Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Eisenbahnen (IV. Internationales Frachtrecht) 
— —— — — —— — — — — — – — —— — — 
  
  
Neuerungen abgeändert, sowie die Formen, unter 
denen Vereinbarungen zwischen einzelnen Ver- 
tragsstaaten über erleichternde Beförderungs- 
bedingungen abgeschlossen werden können, ver- 
einfacht. — In dem Vollziehungsprotokoll ist 
bestimmt, daß der deutsche Text des Ueberein- 
kommens sowohl als der Zusatzvereinbarung — 
das Uebereinkommen ist in deutscher und franzö- 
sischer Sprache abgesaßt — den gleichen Wert 
haben soll, wie der ranpösische Text, sofern es sich 
um den E. Verkehr handelt, bei dem ein Staat, in 
dem das Deutsche ausschließlich oder neben ande- 
ren Sprachen als Geschäftssprache gilt, beteiligt ist. 
3. Zusatzübereinkommen v. 16. 6. 98, abge- 
schlossen auf Grund der Beratungen der ersten 
ordentlichen Revisionskonferenz in Paris v. 16. 3. 
bis 2. 4. 96, in Kraft getreten am 10. 10. 01 
(Rl 1901, 295 ff). 
4. Zusatzübereinkommen v. 19. 9. 06, abge- 
schlossen auf Grund der zweiten ordentlichen Re- 
visionskonferenz in Bern v. 4. bis 18. 6. 05, in 
Kraft getreten am 22. 12. 08 (Röl 515). 
Durch diese beiden Zusatzübereinkommen sind 
einzelne Bestimmungen des Hauptvertrages und 
der Ausführungsbestimmungen geändert, durch 
das Uebereinkommen v. 19. 9. 06 ist die ganze 
Anl. 1 der Lage der industriellen und der Ver- 
kehrsverhältnisse entsprechend umgearbeitet. 
1II. Neben dem internationalen Uebereinkom- 
men gilt für den internationalen Verkehr zwischen 
dem Deutschen Reich, Oesterreich, Ungarn, Luxem- 
burg, den Niederlanden, Rumänien, einer belgi- 
schen und einigen russischen Bahnen auch jetzt noch 
das in seiner jetzigen Fassung seit dem 1. 1. 10 in 
Kraft stehende Betriebsreglement des 
Vereins deutscher Eisenbahnver- 
waltungen I/X Eisenbahnverbände + 2 a 
S 677). Die Bestimmungen dieses Reglements 
für den Güterverkehr sind nunmehr denen des 
internationalen Uebereinkommens entnommen. 
Sie werden durch Zusatzbestimmungen, die der 
Verein feststellt, ergänzt. Bestimmungen über die 
Beförderung von Expreßgut, von Leichen und 
von lebenden Tieren sind in dem Vereinsregle- 
ment nicht enthalten. Die Bestimmungen über die 
Beförderung von Personen und Reisegepäck sind 
tunlichst denen der deutschen EV O und des öster- 
reichischen und ungarischen Betriebsreglements 
gleich gehalten. 
Für den Vereinsverkehr gilt ferner das Ueber- 
einkommen zum Betriebsreglement 
(letzte Fassung v. 10. 12. 09, in Geltung getreten 
am 1. 1. 10), das eine Reihe zusätzlicher und er- 
gänzender Bestimmungen enthält. 
IV. Die meisten der dem internationalen Ueber- 
einkommen angehörigen Vertragsstaaten haben im 
Jahre 1894 ein internationales Trans- 
portkomitee eingesetzt, das, soweit erfor- 
derlich, auch einheitliche Bestimmungen zu den 
internationalen Gütertarifen ausarbeitet, die in 
diese selbständig ausgenommen werden sollen und 
z. T. ausgenommen worden sind. 
§ 7. Inhalt des Berner Uebereinkommens. 
1. Die privatrechtlichen Bestim- 
mungen. Das Berner Ucbereinkommen in 
seiner seit dem 22. 12. 08 geltenden Fassung be- 
steht aus vier Teilen, die als ein in sich zusammen- 
hängendes organisches Ganzes zu betrachten sind: 
1. Uebereinkommen im engeren Sinne, 60 Artikel 
  
nebst einer Anlage, enthaltend die Liste der E.= 
Strecken, auf die das Ju Anwendung findet und 
Zusatzerklärung v. 20. 9. 93. 2. Reglement, betr. 
