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ohne Unterschied der Interessen-
ten“ befördert werden (§ 32 G v. 3. 11. 38,
GS 505). Durch diese Bestimmung hat nicht
nur jeder Verweigerung des Transports selbst,
sowie jeder willkürlichen Erhöhung der Ta-
rifsätze vorgebeugt, sondern überhaupt eine von
der Willkür der E. Verwaltung abhängige ver-
schiedene Behandlung der Interessen-
ten ausgeschlossen werden sollen. Es soll danach
unter gleichen Voraussetzungen ein jeder gleich
behandelt, nicht aber sollen einzelne Absender
nach Gutdünken der E. Verwaltungen gegen an-
dere begünstigt werden (Erl v. 17. 2.96 — 237 IV
E Fin. Min. — Fleck, Betriebs-Regl für die E.
Deutschlands, 1886, für den dienstl. Gebrauch
zusammengestellt 238). Refaktien (außer-
tarismäßige Rückvergütungen oder sonstige per-
sönliche Frachtvergünstigungen) — gleichviel un-
ter welchem Namen und in welcher Form —
gurs enteragt (Erl v. 19. 9. 71 u. a. Fleck a. a. O.
238
Durch die E#0O sind diese Vorschriften für
alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden (Lbupt- und Neben—-
eisenbahnen Deutschlands mit ge-
setzlicher Wirkung in Geltung gesetzt. Die ver-
öffentlichten Tarife „sind bei Erfüllung der darin
angegebenen Bedingungen für jedermann in der-
selben Weise anzuwenden. Jede Preiser-
mäßigung doder sonstige Begünstigung gegen-
über den Tarifen ist verboten und nichtig.
Für milde oder öffentliche Zwecke oder im
dienstlichen Interesse der Eisenbahn
sind Begünstigungen mit Genehmigung der Lan-
desaussichtsbehörde zulässig (§66 EOv. 26. 12.08,
RGBl 1909 S 93). Auch den Klein bahnen
ist in Preußen die gleichmäßige Anwendung
vorgeschrieben. „Die angesetzten Beförderungs-
preise haben gleichmäßig für alle Personen oder
Güter Anwendung zu sinden. Ermäßigungen der
Beförderungspreise, welche nicht unter Erfüllung
der gleichen Bedingungen jedermann zugute
kommen, sind unzulässig“ (§ 21 G v. 28. 7. 92,
GS 225 ff; Eger, Kommentar! 257 ffj.
II. Dasselbe gilt für den internationalen
Güterverkehr zwischen den am internatio-
nalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beteiligten Staaten (a 11 des Int. Ueber-
einkommens v. 14. 10. 90 nach dem Zusatzüber-
cinkommen v. 19. 9. 06, Ro Bl 1908 S 515).
Schon früher war in Staatsverträgen über
internationale Bahnverbindungen die gleich-
mäßige Behandlung der beider-
seitigen Staatsangehörigen beson-
ders vercinbart (so mit Oesterreich u. a. in a XIV
Staats Vi v. 23. 2. 61, preuß. GS 193 [Oswiecim
und Dzieditzl), mit Rußland u. a. in à 13 Ueber-
einkunft v. 14. 2. 57, preuß. G# 48 ([Eydtkuhnen-
Wirballen], mit den Niederlanden u. a. in a 8
Uebereinkunft v. 14. 3. 64, preuß. GS, 385 (Ober-
hausen- Aruheim).
Ebenso in den Handels- und Zollver—
trägen des Reiches mit benachbarten Staa-
ten. Auch hier ist nach früheren Vorgängen die
gleichm äßige Behandlung der bei-
derscitigen Staatsange hörigen
und der internationalen Sen-
dungen verabredet. So im al5 Handels= und
Zoll BVt mit Oesterreich-Ungarn v. 6.
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Eisenbahnen (IV. Tarife)
12. 91, Röl 1892 S 3 ff und Zusatzvertrag v.
25. 1. 5 RGBl 1906 S 143 ff:
„Auf E. soů sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als
der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen
den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile
gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiete
des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils ũbergehen-
den oder das letztere transitierenden Transporte weder in
Bezug auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförde-
rungspreise unglinstiger behandelt werden, als die aus dem
Gebiete des betressenden Teiles abgehenden oder darin
verbleibenden Transporte.“
Hierzu im Schlußprotokoll erläuternd:
„Die vertragschließenden Teile sind darüber cinig, daß
die Frachttarise und alle Frachtermäßigungen oder sonstigen
Begünstigungen, welche, sei es durch die Tarife, sei es durch
besondere Anordnungen oder Vereinbarungen für Erzeug-
nisse der eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es
sich nicht um Transporte zu milden oder öffentlichen Zwecken
handelt, den gleichartigen aus dem Gebiete des einen Teiles
in das Gebict des anderen Teiles übergehenden oder das
letztere transitierenden Transporten bei der Beför-
derung auf derselben Bahnstrecke und
in derselben Verkehrsrich tung in gleichem
Umfang zu bewilligen sind. Demgemäß sind insbesondere
die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener Abfertigung
aus Grund der Lokal- bezw. Verbandtarife sich ergebenden
Frachtsätze auf Verlangen des anderen Teiles auch in die
direkten Tarise einzurechnen.“
Aehnlich im Handels= und Zoll Ot mit Bel-
gien v. 6. 12. 91, RüeBl 1892 S 241 ff und
Husahst v. 22. 6. 0. RGBl 1906 S 599 ff a 10
d. Schlußprotokoll; mit Italien v. 6. 12. 91,
RGBl 1892 S 97 ff und Zusatz Vt v. 3. 12. 0.
RGBl 413 ff a 10 a; mit Serbien ZusatzVt
v. 29./16. 11. O4, Röoh Bl 1906 S 319 ff a IXb;
mit Rußland v. 10. 2./29. 1. 94, Rll 163 ff,
Zusatz Bt v. 28./15. 7. 04, Ro Bl 1905 35 ff
à 19, Schluß Prot zu a 19 (wo besondere Bestim-
mungen für die Getreide= und die Flachs= und
Hanf-Tarife nach Danzig, Königsberg und Memel
getroffen sind). S. a. die Zusammenstellung der
auf den E. Verkehr bezüglichen Bestimmungen der
Handelsverträge im preuß. E.V Bl 1906 S 169 ff.
8 6. Streitverfahren in Tarifsachen. Nach
6 35 des preuß. E.G v. 3. 11. 38 (GS 505) war
im Falle des Streites zwischen E. und Publikum
über die Anwendung der Tarife die Entschcidung
der Bezirks-Regierung zugewiesen. Als
zuständig galt die Regierung des Domizils der
betreffenden E. Verwaltung. Diese Bestimmung
ist ausgehoben und die Entscheidung in solchen
Fällen dem ordentlichen Richter über-
tragen. (* 159 Abs? Zust G#v#. 1. 8. 83, GS 237).
In anderen Bundcesstaaten waren besondere
gesetzliche Vorschriften hierüber nicht ergangen.
Ansprüche der E. auf Nachzahlung zu wenig
erhobener Fracht oder Gebühren sowie Ansprüche
gegen die E. auf Rückerstattung zu viel erhobener
Fracht oder Gebühren verjähren in einem
Jahre,. sofern der Anspruch auf eine unrichtige
Anwendung des Tarifs oder auf Fehler bei der
Berechnung gestützt wird. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Ablause des Tages, an dem die
Zahlung erfolgt ist. Sie wird durch die schriftliche
Anmeldung des Anspruchs bei der E. gehemmt.
Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Be-
scheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist
wieder mit dem Tage, an dem die E. ihre Ent-