Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Doppelbesteuerung — Dotationen 
  
lich in den im Literaturnachweis zitierten Artikeln 
von Antoni und Schanz im FinanzArch). Die 
Bestimmungen knüpfen bald mehr an die recht- 
liche Seite (Staatsangehörigkeit), bald mehr an 
die wirtschaftliche Seite (inländische oder aus- 
ländische Quelle des Einkommens) an. Im allge- 
meinen wird man Schanz dahin beipflichten 
müssen, daß die Entwicklung immer mehr der 
Lösung der Frage vom Standpunkte der wirt- 
schaftlichen Zugehörigkeit zustrebt, 
daß also ähnliche Grundsätze, wie sie bei uns zwi- 
schen Bundesstaaten und Gemeinden unter- 
einander bestehen (s. §& 3 ff, 5+ 7), auch gegenüber 
fremden Staaten zur Anwendung zu bringen sind. 
Allerdings dürfte eine allgemeine in- 
ternationale Regelung doch noch in 
weiterer Ferne liegen, als Schanz zu hoffen scheint. 
Hinderlich wird dabei namentlich sein, daß eben 
für die Entscheidung vielfach nicht rein sachliche 
Gesichtspunkte ausschlaggebend sein werden, son- 
dern daß auch wirtschaftspolitische 
Gründe eine hervorragende Rolle dabei zu spie- 
len pflegen. Ein Staat, von dem viele reiche An- 
gehörige Wohnsitz oder längeren Aufenthalt im 
Auslande nehmen (England), wird die Frage der 
Besteuerung des Inländers im Auslande anders 
beurteilen, als der Staat, dessen Angehörige vor- 
zugsweise des Erwerbs wegen das Ausland auf- 
suchen (Italien). Und ebenso werden Staaten, in 
denen Fremde vielfach ihren Wohnsitz nehmen 
und ihre Renten verzehren (Baden, Schweiz, 
Italien), immer geneigter sein, diese stenerlich 
zu schonen, als andere Staaten Fremde, welche 
in ihrem Gebiete Vermögen zu erwerben streben 
(vgl. aus diesem Gesichtspunkt heraus auch 81 
Ziff. 3 des preuß. Einkommensteuer G). 
Die Erkenntnis, daß Vereinbarungen mit an- 
deren Nachbarstaaten im Laufe der Zeit ebenso 
nötig werden dürften, wie mit Oesterreich, hat in 
Preußen übrigens bereits dahin geführt, daß durch 
 des oben erwähnten Gesetzes v. 18. 4. 00 der 
Finanzminister allgemein ermächtigt ist, anderes 
Reichsausland in dasselbe Verhältnis zu 
Preußen treten zu lassen, wie Oesterreich, womit 
ein erster Schritt zur Herbeiführung einer inter- 
nationalen Bescitigung der D. seitens Preußens 
getan ist. Eine solche Vereinbarung ist inzwischen 
mit Luxemburg geschlossen worden (10. 8. 09; 
vgl. dazu Ausführungs Vfg v. 17. 9. 09). 
  
Literatur: E. Meier in Holtzendorfss R 1, 
562; Meyer-Anschütz 824; Clauß in Finanzl#rch 
5, 138 ff; Antoni ebenda 974 f; G. Schanz ebenda 
9, 29 : Maatz in Pr. Vl 1903 Jahra. XXIV S67Töff, 
723 ff; die Artikel „Doppelbesteucrung“ von Eheberg 
im HW Staats W, 1909; v. Heckel im Volksw.-Wörterbuch; 
Maatz in Poseners Rechtslexikon 1909; Julius Fischer, 
Die D. in Staat u. Gemeinde 1909. O. Schwan. 
Dotationen 
I. Im allgemeinen (Preußen) #11. — II. Dotationen an 
die Kommunalverbände in Preußen: # 2. Inhalt der Do- 
tationsgesetze. § 3. Uebertragung der Staatschausseen. 
4# 4. Dotationen an die Kreisverbände. 15. Erhöhung im 
Jahre 1902. — III. Dotationen in andern deutschen 
Staaten 1# 6. 
  