Errichtung eines Zentralamts, 3 Artikel. 3. Aus- 
führungsbestimmungen zum J, 11 Paragraphen 
nebst 5 Anlagen: Anl. 1: Vorschriften über die 
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen 
Gegenstände. Anl. 2: Frachtbriefmuster. Anl. 
3: Muster zur Erklärung über mangelhafte Ver- 
packung eines Guts. Anl. 3 a: Muster zur all- 
gemeinen Erklärung betr. fehlender oder mangel- 
hafter Verpackung. Anl. 4: Muster zur nach- 
träglichen Anweisung. 4. Protokoll (Schluß- 
protokoll). Der französische Titel des Ueberein- 
kommens lautet: Convention internationale sur 
le transport de marchandises par chemins de fer. 
Das Il ist entstanden aus einem Bedürfnis 
des E.Frachtverkehrs. Wie die E. schon bald nach 
ihrem ersten Auftreten die Grenzen verschiedener 
Länder überschritten, so mußten sie auch Trans- 
porte von einem Lande in ein anderes annehmen 
und befördern. Ueber die rechtlichen Grundlagen, 
nach denen diese Transporte stattfinden sollten, 
sowie über die daraus zwischen den E. sich erge- 
benden Rechtsverhältnisse verständigten sich die 
Bahnen entweder in besonderen Verträgen oder 
gelegentlich der Vereinbarungen über durch- 
gehende Tarise. Der größte und einflußreichste 
der auf diese Weise zustande gekommenen E.Ver- 
bände ist der internationale Verein der deutschen 
E.Verwaltungen I/K Eisenbahnverbände S 677). 
Diese Vereinbarungen wichen vielfach voneinan- 
der ab, bildeten kein absolutes, zwingendes Recht 
und erstreckten sich immer nur auf eine beschränkte 
Anzahl von Transporten. Wo sie nicht bestanden, 
konnte ein Transport immer nur von Grenze zu 
Grenze ausgeführt werden, falls nicht etwa die 
beteiligten Bahnen sich ohne Verträge dazu ver- 
standen, Transporte mit durchgehenden Fracht- 
briefen anzunehmen. Ging nun ein solcher E.Trans- 
port verloren, wurde das Gut unterwegs beschädigt, 
wollte der Absender darüber verfügen, so entstan- 
den oft die schwierigsten und verwickeltsten Rechts- 
verhältnisse sowohl für den Verfrachter, als unter 
Umständen für die E. Derartigen, im internatio- 
nalen Verkehr häufig gefühlten Mißständen will 
das Jul ein Ende machen. Es hat ein für alle 
Vertragsstaaten mit gesetzlicher Kraft geltendes 
Recht für alle Güter geschaffen, die auf Grund des 
im JuU vorgesehenen durchgehenden Frachtbriefs 
aus dem Gebicte eines der vertragschließenden 
Staaten in das Gebiet eines andern Vertrags- 
staates auf den dem Vertrage unterworfenen 
E. Strecken befördert werden (a 1). Auf den 
innerhalb der Grenzen der Vertrags- 
staaten sich bewegenden E. Verkehr erstreckt sich 
das Ju also nicht. — Das für diesen internatio- 
nalen Verkehr geschaffene Recht ist insofern ein 
absolutes, als Tarife und Transportbedin= 
gungen der E.Verbände nur insoweit Geltung 
haben, als sie dem Jll nicht widersprechen (à 4). 
Fernerhin ist jede dem Il unterworfene E. ver- 
pflichtet, nach jeder anderen E. unter den 
Bedingungen des Jl die Beförderung von Gü- 
tern zu übernehmen (a 5). Es hängt dies also 
nicht mehr von dem freien Belieben oder von 
Verträgen der E. ab. 
Der größere Teil des J betrifft die privat- 
rechtlichen, aus dem Frachtvertrag sich ergeben-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.