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Ebenbürtigkeit — Ehrenamt
wobei freilich auch die Notwendigkeit der Vorle-
gung des Hausgesetzes gegenüber dem Landesherrn
in Betracht kommt [J Autonomie S 2981. So-
weit, wie die Autonomie des betreffenden hoch-
adligen, regierenden oder standesherrlichen, Hau-
ses zu einer Heilung der Mißheirat zuständig ist,
kann diese, statt durch ausdrückliche Willenser-
Ö auch durch konlludente Handlungen er-
olgen.
Liüteratur: Die gesamte ältere Literatur ist in er-
schöpfender Weise aufge führt und besprochen bei Chr. G.
Göhrum, Geschichtliche Darstellung der Lehre von der
E. 1846; die Literatur der folgenden 50 Jahre bei Boll-
mann, Die Lehre von der E. in deutschen Fürstenhäusern
bei J. St. Pütter und J. J. Moser und ihre Bedeutung für
das heutige Recht, 1897, S 75 ff; die speziell auf den Streit
um Lippe Bezug habenden Schriften sind angegeben im
Anhang des ersten Schiedsspruches in dem Rechts-
streite über die Thronfolge im Fürstentum Lippe 1897;
als wichtigste Schristen der neuesten Jahre sind zu nennen:
Anschütz, Der Fall Friesenhausen 1904; Das Reichs-
kammergericht und die E. des niederen Adels in der Z der
Savignystiftung für Rechtsgeschichte, 19006; Gutachten
der Leipziger Juristen fakultät über das Recht der Söhne
Seiner Erlaucht des Grafen Regenten Ernst zur Lippe-
Biesterfeld auf die Thronfolge im Fürstentum Lippe, 1906;
Rehm, Modernes Fürstenrecht 1904 S 151—180; Olden-
burger Thronanwärter 1905; Schiedsspruch in dem
Rechtsstreite über die Thronfolge im Fürstentum Lippe
v. 25. 10. 05, 1906; Schiller, E. und Thronfolge, 8Z f.
ung. öfft. u. Privatrecht, 1906 und 1907; Schön, Das
kaiserliche Standeserhöhungsrecht und der Fall Friesenhau-
sen 1905; Schücking, Die Nichtigkeit der Thronan-
sprüche des Grafen Alexander von Welsburg in Olbden-
burg 1905; Nochmals der Fall Welsburg, in Annalen 1905,
Sd0##ff;: Tezner, Die Sukzessions-- und Berwandten-
rechte des Prinzen Alexander von Oldenburg usw. 1905;
Triepel, Der Streit um die Thronfolge im Fürstentum
Lippe 1903. Schücking.
Edelmetalle
Handel, Wandergewerbe
Esfektenstener
1 Börsensteuer S04
Eheschlietzung
Beschränkungen Heimatrecht;
im übrigen # Personenstand, Geistliche, Aus-
land, Konsuln, internationales Privatrecht
Ehrenamt
#n 1. Ehrenamt und Selbstverwaltung. ## 2. Begriff
Ehrenamt. 3. Besoldung, Stellung und Bestellung des
Ehrenbeamten. 1 4. Ueberblick über die Ehrenämter.
A= Amt; E##---Ecthrenamt.]
s 1. Ehrenamt und Selbstverwaltung. Der
Amtsbegriff des Verfassungsstaa-
tes. Auf Theorie und Praxis hat in Deutschland
nachhaltig die Lehre Gneists eingewirkt, dessen
Definition der Selbstverwaltung das Essentiale
dieses Begriffs in die Führung der inneren Landes-
verwaltung durch unbesoldete Ehrenämter verlegt.
Diese Begriffsbestimmung trat freilich in allzu
handgreiflichen Widerspruch mit der Tatsache, daß
unsere kommunale Selbstverwaltung zu einem
sehr großen Teile durch besoldete Berufsämter
geführt wird. Doch suchte die Theorie diesen Wi-
derspruch durch eine Spaltung des Selbstverwal-
tungsbegriffs zu umgehen, indem Rosin u. a. zwi-
schen korporativer Selbstverwaltung (Selbstver-
waltung im juristischen Sinne) und bürgerlicher
Selbstverwaltung (Selbstverwaltung im politi-
schen Sinne) unterscheiden. Letztere bedeute:
Teilnahme der Regierten an der Regierung, wo-
bei dem E# wieder eine bedeutende Rolle zu-
fällt; nur daß jetzt die Bestellung durch Wahl
in den Vordergrund gerückt wird, während Gneist
unter Hinweis auf das Friedensrichteramt als
Träger des älteren englischen selfgovernment
gerade die königliche Ernennung stark betont hatte.
— Abgesehen davon, daß dem Engländer der
Ausdruck selfgovernment nicht so geläufig ist wie
uns, weil ihm die Sache weit selbstverständlicher
ist, versteht er freilich darunter etwas Anderes
und Weiteres, als wir unter Selbstverwaltung.
Selfgovernment ist die charakteristische Struktur
des ganzen englischen Gemeinlebens im Gegen-
satz zum kontinentalen Obrigkeitsstaat; diese
Struktur erscheint im national government der
Parlamentsverfassung wie im local government
der Grafschaften, Städte und Distrikte, während
wir an diese kommunale Struktur bei dem Aus-
druck Selbstverwaltung fast ausschließlich denken.
Und die Eigenart der englischen Entwickung hat
die leitende Stellung im national wie im local
selsgovernment ganz überwiegend den Ehren-
ämtern erhalten, während daneben die Berufs-
ämter, freilich in wachsendem Umfange, als tech-
nische Hilfsorgane erscheinen. Dies englische Ver-
hältnis von Ehren= und Berufsamt zeigt eine ge-
wisse Aehnlichkeit mit dem traditionellen Verhält-
nis von Juristen und Technikern in unserer Ver-
waltung. Dagegen hat die kontinentale, beson-
ders die deutsche und ganz besonders die preußi-
sche, Entwicklung vom Obrigkeitsstaat her dem
Berufsbeamtentum die leitende Stellung nicht
nur in der Staatsverwaltung erhalten, sondern.
sogar in der kommunalen Selbstverwaltung gro-
Kßenteils verschafft, indem sich hier eine kommunale
Berufsbureaukratie (sehr gegen die Meinung der
Väter der ersten Städteordnung) gebildet hat.
Andererseits vollzieht sich aber mit der Durch-
brechung des alten Obrigkeitsstaates durch kom-
munale Selbstverwaltung und konstitutionelle
Verfassung zugleich eine Umbildung der rechtlichen
Struktur des Berufsbeamtentums; sie wird aus
einer individualrechtlichen zu einer sozialrecht-
lichen. Auch der Berufsbeamte ist nicht mehr der
gemietete Diener des fürstlichen Herrn, sondern
die publizistisch verpflichtete und berechtigte Or-
ganperson des staatlichen oder kommunalen Ge-
meinwesens. Dieser Umbildung des staatlichen
Berufsamts hat die Organisation der kommuna-
len Selbstverwaltung und insonderheit die Neu-
belebung ihrer Ehrenämter vorgearbeitet und
Bahn gebrochen. In diesen Ehrenämtern, deren
Träger Beamte sind, ohne daß sie aufhören, Bür-
ger zu sein, ist der für den alten Obrigkeitsstaat