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behalten sind, auf die Kgl E. Direktionen und deren
Vorsteher übertragen hatte, sind jetzt dem Zentral-
amt und den E. Direktionen die den Provinzial-
behörden zugewiesenen Rechte und Pflichten all-
gemein beigelegt worden. In allen Angelegen-
heiten vertreten das Zentralamt und die Direk-
tionen innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Ver-
waltung gerichtlich wie außergerichtlich. Sie be-
stehen aus einem Präsidenten, den mit dessen
ständiger Vertretung beauftragten Mitglicdern
(Ober-Regierungs= und Ober-Bauräte) und der
erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Ueber
Beschwerden, die von Beamten gegen gewisse
Verfügungen (unfreiwillige Entlassung, hohe
Geldstrafen) erhoben werden, entscheiden sie durch
Kollegialbeschluß, im übrigen gilt die Direktorial-
verfassung. Dem Minister ist die Bildung von
Abteilungen vorbehalten. — Die Ueberwachung
des örtlichen Dienstes liegt ob: für den
Maschinen= und Betriebswerkstättendienst den
Eisenbahnmaschinenämtern, für den
Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienst den
Eisenbahnverkehrsämtern, für den
(Haupt-Werkstätten= und Werkstättenmaterialien-
dienst den Eisen bahnwerkstättenäm-
tern, für den gesamten übrigen Betriebsdienst,
die Bahnunterhaltung (einschl. der früher den Te-
legrapheninspektionen zugewiesenen Fürsorge für
das Telegraphen= und Signalwesen) sowie die
Verwaltung der Bahnpolizei den Eisenbahn-
betriebsämtern. — Zur Vertretung der
Staats E. Verwaltung nach außen sind nicht die
Aemter (oder Bauabteilungen), sondern nur die
ihnen übergeordneten Behörden zuständig.
II. In ist die Organisation der
Staats E. Verwaltung durch Abschnitt A — Ver-
waltungs O für die StaatsE. — der Kgl V v.
18. 12. 06, die VerwaltungsO für die Verkehrs-
anstalten betr. (GVBl 871), geändert durch Kal
Vv. 3. 12. 08 (GVBl 1069), in Anlehnung an die
preußischen Einrichtungen neugeregelt worden.
Danach werden die im Betrieb und die im Bau
befindlichen StaatsE. und die vom Staate be-
triebenen Privat E. (sowie gewisse Schiffahrts-
betriebe) unter der obersten Leitung des Staats-
ministeriums für Verkehrsangelegenheiten durch
6 E. Direktionen (Augsburg, Ludwigshafen, Mün-
chen, Nürnberg, Regensburg, Würzburg) ver-
waltet. Zur Erledigung einzelner Geschäftsauf-
gaben, die zweckmäßig für das ganze VerwGebiet
von einer Stelle aus behandelt werden, sind
Aemter, zur Ausführung und Ueberwachung
des örtlichen Dienstes Inspektionen er-
richtet.
Dem Ministerium ist eine Reihe beson-
ders wichtiger Obliegenheiten, der Erlaß einheit-
licher Geschäfts= und Dienstanweisungen, die ein-
heitliche Regelung bestimmter Angelegenheiten
für den Gesamtbereich und insoweit, als ihm die
erste und ausschließliche Entscheidung zusteht, die
gesetzliche Vertretung der Verwaltung vorbehal-
ten. Ferner ist es dic Beschwerdeinstanz für Ver-
fügungen der Direktionen und der Aemter (§ 3).
