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Doppelbesteuerung — Dotationen
lich in den im Literaturnachweis zitierten Artikeln
von Antoni und Schanz im FinanzArch). Die
Bestimmungen knüpfen bald mehr an die recht-
liche Seite (Staatsangehörigkeit), bald mehr an
die wirtschaftliche Seite (inländische oder aus-
ländische Quelle des Einkommens) an. Im allge-
meinen wird man Schanz dahin beipflichten
müssen, daß die Entwicklung immer mehr der
Lösung der Frage vom Standpunkte der wirt-
schaftlichen Zugehörigkeit zustrebt,
daß also ähnliche Grundsätze, wie sie bei uns zwi-
schen Bundesstaaten und Gemeinden unter-
einander bestehen (s. §& 3 ff, 5+ 7), auch gegenüber
fremden Staaten zur Anwendung zu bringen sind.
Allerdings dürfte eine allgemeine in-
ternationale Regelung doch noch in
weiterer Ferne liegen, als Schanz zu hoffen scheint.
Hinderlich wird dabei namentlich sein, daß eben
für die Entscheidung vielfach nicht rein sachliche
Gesichtspunkte ausschlaggebend sein werden, son-
dern daß auch wirtschaftspolitische
Gründe eine hervorragende Rolle dabei zu spie-
len pflegen. Ein Staat, von dem viele reiche An-
gehörige Wohnsitz oder längeren Aufenthalt im
Auslande nehmen (England), wird die Frage der
Besteuerung des Inländers im Auslande anders
beurteilen, als der Staat, dessen Angehörige vor-
zugsweise des Erwerbs wegen das Ausland auf-
suchen (Italien). Und ebenso werden Staaten, in
denen Fremde vielfach ihren Wohnsitz nehmen
und ihre Renten verzehren (Baden, Schweiz,
Italien), immer geneigter sein, diese stenerlich
zu schonen, als andere Staaten Fremde, welche
in ihrem Gebiete Vermögen zu erwerben streben
(vgl. aus diesem Gesichtspunkt heraus auch 81
Ziff. 3 des preuß. Einkommensteuer G).
Die Erkenntnis, daß Vereinbarungen mit an-
deren Nachbarstaaten im Laufe der Zeit ebenso
nötig werden dürften, wie mit Oesterreich, hat in
Preußen übrigens bereits dahin geführt, daß durch
des oben erwähnten Gesetzes v. 18. 4. 00 der
Finanzminister allgemein ermächtigt ist, anderes
Reichsausland in dasselbe Verhältnis zu
Preußen treten zu lassen, wie Oesterreich, womit
ein erster Schritt zur Herbeiführung einer inter-
nationalen Bescitigung der D. seitens Preußens
getan ist. Eine solche Vereinbarung ist inzwischen
mit Luxemburg geschlossen worden (10. 8. 09;
vgl. dazu Ausführungs Vfg v. 17. 9. 09).
Literatur: E. Meier in Holtzendorfss R 1,
562; Meyer-Anschütz 824; Clauß in Finanzl#rch
5, 138 ff; Antoni ebenda 974 f; G. Schanz ebenda
9, 29 : Maatz in Pr. Vl 1903 Jahra. XXIV S67Töff,
723 ff; die Artikel „Doppelbesteucrung“ von Eheberg
im HW Staats W, 1909; v. Heckel im Volksw.-Wörterbuch;
Maatz in Poseners Rechtslexikon 1909; Julius Fischer,
Die D. in Staat u. Gemeinde 1909. O. Schwan.
Dotationen
I. Im allgemeinen (Preußen) #11. — II. Dotationen an
die Kommunalverbände in Preußen: # 2. Inhalt der Do-
tationsgesetze. § 3. Uebertragung der Staatschausseen.
4# 4. Dotationen an die Kreisverbände. 15. Erhöhung im
Jahre 1902. — III. Dotationen in andern deutschen
Staaten 1# 6.
