Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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setzung ähnlicher Körperschaften für ihre Bezirke 
zu veranlassen, war zunächst ohne wesentlichen 
Erfolg. Durch Erl v. 27. 6. 78 ordnete der preu- 
hische Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten die Errichtung von B. bei den preu- 
Hhischen Staats= und vom Staate verwalteten Pri- 
vatbahnen an, und nunmehr folgten bald die 
übrigen deutschen Staaten seinem Vorgehen; zu- 
nächst — nachdem Oldenburg bereits 1877 voran- 
gegangen war — Württemberg noch 1878, Baden 
1880, Bayern, Großherzogtum Hessen und König- 
reich Sachsen 1881. In Preußen wurde die Ein- 
richtung auf gesetzlichen Boden gestellt durch Gv. 
1. 6. 82, betr. die Errichtung von BezirksER und 
eines LandesER (GS##313). Mit den deutschen E.B 
in vielen Punkten übereinstimmende beirätliche 
Körperschaften sind in den folgenden Jahren 
(1880—1887) in Oesterreich, Ungarn, Frankreich, 
Rußland, Italien, Dänemark, Schweden und der 
Schweiz eingesetzt worden. 
#&# 2. Ter gegenwärtige Rechtszustand. 
1. Der Eisenbahnbeirat — Eisen- 
bahnausschuß genannt — der General= 
direktion der E. in Elsaß-Lothringen ist durch 
die E. Verwaltung errichtet; seine Zusammen- 
setzung, seine Aufgaben und seine Geschäfts- 
ordnung sind in der ersten Sitzung v. 21. 10. 
74 vereinbart worden. Er bestand ursprüng- 
lich nur aus Mitgliedern, die die elsaß-lothringi- 
schen Handelskammern wählten. Später sind 
auch Vertreter landwirtschaftlicher und industriel- 
ler Körperschaften, von letzteren auch einer aus dem 
Saargebiet, hinzugekommen. Der E.Ausschuß 
hält alljährlich zwei ordentliche und nach Bedürf- 
nis außerordentliche Sitzungen. Es berät nur über 
solche E. Verkehrsfragen, bei denen die Gebiete 
von mindestens zwei Handelskammern beteiligt 
sind. Zu seinen regelmäßigen Vorlagen gehören 
die Entwürse für die Fahrplänc. 
2. Königreich Preußen (nebst Groß- 
herzogtum Hessen). Der Ursprung des G 
v. 1. 6. 82, betr. die Einsetzung von BezirksErn 
und eines LandesER für die Staats E. Verwal- 
tung, in dem für Preußen die Bestimmungen 
über die E.B festgestellt sind, führt zurück auf eine 
Resolution, die der preußische Landtag im Jahre 
1879 gelegentlich der Beratung über dic erste der 
sog. Verstaatlichungsvorlagen gefaßt hat. Seine 
Zustimmung zu diesem Gesetze machte der Land- 
tag von der Verpflichtung der Regierung abhängig, 
im Wege des Gesetzes „wirtschaftliche Garantien“ 
für eine den Bedürfnissen des Verkehrs entspre- 
chende Verwaltung der Staats E. zu schaffen. 
Diese Garantien erblickte man in B. sowohl für 
die E.Direktionen (BezirksER) als für die Zen- 
tralverwaltungsbehörde (Landes ER). Der an 
die Resolution des Landtags sich anschließende, 
von der Regierung im Jahre 1880 eingebrachte 
Gesetzentwurf wurde in der folgenden Session 
mit einigen wesentlichen Aenderungen angenom- 
men. 
a. Bezirkscisenbahnrätcec bestehen (§5 2) 
in für die Eisenbahndirektionen 
Berlin Berlin und Steitin 
Bromberg Bromberg, Danzig und Königeberg 
Breslau Breslau, Posen und Kattowitz 
Altona Altona 
Magdeburg Magdoburg 
Erfurt Erfurt und Halle 
  
Eisenbahnen (III. Beiräte) 
. in * für die Eisenbahndirektionen 
Hannover Hannover und Münster 
Frankfurt a./M. Frankfurt a.M., Cassel und Mainz 
Cöln Cöln, Elberfeld, Essen und Saarbrücken. 
