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Eisenbahnwesen (I. Ueberblick)
seinem Erlaß konzessionierten und die älteren
Privatbahnen, bei denen dies nach ihren Kon-
zessionen zulässig ist. Die übrigen Privatbahnen
haben die Berechtigung, an Stelle ihrer
lonzessionsmäßigen, die Verpflichtungen des
E. Postgesetzes zu übernehmen (a 11).
Nach dem E. Postgesetz ist der E.Betrieb, so-
weit es seine Natur und seine Erfordernisse ge-
statten, in die notwendige Uebereinstimmung mit
den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen
(àa 1); die E. sind verpflichtet, mit jedem für den
regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn be-
stimmten Zuge auf Verlangen der Postverwaltung
einen von dieser gestellten Wagen unentgelt-
lich zu befördern, in dem Briefe und dergleichen
Sendungen, Packete bis zum Einzelgewicht von
10 kg einschl., das Postpersonal und seine Gerät-
schaften zu fahren sind (a 2). In den a 3—5
sind die Bestimmungen für den Fall enthalten,
daß weniger oder mehr Transportmittel gestellt
werden, a 6 trifft Festsetzungen über die Unter-
haltung der E. Postwagen, die der E. gegen Ver-
gütung obliegt, aà 7 über die Postdiensträumc auf
den Bahnhöfen, a 8 über die Haftpflicht bei Tö-
tungen und Verletzungen der Postbeamten auf
der E. Die von der Post für die Leistungen der E.
zu zahlenden Vergütungen werden in den Voll-
zugsbestimmungen festgesetzt, die im übrigen noch
weitere Einzelheiten regeln. — Die für die Neben-
bahnen gewährten Erleichterungen bestehen im
wesentlichen darin, daß die unentgeltliche Mit-
nahme eines Postwagens nicht verlangt werden
kann, und daß für die Leistungen der E. eine im
allgemeinen ihren Selbstkosten entsprechende Ver-
gütung gewährt wird. Diese Erleichterungen
werden nur für die Zeit bis zum Ablauf von
acht Jahren nach der Betriebseröffnung ge-
währt.
In Bayern und Württemberg gehört
das Postwesen zu den Reservatrechten
(à54 RV, al3 E. Post G). Da der Staat gleichzeitig
Betriebsunternehmer für die E. (in Bayern jetzt
auch der pfälzischen) und der Post ist, die Ein-
nahmen beider Verkehrsanstalten auch in eine
Kasse fließen, so kommt nur die Verrechnung der
Einnahmen beider Verwaltungszweige in Frage.
In Württemberg sind hierfür besondere Bestim-
mungen durch einen MinE v. 30. 8. 86 (ZBl der
Verkehrsanstalten Nr. 105, 541 ff) getroffen.
3. Reichstelegraphenverwaltung.
Die Verpflichtungen der deutschen (ausschl. der
bayerischen und württembergischen) E. Verwal-
tungen gegenüber der Reichs-Telegraphenverwal-
tung sind durch Beschluß des BR des Norddeutschen.
Bundes v. 21. 12. 68 festgestellt. Sie gehen im
wesentlichen dahin, daß die E. die Benutzung ihres
Geländes, soweit es außerhalb des freien Profils
liegt und nicht von ihnen selbst benutzt wird, zur
Anlage von Reichs-Telegraphenlinien unent-
geltlich zu gestatten haben. Der erste Trakt
der Telegraphenlinie wird von der Telegraphen-
und E. Verwaltung gemeinschaftlich hergestellt. Im
übrigen ist die E. Verwaltung verpflichtet, bei
Anlage, Ueberwachung und Ausbesserung der
Telegraphenlinien Hilfe zu leisten — gegen Ent-
schädigung — und dem Personal der Telegraphen-
verwaltung bei ihren Dienstgeschäften das Be-
treten der Bahn zu gestatten, auch die Lagerung
der Stangenvorräte zu erlauben.
