Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Eisenbahnwesen (I. Ueberblick) 
  
seinem Erlaß konzessionierten und die älteren 
Privatbahnen, bei denen dies nach ihren Kon- 
zessionen zulässig ist. Die übrigen Privatbahnen 
haben die Berechtigung, an Stelle ihrer 
lonzessionsmäßigen, die Verpflichtungen des 
E. Postgesetzes zu übernehmen (a 11). 
Nach dem E. Postgesetz ist der E.Betrieb, so- 
weit es seine Natur und seine Erfordernisse ge- 
statten, in die notwendige Uebereinstimmung mit 
den Bedürfnissen des Postdienstes zu bringen 
(àa 1); die E. sind verpflichtet, mit jedem für den 
regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn be- 
stimmten Zuge auf Verlangen der Postverwaltung 
einen von dieser gestellten Wagen unentgelt- 
lich zu befördern, in dem Briefe und dergleichen 
Sendungen, Packete bis zum Einzelgewicht von 
10 kg einschl., das Postpersonal und seine Gerät- 
schaften zu fahren sind (a 2). In den a 3—5 
sind die Bestimmungen für den Fall enthalten, 
daß weniger oder mehr Transportmittel gestellt 
werden, a 6 trifft Festsetzungen über die Unter- 
haltung der E. Postwagen, die der E. gegen Ver- 
gütung obliegt, aà 7 über die Postdiensträumc auf 
den Bahnhöfen, a 8 über die Haftpflicht bei Tö- 
tungen und Verletzungen der Postbeamten auf 
der E. Die von der Post für die Leistungen der E. 
zu zahlenden Vergütungen werden in den Voll- 
zugsbestimmungen festgesetzt, die im übrigen noch 
weitere Einzelheiten regeln. — Die für die Neben- 
bahnen gewährten Erleichterungen bestehen im 
wesentlichen darin, daß die unentgeltliche Mit- 
nahme eines Postwagens nicht verlangt werden 
kann, und daß für die Leistungen der E. eine im 
allgemeinen ihren Selbstkosten entsprechende Ver- 
gütung gewährt wird. Diese Erleichterungen 
werden nur für die Zeit bis zum Ablauf von 
acht Jahren nach der Betriebseröffnung ge- 
währt. 
In Bayern und Württemberg gehört 
das Postwesen zu den Reservatrechten 
(à54 RV, al3 E. Post G). Da der Staat gleichzeitig 
Betriebsunternehmer für die E. (in Bayern jetzt 
auch der pfälzischen) und der Post ist, die Ein- 
nahmen beider Verkehrsanstalten auch in eine 
Kasse fließen, so kommt nur die Verrechnung der 
Einnahmen beider Verwaltungszweige in Frage. 
In Württemberg sind hierfür besondere Bestim- 
mungen durch einen MinE v. 30. 8. 86 (ZBl der 
Verkehrsanstalten Nr. 105, 541 ff) getroffen. 
3. Reichstelegraphenverwaltung. 
Die Verpflichtungen der deutschen (ausschl. der 
bayerischen und württembergischen) E. Verwal- 
tungen gegenüber der Reichs-Telegraphenverwal- 
tung sind durch Beschluß des BR des Norddeutschen. 
Bundes v. 21. 12. 68 festgestellt. Sie gehen im 
wesentlichen dahin, daß die E. die Benutzung ihres 
Geländes, soweit es außerhalb des freien Profils 
liegt und nicht von ihnen selbst benutzt wird, zur 
Anlage von Reichs-Telegraphenlinien unent- 
geltlich zu gestatten haben. Der erste Trakt 
der Telegraphenlinie wird von der Telegraphen- 
und E. Verwaltung gemeinschaftlich hergestellt. Im 
übrigen ist die E. Verwaltung verpflichtet, bei 
Anlage, Ueberwachung und Ausbesserung der 
Telegraphenlinien Hilfe zu leisten — gegen Ent- 
schädigung — und dem Personal der Telegraphen- 
verwaltung bei ihren Dienstgeschäften das Be- 
treten der Bahn zu gestatten, auch die Lagerung 
der Stangenvorräte zu erlauben. 
  
