berührenden Bahn auf die Dauer von 30 Jahren
nach Eröffnung der Bahn gewährte; den unter
der Herrschaft dieser Gesetzesbestimmung konzes-
sionierten Unternehmern ist dieses Recht jedoch ver-
blieben. — Das Baurecht des Konzessionars ist
seinem Inhalte nach verschieden, je nachdem die K
auf Anlage einer Haupt-= oder einer Neben-
bahn lautet. Im ersteren Falle darf nur eine
Hauptbahn angelegt werden; der Konzessionar
einer Nebenbahn jedoch ist zur Anlage einer sol-
chen zwar berechtigt, aber, weil an diese geringere
Anforderungen als an den Bau einer Hauptbahn
gestellt werden, nicht unbedingt zur Anlage gerade
einer Nebenbahn verpflichtet.
2. Das Recht zum Betriebe der Bahn.
Luch dieses ist ein wirkliches Recht, einesteils des-
halb, weil das Recht der gewerbsmäßigen Beför-
derung von Personen und Sachen zwischen ver-
schiedenen Orten meist ausschließlich der Post
zustand, und andernteils, weil auch bei dem Be-
triebe der Bahn Eingriffe in Privatrechte und
Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vielfach
unvermeidlich sind, die, wenn es sich um ein
anderes Gewerbe handelte, nicht zulässig sein
würden. — Die Dauer des Rechtes ist in den ein-
zelnen Staaten verschieden geordnet. Während
das preußische E.G und das württem-
bergische G v. 18. 4. 43 zeitlich begrenzte K
nicht kennen und nur dem Staat nach Ablauf einer
gewissen Betriebszeit das Recht des Kaufes der
Bahn vorbehalten, dürfen sie in Bayern auf
höchstens 99 Jahre erteilt werden, nach deren
Ablaufe das Eigentum an der unbeweglichen Bahn-
anlage unentgeltlich, das Mobiliarvermögen jedoch
nur gegen Vergütung an den Staat übergeht (§ 7
Vv. 20. 6. 55). In Sachsen, wo das KRecht
auch nicht zeitlich begrenzt wird, enthalten die K
den Vorbehalt des staatlichen Ankaufsrechts. In
Baden wird die Genehmigung auf bestimmte
Zeit erteilt und kann in der K dem Staate das
Ankaufsrecht vorbehalten werden (§8 7, 8 G
v. 23.6.00), ähnlich Oldenburg Go. 7. 1.02
à 6. In Hessen werden die K auf 99 Jahre
verliehen, ebenfalls mit Vorbehalt eines schon
früheren Erwerbs. Nach Ablauf der Kzeit kann
der Staat die Bahn nebst Betriebsmaterial zu dem
durch Schätzung festzustellenden Werte erwerben,
der aber den 20fachen Betrag des durchschnitt-
lichen Reinertrags der letzten 5 Betriebsjahre nicht
übersteigen darf. — Das Betriebsrecht ist ein aus-
schließliches; in Preußen darf jedoch nach
Ablauf von 3 Jahren seit dem auf die Betriebs-
eröffnung folgenden 1. Januar und, wenn der
Unternehmer einer Seiten= oder Fortsetzungsbahn
die Bahn benutzen will, auch schon vorher ein Mit-
betrieb anderer durch den Minöl gestattet werden
(55 27 u. 45 EG 1838).
&5. Die Pflichten des Konzessionars betreffen
Vemalls teils den Bau, teils den Betrieb der
n.
1. Die Anlage der Bahn ist nicht nur ein
Recht, sondern auch eine Pflicht des Konzessio-
nars; sie muß vollendet werden innerhalb der
hierfür bestimmten Frist. In der Regel wird die
Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine vom
Konzessionar zu hinterlegende Kaution gesichert.