I. Im allgemeinen (Preußen)
S& 1. Begriff. Mit dem Ausdrucke D. im allge-
meinsten Sinne bezeichnet man die dauernde
Bestimmung, Widmung gewisser in der Regel für
längere Zeit in ihrer Höhe feststehender Vermö-
gensobjekte oder Jahreseinnahmen für einen be-
stimmten Zweck. In diesem Sinne wird der Aus-
druck nicht nur im Zivilrecht (Ausstattung einer
Frau), sondern auch besonders häufig im öffentli-
chen Recht gebraucht. Im deutschen Verwrecht
finden wir den Ausdruck in einem doppelten Sinne,
in einem allgemeinen staats- und verfassungs-
rechtlichen und in einem etatswirtschaftlichen
Sinne. Immer handelt es sich dabei an Zuwen-
dungen für Anstalten, Personen pp. des öffent-
lichen Rechts. Die Terminologie der Finanz-
wissenschaft (z. B. Eheberg, Finanzwissenschaft 1o
1909 S 556), wonach Subventionen
solche Beitragsleistungen des Staates oder höhe-
rer Kommunalkörper an die Gemeinden seien, die
infolge bestimmter Anforderungen der ersteren
an dic letzteren sich ergeben, während bei D. der-
artige bestimmte Veranlassungen nicht vorliegen 1),
wird durch die Praxis in Gesetz und Verwaltung
nicht bestätigt. Subventionen würden übrigens
begrifflich auch von Jahr zu Jahr wech-
selnde Zuschüsse (Bedürfniszuschüsse) mit ein-
schließen. Ferner braucht man den Begriff D.
auch bei Unterstützung von nicht öffent-
lichen:) Anstalten und Vereinen (z. B.
Dampfersubventionen Kap. 7 a Tit. 12 und 12 a
des Reichsetats).
1. Dotationen im allgemeinen
staats= und verfassungsrechtlichen
Sinne finden sich nur im preußischen
Staatsrecht 2). Es handelt sich dabei um diejenigen
Etatsposten, welche unter der Rubrik B des
Hauptetats in Einnahmen und Ausgaben ver-
zeichnet stehen. Ursprünglich (seit 1848) betraf
diese Rubrik nur die Staatsschuld und die beiden
Häuser des Landtags. Später kam der Zuschuß
zur Kronfideikommißrente (seit 1868) hinzu
[Civillistel. Seit 1880/81 wurde unter
Rubrik B den D. noch die „Allgemeine Finanz-
verwaltung" beigefügt (uvgl. Schwarz und Strutz,
Staatshaushalt Bd. III Einleitung); seitdem
lautet auch die Ueberschrift B: „Dotationen und
Allgemeine Finanzverwaltung“. Für diese 3
unter „Dotationen“" vereinigten Etatsposten eine
einheitliche Begriffsbestimmung zu finden, dürfte
schwierig sein. Der Zuschuß zur Kronfideikommiß-
rente und die Ausgaben für die Häuser des Land-
tags stellen sich als Ausgaben für die Erhaltung
und Unterhaltung verfassungsrechtlicher Organe
(König und Parlament) dar. Sie umfassen aber
einerseits nicht die auf die Domänen radizierte
Kronfideikommißrente, andererseits nicht die Aus-
gaben für die Minister, welche doch auch ver-
fassungsrechtliche Organe sind. Die Staatsschuld
und deren Jahresdienst hatte, wenigstens früher,
mit der Kronfideikommißrente das gemeinsam,
1) Aehnlich v. Reitzenstein in Schönberg, HB der polit.
Oekonomie 2 1885, 3. Bd. „Kommunalfinanzen“ S 641 ff.
2) S. dazu L. v. Stein, Fin. W. 1885, Teil II. 1
S 107 u. 227.
„) Ueber die Dotation de la couronne in Frankreich s. den
Art. „Civilliste“ unter: „Frankreich“.