— Die Eisenbahndirektionen führen,
soweit nicht andere Zuständigkeitsbestimmungen
getroffen sind, in ihrem Bezirke die gesamte Ver-
waltung und sind innerhalb ihres Geschäftsbe-
reichs zur gesetzlichen Vertretung des Fiskus be-
rufen. Die Leitung steht dem Präsidenten zu,
Eisenbahnen (III. Behörden)
dem Oberregierungsräte als ständige Vertreter
und Referenten, ferner die erforderliche Zahl von
sonstigen Referenten und von Hilfsarbeitern bei-
gegeben sind. In allen dienstlichen Angelegen-
heiten ist die Entscheidung des Präsidenten maß-
gebend (88 4, 5). — Als Aemter bestehen ein
Personal-, Revisions-, Verkehrs-, Reklamations-,
Tarif-, Baukonstruktions-, Maschinenkonstruktions-
amt in München, ein Versicherungsamt in Rosen-
heim, ein Wagenamt in Ingolstadt sowie die
Verkehrskontrollen 1 und II in Kempten und in
Weiden. Sie sind dem Ministerium unterstellt
und erledigen ihre Aufgaben selbständig, jedoch ist
in ihrem Geschäftsbereiche die gesetzliche Vertre-
tung der Verwaltung nicht ihnen, sondern der
E.Direktion übertragen, in deren Bezirk das Amt
seinen Sitz hat (S§s 1, 6). — Den E.Direktionen
nachgeordnet sind Betriebs-, Bau-, Maschinen-,
Werkstätten= und Neubauinspektionen. Den
Betriebsinspektionen ist der Betriebs-, Verkehrs-,
Abfertigungs= und Kassendienst, den Bauinspek-
tionen die Bahnunterhaltung und die Ausfüh-
rung der ihnen besonders zugewiesenen Neu= und
Ergänzungsbauten unterstellt (§ 7). — Im ein-
zelnen sind die Befugnisse der Behörden usw.
durch die vom Ministerium erlassene Zuständig-
keitsO für die Verkehrsverwaltung v. 16. 2. 09
(GVBl 175) geregelt.
III. Im Königreiche Sachsen steht die Ober-
aussicht über die Leitung und Verwaltung der im
Betrieb und im Bau befindlichen Staatsbahnen
dem Finanzministerium zu, jedoch wirkt bei
der allgemeinen Prüfung der E.Unternehmungen
das Min Inn mit (V v. 26. 6. 51, GVBl 285).
Zur unmittelbaren Leitung und Verwaltung der
Staatsbahnen ist nach der VerwaltungsO v. 16.
11. 09 (GVBl 617) eine dem Finanzministerium
unterstellte Generaldirektion berufen. Sie
besteht aus dem Vorstande sowie der erforderlichen
Zahl von Mitgliedern und Hilfsarbeitern und
gliedert sich in 4 Abteilungen (für die allgemeine
Verwaltung, den Verkehr, den Bau und Betrieb,
den Neubau), die von einem Abteilungsvorstande
geleitet werden. Für die zu fassenden Entschlie-
Hhungen ist der Regel nach der Wille des Vor-
standes der Generaldirektion maßgebend. Der Ge-
neraldirektion sind 8 höhere technische Bureaus
und 10 Hauptverwaltungsstellen beigegeben. Für
die Ausführung und Ueberwachung des Dienstes
bestehen Betriebsdirektionen, Bau-
ämter, Bahnverwaltereien, Maschinenämter, Elek-
trotechnische Aemter, Werkstättenämter. — Zur
Vertretung des Fiskus berufene öffentliche Behör-
den sind neben der Generaldirektion nur die Be-
triebsdirektionen, denen die Bahnverwaltereien
und in gewissen Beziehungen auch die Bauämter
unterstellt sind.
IV. In Württemberg ist die obere Leitung und
Beaussichtigung der StaatsE. dem Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten über-
tragen, in dem zu diesem Zwecke eine Verkehrs-
abtcilung gebildet ist, Kgl V, betr. die Verwaltung
und Baaufsichtigung der Verkehrsanstalten, v.
20. 3. 81 (Reg Bl 90 u. Bek v. 16.6. 03, Reg Bl 217).
Auch bier sind dem Ministerium die wichtigsten
Geschäfte der Verwaltung vorbehalten (& 2 der V).
Für Geschäfte, denen eine allgemeine Bedeutung
für mehrere Dienstzweige zukommt, ist ihm ein
„Rat der Verkehrsanstalten“ beigegeben, bestehend