Einfuhr- und Ausfuhrverbote
der Handels- und Wirtschaftspolitik. Unter der
Einwirkung des Merkantilsystems, das den Ab-
fluß von Edelmetallen aus dem Inlande möglichst
zu hindern suchte, ist vielfach die A von Gold und
Silber und Waren daraus, sowie die E von Luxus-
waren, die die Entrichtung hoher Kaufpreise ans
Ausland bedingten, verboten worden. Daneben
gingen die Staaten zum Schutze der heimischen
Gütererzeugung mit EVerboten und gelegentlich
auch mit AVerboten vor, mit letzteren hinsichtlich
solcher Waren, die notwendige Rohstoffe der inlän-
dischen Industrie waren. In Brandenburg-Preu-
ßen haben namentlich unter dem großen Kurfürsten
und Friedrich dem Großen zahlreiche EVerbote be-
standen. Im 19. Jahrhundert sind die wichtigeren
Staaten von Verboten der E und A aus wirtschaft-
lichen Gründen mehr und mehr zurückgekommen.
Zwar machen sich neuerdings wiederum Bestre-
bungen geltend, die um die Verwendung inländi-
scher Bodenschätze (Kohlen, Erze) der nationalen
Gütererzeugung zu sichern, auch vor AVerboten
nicht zurückschrecken; doch besteht gegenwärtig ziem-
lich allgemein der Grundsatz, daß E= und Aer-
bote nur berechtigt sind, wenn sie sich auf andere als
rein wirtschaftliche Erwägungen gründen, insbe-
sondere auf sicherheits-, gesundheits--,
veterinärpolizeiliche Gründe, auf außer-
ordentliche Verhältnisse und Notstände, auf
innere Beschränkungen des Warenverkehrs z. B.
durch Staatsmonopole.
Das ist auch der Rechtszustand in Deutschland.
Nach § l des Vereinszoll Gv. 1. 7. 69 (VG) dürfen
alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und
Gewerbefleißes im ganzen Umfange des Zoll-
gebiets eingeführt, ausgeführt und durchgeführt
werden. Ausnahmen hiervon können nach F 2 das.
für einzelne Gegenstände beim Eintritt außeror-
dentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher
ansteckender Krankheiten oder aus sonstigen ge-
sundheits= oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten
angeordnet werden. Zwar könnte diese reichsge-
setzlich gezogene Schranke auch durch die Reichsge-
setzgebung wieder überschritten werden, doch sind
in fast allen neueren Handelsverträgen III
Deutschlands wechselseitige Vereinbarungen ähn-
lichen Inhalts getroffen, die der vollen Autono-
mie auf diesem Gebiete während der Vertrags-
dauer entgegenstehen. Die vertragschließenden
Teile sind danach verpflichtet, den gegenseitigen
Verkehr durch keinerlei E“, A= oder Durchfuhr-
verbote zu hemmen. Ausnahmen dürfen nur statt-
finden: 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter
außerordentlichen Umständen; 2. aus Rücksichten
auf die öffentliche Sicherheit; 3. aus Rücksichten
der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tie-
ren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder
Schädlinge; 4. zu dem Zwecke, um auf fremde
Waren Verbote oder Beschränkungen anzuwen-
den, die durch die innere Gesetzgebung für die
Erzeugung, den Vertrieb oder die Beförderung
gleichartiger einhcimischer Waren im Inlande
festgesetzt sind. — Die hiernach zulässigen E= und
Aerbote sind ferner davon abhängig gemacht,
daß sie auf alle oder doch auf alle diejenigen
Länder angewendet werden, bei denen die glei-
chen Voraussetzungen zutreffen (Handelsvertrag
Deutschlands mit Belgien a 7, Italien a 6,
Rumänien à 5, Schweden a7, Schweiz a 1, Ser-
bien a V, Bulgarien a 6).