Im Falle der Nichtvollendung innerhalb der fest-
gesetzten Frist kann in Pre ßen nach 5& 21 Eüs
die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung des
Eisenbahnen (II. Konzessionen)
— — — — — — — — ——
Unternehmers unter der Bedingung zur öffent-
lichen Versteigerung gebracht werden, daß sie
von den Ankäufern ausgeführt wird. Dem An-
trag auf Versteigerung muß jedoch die Bestim-
mung einer nochmaligen schließlichen Frist von 6
Monaten vorausgehen. Die Versteigerung erfolgt
nach den für die Zwangsversteigerung einer Privat-
oder Kleinbahn geltenden Vorschriften (5 39 des G
über die Bahneinheiten v. 8. 7. 02, GS 237). In
Bayern erlischt in diesem Falle die K (5 10
V v. 20. 6. 55), in Baden kann sie für erlo-
schen erklärt werden (§9 G v. 23. 6. 00). In den
übrigen Staaten wird die Verpflichtung zur Aus-
führung in den KBedingungen geregelt. — Die
Art der Ausführung der Bahnanlage steht nicht
im Belieben des Konzessionars. Die Baupläne
unterliegen überall der staatlichen Genehmigung
hinsichtlich der Richtung der Bahnlinie, der Er-
richtung der Stationen und der Konstruktion der
Bahnanlage. Für die Konstruktion der Bahnan-
lage und der Betriebsmittel im einzelnen sind die
Vorschriften der vom Bundesrat erlassenen E. Bau-
und Betriebs O v. 4. 11. 04 (Röl 387) maß-
gebend. Die staatliche Genehmigung der Bau-
pläne ist in Preußen durch § 4 Ed, in Bayern
durch § 10 V v. 20. 6. 55, in Sachsen durch §7
V v. 30. 9. 72, in Oldenburg durch a 13 G
v. 7. 1. 02 vorgeschrieben und wird in den übrigen
Staaten durch eine KBedingung vorbehalten. Sie
bietet zugleich das Mittel, den Konzessionar zu
den Vorkehrungen zu verpflichten, die erforderlich
sind, um die Beeinträchtigung der öffentlichen In-
teressen sowie die Gefährdung und Beschädigung
der anliegenden Grundstücke durch den Bahnbau
und Betrieb zu vermeiden oder doch tunlichst zu
mindern. Daß diese Verpflichtung dem Konzessio-
nar zum Schutze der anliegenden Grundstücke
auferlegt werden soll, ordnet & 14 des preu-
ßHbischen E.G, § 10 der bayerischen V
v. 20. 6. 55 und a 15 desoldenburgischen
Gv. 7. 1. 02 ausdrücklich an. Damit die Prüfung,
ob die Anlage der Bahn den genehmigten Plänen
entspreche, stattfinden könne, ist die staatliche Ge-
nehmigung vor der Eröffnung des Betriebs erfor-
derlich (Preußen 5 22 EG, Bayern 5 10
V v. 20. 6. 55, Oldenburg à 17 des Gv.
7. 1. 02).
2. Auch mit dem Betriebsrecht ist die
Betriebspflicht verbunden, nämtlich die Pflicht,
die Bahn nebst den Transportanstalten dem Ver-
kehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten und
sie wirklich zu betreiben (Preußen 3524 Ec,
Bayern #§10 Vv. 20. 6. 55). Die übrigen Ver-
pflichtungen des Konzessionars sind in keinem
Staate für alle Unternehmer dieselben. Wenn
auch, wie in Preußen und Bayern, wegen der
Verpflichtungen der Konzessionare durch Gesetz
oder Verordnung Bestimmungen erlassen worden.
sind, so hindert dies nicht, in der zu erteilenden.
K dem Unternehmer noch weitere Verpflichtungen
aufzuerlegen. Nach §& 49 des preußischen E-# steht
auch einer Minderung der im Gesetze aufgeführten
Verpflichtungen nichts im Wege. Die einem Kon-
zessionar obliegenden Verpflichtungen können da-
her nur aus der ihm erteilten K in Verbindung
mit den hierüber ctwa bestehenden gesetzlichen oder
sonstigen Bestimmungen ersehen werden. Auch
in Preußen werden den Konzessionaren neben den
meist in vollem Umfange für sie maßgebenden