Ueber die Ausführung der vom B#F festgestellten
Bestimmungen sind schriftliche Verträge abzu-
schließen. Die Bestimmungen gelten für alle
Staatsbahnen, für die nach ihrer Feststellung kon-
zessionierten Prrvatbahnen und für die früher kon-
zessionierten Privatbahnen, falls es die Telegra-
phenverwaltung beantragt und die Konzessions-
urkunden gestatten. In Ausführung des Bl-
Beschlusses ist ein für alle preußischen Staats-
bahnen geltender Vertrag zwischen dem Staats-
sekretär des Reichspostamts und dem Minöln
unter dem 28. 8.—8. 9H. 88 abgeschlossen (preuß.
E. W1I Nr. 25, 351 ff).
Bayern und Württemberg besitzen
nach à 52 RV für die Telegraphenverwaltung ein
Reservatrecht; die Verwaltung der Telegraphen
untersteht in Württemberg der obersten Leitung
und Aufsicht durch das auswärtige Ministerium,
in Bayern dem Ministerium für Verkehrsange-
legenheiten, die Beziehungen der Telegraphen-
zur E. Verwaltung werden also im Verwaltungs-
wege geregelt.
Nach einem unter dem 7. 3. 76 erlassenen Regle-
ment (ZBl 156 ff) sind die Eisenbahntele-
graphen zur Beförderung gewisser, den E.=
Dienst nicht betreffender Telegramme berechtigt,
wofür sie dieselben Gebühren beziehen, die im
übrigen für die Privattelegramme nach der Reichs-
telegraphenordnung zu entrichten sind. Einzelne
für die E. wichtige Bestimmungen enthalten auch
das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deut-
schen Reichs v. 6. 4. 92 (R#Bl 467), wonach Tele-
graphenanlagen, die von Transportanstalten mit
ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Be-
triebs oder für die Vermittlung von Nachrichten
betrieben werden, ohne Genehmigung des Reichs
errichtet werden können. Eine Ausnahme machen
Funken-Telegraphen-Anlagen, zu deren Errich-
tung durchweg die Genehmigung des Reichs er-
forderlich ist (RG v. 7. 3. 08 betr. Aenderung
des G v. 6. 4. 92, Rö#Bl 79). Auch das Tele-
graphen--Wegegesetz v. 18. 12.99 (Röl
705) enthält einige Festsetzungen über die Anlage
von Telegraphenlinien auf dem Gebiet der E.
4. Zollverwaltung. Die Verpflichtun-
gen der deutschen E. gegenüber der Zollverwaltung
sind in dem V.G v. 1. 7. 69 (BGBl 317 ffh, ins-
besondere im Abschnitt VII (§5 59—73) enthalten.
Sie gehen hauptsächlich dahin, daß die E. an den
für die Zollabfertigung bestimmten Stations-
plätzen die für die Zollabfertigung erforderlichen
Räume zu stellen und die nötigen baulichen Ein-
richtungen zu treffen haben. Außerdem stehen
den Zollbeamten zur Wahrnehmung der Ausfsicht
über die zollpflichtigen Güter gewisse Rechte zu,
und das E.Personal hat bei Wahrnehmung der
Zollgeschäfte hilfreiche Hand zu leisten. Ueber die
zollamtliche Behandlung der Güter= und Passa-
giereffekten-Beförderung hat der BR gemäß & 73
VB8G ein Eisenbahnzollregulativ,
zuletzt unter dem 5. 6. 88, sowie Bestimmungen
über die zollamtliche Abfertigung der zur unmittel-
baren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet
mit der E. bestimmte Passagiereffekten unter dem
30. 6. 92. erlassen (vgl. Bek des RK v. 18. 7. 88,
8Bl 484 ff und v. 30. 6. 92, Z Bl 472 ffj.
Nach &5153 des VB0 haben die E.Verwaltun-
gen für ihre Angestellten für Geldbußen, Zoll-
gefälle und Prozeßkosten zu haften, in die diese