbst den Genuß hat, nicht statt, wohl aber 
kommunalerseits mit Ausnahme gewisser Schlös- 
ser und Gärten. 
Literatur: v. Jagemann, Bad. Verfassung 
in Poseners Sammlung „Verfassungen des Erdballs“ (1909) 
88 ff, nebst dortiger Bezugnahme auf Helferich, Re- 
genauer und Buchenberger. Ferner statist. Jahr- 
buch für Baden 1908/09 S 647 ff. v. Jagemann. 
VI. Hessen 
1. Grundlagen. Seit der im Jahre 1820 
vorgenommenen Teilung der D. (vgl. v. A # 6 
und Vl a 0) scheidet man „Staatsdomänen“" und 
„Domänen des Großherzoglichen Hauses“. Das 
dem Staatseigentum überwiesene Drittel sollte 
seiner Substanz nach zur Tilgung der vom Staate 
übernommenen Staats= und Kameralschulden 
dienen. Die beiden übrigen Drittel wurden zum 
„schuldenfreien unveräußerlichen Familien-Eigen- 
thum des Großherzoglichen Hauses“ erklärt. (Vu 
à 7 Abs 1); ihre Einkünfte sollten teils zur Deckung 
der Staatsausgaben verwendet werden, teils als 
„Civilliste“ an den Landesherrn fallen (a 7 Abs 2). 
Die Höhe des letztgedachten Betrags wird im 
Budget bestimmt; sie beziffert sich gegenwärtig 
auf einen Jahresbetrag von 1 265 000 Mk. 
2. Umfang und Erträgnisse der 
Domänen lassen sich am besten aus dem 
Hauptvoranschlag ersehen. 
a) Die Domänendes Großherzogl. 
Hauses bilden die II. Hauptabteilung des 
Hauptvoranschlags. Sie umfassen für das Jahr 
1910: Die Kameral= und Forst D. (Kap. 2) mit 
6 069 734 Mk. Einnahme und 5 069 667 Mk. 
Ausgabe (unter den Ausgaben befindet sich auch 
der Betrag der Großherzoglichen Civilliste, o. 1); 
die Weinbau. in Bodenheim, Nackenheim, 
Oppenheim, Bingen und an der Bergstraße 
(Kap. 3) mit einer Einnahme von 171 739 Mk., 
einer Ausgabe von 161 352 Mk. 26 Pfg.; Holz= 
magazin zu Darmstadt, Kapitalzinsen und sonsti- 
ges (Kap. 4, 5, 6) mit 60 900 Mk. Einnahme, 
35 000 Mk. Ausgabe. 
b) Die Staatsdomänen (III. Haupt- 
abteilung) teilt der Hauptvoranschlag für das Jahr 
1910 in: Kameral= und Forst D. (Kap. 7) mit 
272 456 Mk. 6 Pfg. Einnahme und 144 285 Mk. 
Ausgabe; Braunkohlenbergwerk Ludwigshoffnung 
(Kap. 7a) mit 235 274 Mk. Einnahme, 218 318 Mk. 
Ausgabe; Salinen, Badeanstalt und Tiefbauamt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.