Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

690 
—.# 
  
ohne Unterschied der Interessen- 
ten“ befördert werden (§ 32 G v. 3. 11. 38, 
GS 505). Durch diese Bestimmung hat nicht 
nur jeder Verweigerung des Transports selbst, 
sowie jeder willkürlichen Erhöhung der Ta- 
rifsätze vorgebeugt, sondern überhaupt eine von 
der Willkür der E. Verwaltung abhängige ver- 
schiedene Behandlung der Interessen- 
ten ausgeschlossen werden sollen. Es soll danach 
unter gleichen Voraussetzungen ein jeder gleich 
behandelt, nicht aber sollen einzelne Absender 
nach Gutdünken der E. Verwaltungen gegen an- 
dere begünstigt werden (Erl v. 17. 2.96 — 237 IV 
E Fin. Min. — Fleck, Betriebs-Regl für die E. 
Deutschlands, 1886, für den dienstl. Gebrauch 
zusammengestellt 238). Refaktien (außer- 
tarismäßige Rückvergütungen oder sonstige per- 
sönliche Frachtvergünstigungen) — gleichviel un- 
ter welchem Namen und in welcher Form — 
gurs enteragt (Erl v. 19. 9. 71 u. a. Fleck a. a. O. 
238 
Durch die E#0O sind diese Vorschriften für 
alle dem öffentlichen Verkehr 
dienenden (Lbupt- und Neben—- 
eisenbahnen Deutschlands mit ge- 
setzlicher Wirkung in Geltung gesetzt. Die ver- 
öffentlichten Tarife „sind bei Erfüllung der darin 
angegebenen Bedingungen für jedermann in der- 
selben Weise anzuwenden. Jede Preiser- 
mäßigung doder sonstige Begünstigung gegen- 
über den Tarifen ist verboten und nichtig. 
Für milde oder öffentliche Zwecke oder im 
dienstlichen Interesse der Eisenbahn 
sind Begünstigungen mit Genehmigung der Lan- 
desaussichtsbehörde zulässig (§66 EOv. 26. 12.08, 
RGBl 1909 S 93). Auch den Klein bahnen 
ist in Preußen die gleichmäßige Anwendung 
vorgeschrieben. „Die angesetzten Beförderungs- 
preise haben gleichmäßig für alle Personen oder 
Güter Anwendung zu sinden. Ermäßigungen der 
Beförderungspreise, welche nicht unter Erfüllung 
der gleichen Bedingungen jedermann zugute 
kommen, sind unzulässig“ (§ 21 G v. 28. 7. 92, 
GS 225 ff; Eger, Kommentar! 257 ffj. 
II. Dasselbe gilt für den internationalen 
Güterverkehr zwischen den am internatio- 
nalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beteiligten Staaten (a 11 des Int. Ueber- 
einkommens v. 14. 10. 90 nach dem Zusatzüber- 
cinkommen v. 19. 9. 06, Ro Bl 1908 S 515). 
Schon früher war in Staatsverträgen über 
internationale Bahnverbindungen die gleich- 
mäßige Behandlung der beider- 
seitigen Staatsangehörigen beson- 
ders vercinbart (so mit Oesterreich u. a. in a XIV 
Staats Vi v. 23. 2. 61, preuß. GS 193 [Oswiecim 
und Dzieditzl), mit Rußland u. a. in à 13 Ueber- 
einkunft v. 14. 2. 57, preuß. G# 48 ([Eydtkuhnen- 
Wirballen], mit den Niederlanden u. a. in a 8 
Uebereinkunft v. 14. 3. 64, preuß. GS, 385 (Ober- 
hausen- Aruheim). 
Ebenso in den Handels- und Zollver— 
trägen des Reiches mit benachbarten Staa- 
ten. Auch hier ist nach früheren Vorgängen die 
gleichm äßige Behandlung der bei- 
derscitigen Staatsange hörigen 
und der internationalen Sen- 
dungen verabredet. So im al5 Handels= und 
Zoll BVt mit Oesterreich-Ungarn v. 6. 
  