In dem Gesetze von 1882 ist als Regel angenom- 
men, daß bei jeder E. Direktion ein Bezirks ER und 
nur ausnahmsweise ein BezirksE für mehrere 
Direktionen errichtet werden soll. Als bei der 
Neuordnung der Staats E. Verwaltung im Jahre 
1895 die Anzahl der Direktionen von 11 auf 20 
vermehrt wurde, denen im Jahre 1897 noch die 
Direktion Mainz hinzutrat, wurde es aus wirt- 
schaftlichen Gründen für zweckmäßig gchalten, die 
BezirksEn für ihr früheres Gebiet beizubehalten. 
In den BezirksEr zu Frankfurt a. M. sind auf 
Grund des Staats Vt v. 23. 6. 96 (GS 215 ff) 
hessische Mitglieder und auf Grund des Staats Vt 
v. 14. 12. 01 (GS 1902, 297 ff) badische Mit- 
glieder berufen. Die Wahlen der hessischen Mit- 
glieder erfolgen nach der hessischen V v. 7. 4. 97 
(RegBl 71), v. 17. 7. 07 (RegBl 315) und v. 
3. 8. 10 (Reg Bl Nr. 16). Die Verordnungen 
passen sich genau den Bestimmungen des Gv. 
1. 6. 82 und den zugchörigen Novellen an. 
Die BezirksER werden zusammengesetzt 
(58)0 aus Vertretern des Handelsstandes, der Indu- 
strie und der Land= und Forstwirtschaft. Die Wahl 
der Mitglieder erfolgt durch die Handelskammern 
(kaufmännischen Korporationen), die Landwirt- 
schaftskammern, sowie andere, durch die Minister 
der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe 
und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
zu bestimmende Korporationen und Vereine. Die 
Wahlzeit betrug ursprünglich drei Jahre. Sie ist 
durch G#v. 15. 6. 10 (G 99) auf fünf Jahre ver- 
längert. Außer den Mitgliedern sind Stellver- 
treter zu wählen, die im Falle der Behinderung 
der Mitglieder an den Beratungen teilnehmen. 
Ueber die Bildung der cinzelnen Bezirks ER wird 
durch gemeinschaftlichen Erlaß der Minister der 
öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe 
und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
Bestimmung getrofsen. Dabei wird darauf Be- 
dacht genommen, daß jede der 3 wirtschaftlichen 
Gruppen ungesähr dieselbe Anzahl von Vertretern 
crhält. Es ist zulässig, daß an den BezirksE auch 
außerpreußische Vertreter von Handel, Gewerbe 
und Landwirtschaft teilnehmen (§ 4), soweit der 
Bezirk einer Staats E.Direktion außerpreußjsches 
Gebiet innerhalb des Deutschen Reiches umfaßt. 
Ueber die Zulassung entscheidet der preußische 
Minister der öffentlichen Arbeiten, falls die be- 
treffende Regierung ihre Zustimmung erteilt. Auf 
Einladung der E.Direktion können an den Sitzun- 
gen der BezirksEr Vertreter anderer E. Verwal- 
tungen oder Staatsbehörden teilnehmen (§ 8); 
ctwa erforderliche Vorerhebungen erfolgen durch 
die E.Direktion (59). Die BezirksEr können einen 
Ausschuß zur Vorbereitung ihrer Beratungen be- 
stellen (X§5). Zur Regelung der Geschäftsordnung 
entwerfen die Körperschaften Regulative, die 
der Genehmigung des Ministers der öffentlichen 
Arbceiten bedürsen (§ 7). Den Vorsitz führen in 
allen BezirksEr die von diesen gewählten E.Di- 
rektionspräsidenten. Ueber die Zuständigkeit 
bestimmt & 6 des Gesetzes: „Der BezirksEA ist 
in allen die Verkehrsinteressen des Bezirkes der 
Staats E. Direktion oder einzelner Distrikte des- 
selben berührenden wichtigen Fragen zu hören.
	        
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