II. Zuständig zum Erlaß von E= und Aer-
boten ist das Reich insoweit, als das Rechtsgebiet,
in dem das Verbot seinen Ursprung hat, zu seiner
Zuständigkeit gehört. Dabei kann der Erlaß der
Verbote im einzelnen auf die Bundesstaaten
delegiert werden. Daneben können diese auch aus
eigenem Rechte solche Verbote erlassen, jedoch
nur auf Gebieten, die ihrer Regelung freigegeben
sind. Diese sind infolge der Entwicklung der Reichs-
gesetzgebung mehr und mehr eingeschränkt wor-
den. Insoweit hiernach eine Zuständigkeit der
Bundesstaaten zum Erlasse von E= und Wer-
boten aus eigenem Rechte überhaupt noch besteht,
ergibt sich überdies aus ihrer Stellung zum Reich
für sie die Verpflichtung auf die Folgen Rücksicht
zu nehmen, die solche Verbote für die politischen
und Handelsbeziehungen zu dritten Staaten ha-
ben können.
Wegen der Verbote für die Schutzgebiete
Kolonialgewerberecht.
+# 2. Ausfuhrverbote. Dauernde Merbote
kommen in Deutschland nur ganz vereinzelt vor.
Zur Zeit gibt es nur ein solches, das auf der inter-
nationalen Reblauskonvention v. 3. 11. 81 beruht,
der Deutschland angehört (Fleischmann, Völker-
rechtsquellen Nr. 45). Dieses Verbot wird im
Zusammenhange mit dem zum Schutz gegen die
Reblaus erlassenen E Verboten besprochen werden
(& 3 Ziff. 4c). Häufiger sind vorübergehende
MVerbote, die teils in politischen Verhältnissen,
wie Kriegen befreundeter Staaten, teils in außer-
ordentlichen Umständen des Inlands ihren Grund
haben. Beispiele sind die Waffenausfuhrverbote
nach Aethiopien v. 27. 5. 95 (R#l 423) und nach
China v. 6. 8. 00 (RGl 789), aufgehoben am
23. 8. 03 (RöGl 273), ferner das Verbot der A#
von Streu= und Futtermitteln v. 4. 7. 93 (RGBl
203), ausgehoben am 21. 5. 94 (Rl 453). Aus
Anlaß des letzteren ist die Frage erörtert worden,
ob ein derartiges Verbot mit den in den Handels-
verträgen vorgesehenen Beschränkungen der ABer-
bote (s. § 1) vereinbar ist. Die Frage ist zu be-
jahen. Das Verbot findet seine Rechtfertigung in
dem Vorbehalt, der in den Verträgen in Beziehung
auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Um-
ständen gemacht ist. Dieser setzt nicht voraus, daß
der das Aerbot erlassende Vertragsstaat sich
bereits im Kriege oder unmittelbar vor einem
Kriege befindet. Es genügt vielmehr, daß die
Avon Kriegsbedarf d. h. von Waren, deren Man-
gel die Hceresverwaltung im Kriegsfalle in ernste
Verlegenheiten bringen würde, infolge außerordent-
licher Umstände z. B. besonders knapper Vorräte,
eine Entwicklung nimmt, die sich bei Eintritt eines
Krieges als gefährlich erweisen könnte. Diese Auf-
fassung von der Tragweite der erwähnten Ver-
tragsbestimmung hat übrigens außer Deutschland
auch Ocsterreich-Ungarn betätigt, indem es 1904
ein AVerbot für Futtermittel erließ.
§ 3. Einfuhrverbote. Die wichtigsten Fälle,
in denen EVerbote in Frage kommen, sind durch
die Reichsgesetzgebung festgelegt. Dabei sind die
Verbote entweder im Gesetz unmittelbar ausge-
sprochen und dann in Beziehung auf Gegenstand
und Umsang genau umschrieben. Oder es ist im
Gesetze lediglich die Ermächtigung oder Verpflich-
tung für bestimmte Verworgane vorgesehen,
im Falle des Eintritts eines im Gesetze angegebe-
neu Tatbestandes ein CVerbot zu erlassen. Die