  
  
I. Im allgemeinen (Preußen) 
S& 1. Begriff. Mit dem Ausdrucke D. im allge- 
meinsten Sinne bezeichnet man die dauernde 
Bestimmung, Widmung gewisser in der Regel für 
längere Zeit in ihrer Höhe feststehender Vermö- 
gensobjekte oder Jahreseinnahmen für einen be- 
stimmten Zweck. In diesem Sinne wird der Aus- 
druck nicht nur im Zivilrecht (Ausstattung einer 
Frau), sondern auch besonders häufig im öffentli- 
chen Recht gebraucht. Im deutschen Verwrecht 
finden wir den Ausdruck in einem doppelten Sinne, 
in einem allgemeinen staats- und verfassungs- 
rechtlichen und in einem etatswirtschaftlichen 
Sinne. Immer handelt es sich dabei an Zuwen- 
dungen für Anstalten, Personen pp. des öffent- 
lichen Rechts. Die Terminologie der Finanz- 
wissenschaft (z. B. Eheberg, Finanzwissenschaft 1o 
1909 S 556), wonach Subventionen 
solche Beitragsleistungen des Staates oder höhe- 
rer Kommunalkörper an die Gemeinden seien, die 
infolge bestimmter Anforderungen der ersteren 
an dic letzteren sich ergeben, während bei D. der- 
artige bestimmte Veranlassungen nicht vorliegen 1), 
wird durch die Praxis in Gesetz und Verwaltung 
nicht bestätigt. Subventionen würden übrigens 
begrifflich auch von Jahr zu Jahr wech- 
selnde Zuschüsse (Bedürfniszuschüsse) mit ein- 
schließen. Ferner braucht man den Begriff D. 
auch bei Unterstützung von nicht öffent- 
lichen:) Anstalten und Vereinen (z. B. 
Dampfersubventionen Kap. 7 a Tit. 12 und 12 a 
des Reichsetats). 
1. Dotationen im allgemeinen 
staats= und verfassungsrechtlichen 
Sinne finden sich nur im preußischen 
Staatsrecht 2). Es handelt sich dabei um diejenigen 
Etatsposten, welche unter der Rubrik B des 
Hauptetats in Einnahmen und Ausgaben ver- 
zeichnet stehen. Ursprünglich (seit 1848) betraf 
diese Rubrik nur die Staatsschuld und die beiden 
Häuser des Landtags. Später kam der Zuschuß 
zur Kronfideikommißrente (seit 1868) hinzu 
[Civillistel. Seit 1880/81 wurde unter 
Rubrik B den D. noch die „Allgemeine Finanz- 
verwaltung" beigefügt (uvgl. Schwarz und Strutz, 
Staatshaushalt Bd. III Einleitung); seitdem 
lautet auch die Ueberschrift B: „Dotationen und 
Allgemeine Finanzverwaltung“. Für diese 3 
unter „Dotationen“" vereinigten Etatsposten eine 
einheitliche Begriffsbestimmung zu finden, dürfte 
schwierig sein. Der Zuschuß zur Kronfideikommiß- 
rente und die Ausgaben für die Häuser des Land- 
tags stellen sich als Ausgaben für die Erhaltung 
und Unterhaltung verfassungsrechtlicher Organe 
(König und Parlament) dar. Sie umfassen aber 
einerseits nicht die auf die Domänen radizierte 
Kronfideikommißrente, andererseits nicht die Aus- 
gaben für die Minister, welche doch auch ver- 
fassungsrechtliche Organe sind. Die Staatsschuld 
und deren Jahresdienst hatte, wenigstens früher, 
mit der Kronfideikommißrente das gemeinsam, 
1) Aehnlich v. Reitzenstein in Schönberg, HB der polit. 
Oekonomie 2 1885, 3. Bd. „Kommunalfinanzen“ S 641 ff. 
2) S. dazu L. v. Stein, Fin. W. 1885, Teil II. 1 
S 107 u. 227. 
„) Ueber die Dotation de la couronne in Frankreich s. den 
Art. „Civilliste“ unter: „Frankreich“.
	        
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