  
— — — — — – —— — — — . — — .4 
Eisenbahnen (IV. Tarife) 
12. 91, Röl 1892 S 3 ff und Zusatzvertrag v. 
25. 1. 5 RGBl 1906 S 143 ff: 
„Auf E. soů sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als 
der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen 
den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile 
gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiete 
des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils ũbergehen- 
den oder das letztere transitierenden Transporte weder in 
Bezug auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförde- 
rungspreise unglinstiger behandelt werden, als die aus dem 
Gebiete des betressenden Teiles abgehenden oder darin 
verbleibenden Transporte.“ 
Hierzu im Schlußprotokoll erläuternd: 
„Die vertragschließenden Teile sind darüber cinig, daß 
die Frachttarise und alle Frachtermäßigungen oder sonstigen 
Begünstigungen, welche, sei es durch die Tarife, sei es durch 
besondere Anordnungen oder Vereinbarungen für Erzeug- 
nisse der eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es 
sich nicht um Transporte zu milden oder öffentlichen Zwecken 
handelt, den gleichartigen aus dem Gebiete des einen Teiles 
in das Gebict des anderen Teiles übergehenden oder das 
letztere transitierenden Transporten bei der Beför- 
derung auf derselben Bahnstrecke und 
in derselben Verkehrsrich tung in gleichem 
Umfang zu bewilligen sind. Demgemäß sind insbesondere 
die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener Abfertigung 
aus Grund der Lokal- bezw. Verbandtarife sich ergebenden 
Frachtsätze auf Verlangen des anderen Teiles auch in die 
direkten Tarise einzurechnen.“ 
Aehnlich im Handels= und Zoll Ot mit Bel- 
gien v. 6. 12. 91, RüeBl 1892 S 241 ff und 
Husahst v. 22. 6. 0. RGBl 1906 S 599 ff a 10 
d. Schlußprotokoll; mit Italien v. 6. 12. 91, 
RGBl 1892 S 97 ff und Zusatz Vt v. 3. 12. 0. 
RGBl 413 ff a 10 a; mit Serbien ZusatzVt 
v. 29./16. 11. O4, Röoh Bl 1906 S 319 ff a IXb; 
mit Rußland v. 10. 2./29. 1. 94, Rll 163 ff, 
Zusatz Bt v. 28./15. 7. 04, Ro Bl 1905 35 ff 
à 19, Schluß Prot zu a 19 (wo besondere Bestim- 
mungen für die Getreide= und die Flachs= und 
Hanf-Tarife nach Danzig, Königsberg und Memel 
getroffen sind). S. a. die Zusammenstellung der 
auf den E. Verkehr bezüglichen Bestimmungen der 
Handelsverträge im preuß. E.V Bl 1906 S 169 ff. 
8 6. Streitverfahren in Tarifsachen. Nach 
6 35 des preuß. E.G v. 3. 11. 38 (GS 505) war 
im Falle des Streites zwischen E. und Publikum 
über die Anwendung der Tarife die Entschcidung 
der Bezirks-Regierung zugewiesen. Als 
zuständig galt die Regierung des Domizils der 
betreffenden E. Verwaltung. Diese Bestimmung 
ist ausgehoben und die Entscheidung in solchen 
Fällen dem ordentlichen Richter über- 
tragen. (* 159 Abs? Zust G#v#. 1. 8. 83, GS 237). 
In anderen Bundcesstaaten waren besondere 
gesetzliche Vorschriften hierüber nicht ergangen. 
Ansprüche der E. auf Nachzahlung zu wenig 
erhobener Fracht oder Gebühren sowie Ansprüche 
gegen die E. auf Rückerstattung zu viel erhobener 
Fracht oder Gebühren verjähren in einem 
Jahre,. sofern der Anspruch auf eine unrichtige 
Anwendung des Tarifs oder auf Fehler bei der 
Berechnung gestützt wird. Die Verjährung be- 
ginnt mit dem Ablause des Tages, an dem die 
Zahlung erfolgt ist. Sie wird durch die schriftliche 
Anmeldung des Anspruchs bei der E. gehemmt. 
Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Be- 
scheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist 
wieder mit dem Tage, an dem die E. ihre Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.