  
Ueber die Ausführung der vom B#F festgestellten 
Bestimmungen sind schriftliche Verträge abzu- 
schließen. Die Bestimmungen gelten für alle 
Staatsbahnen, für die nach ihrer Feststellung kon- 
zessionierten Prrvatbahnen und für die früher kon- 
zessionierten Privatbahnen, falls es die Telegra- 
phenverwaltung beantragt und die Konzessions- 
urkunden gestatten. In Ausführung des Bl- 
Beschlusses ist ein für alle preußischen Staats- 
bahnen geltender Vertrag zwischen dem Staats- 
sekretär des Reichspostamts und dem Minöln 
unter dem 28. 8.—8. 9H. 88 abgeschlossen (preuß. 
E. W1I Nr. 25, 351 ff). 
Bayern und Württemberg besitzen 
nach à 52 RV für die Telegraphenverwaltung ein 
Reservatrecht; die Verwaltung der Telegraphen 
untersteht in Württemberg der obersten Leitung 
und Aufsicht durch das auswärtige Ministerium, 
in Bayern dem Ministerium für Verkehrsange- 
legenheiten, die Beziehungen der Telegraphen- 
zur E. Verwaltung werden also im Verwaltungs- 
wege geregelt. 
Nach einem unter dem 7. 3. 76 erlassenen Regle- 
ment (ZBl 156 ff) sind die Eisenbahntele- 
graphen zur Beförderung gewisser, den E.= 
Dienst nicht betreffender Telegramme berechtigt, 
wofür sie dieselben Gebühren beziehen, die im 
übrigen für die Privattelegramme nach der Reichs- 
telegraphenordnung zu entrichten sind. Einzelne 
für die E. wichtige Bestimmungen enthalten auch 
das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deut- 
schen Reichs v. 6. 4. 92 (R#Bl 467), wonach Tele- 
graphenanlagen, die von Transportanstalten mit 
ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Be- 
triebs oder für die Vermittlung von Nachrichten 
betrieben werden, ohne Genehmigung des Reichs 
errichtet werden können. Eine Ausnahme machen 
Funken-Telegraphen-Anlagen, zu deren Errich- 
tung durchweg die Genehmigung des Reichs er- 
forderlich ist (RG v. 7. 3. 08 betr. Aenderung 
des G v. 6. 4. 92, Rö#Bl 79). Auch das Tele- 
graphen--Wegegesetz v. 18. 12.99 (Röl 
705) enthält einige Festsetzungen über die Anlage 
von Telegraphenlinien auf dem Gebiet der E. 
4. Zollverwaltung. Die Verpflichtun- 
gen der deutschen E. gegenüber der Zollverwaltung 
sind in dem V.G v. 1. 7. 69 (BGBl 317 ffh, ins- 
besondere im Abschnitt VII (§5 59—73) enthalten. 
Sie gehen hauptsächlich dahin, daß die E. an den 
für die Zollabfertigung bestimmten Stations- 
plätzen die für die Zollabfertigung erforderlichen 
Räume zu stellen und die nötigen baulichen Ein- 
richtungen zu treffen haben. Außerdem stehen 
den Zollbeamten zur Wahrnehmung der Ausfsicht 
über die zollpflichtigen Güter gewisse Rechte zu, 
und das E.Personal hat bei Wahrnehmung der 
Zollgeschäfte hilfreiche Hand zu leisten. Ueber die 
zollamtliche Behandlung der Güter= und Passa- 
giereffekten-Beförderung hat der BR gemäß & 73 
VB8G ein Eisenbahnzollregulativ, 
zuletzt unter dem 5. 6. 88, sowie Bestimmungen 
über die zollamtliche Abfertigung der zur unmittel- 
baren Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet 
mit der E. bestimmte Passagiereffekten unter dem 
30. 6. 92. erlassen (vgl. Bek des RK v. 18. 7. 88, 
8Bl 484 ff und v. 30. 6. 92, Z Bl 472 ffj. 
Nach &5153 des VB0 haben die E.Verwaltun- 
gen für ihre Angestellten für Geldbußen, Zoll- 
gefälle und Prozeßkosten zu haften, in die diese
	        
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