Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Feldbereinigung (B. Württemberg) 75 
— 
  
Beteiligten an der Teilungsmasse (Bereinigungs- 
masse abzüglich der gemeinsamen Anlagen) be- 
rechnet (Anspruchsberechnung), dann 
ein Zuteilungsentwurf nach Anhörung der Be- 
teiligten gefertigt und schließlich der Zutei- 
lungsplan (Plan über die künftige Eintei- 
lung der Grundstücke und ihre Zuteilung an die 
einzelnen Eigentümer) festgestellt. Für die Zu- 
teilung sind folgende Grundsätze maßgebend. 
Das eingeworfene Grundeigentum soll, soweit 
tunlich, durch Grundeigentum von gleicher Kul- 
turart und annähernd gleicher Größe und Boden- 
güte in gleicher Lage und Entfernung von den 
Wirtschaftsgebäuden ersetzt werden. Eine Geld- 
entschädigung soll nur zur Ausgleichung kleiner 
nicht zu vermeidender Unterschiede, vorüber- 
gehender Wertsverhältnisse und größerer Ent- 
fernungsverhältnisse auferlegt oder zuerkannt 
werden. Nach diesem Stadium des Verfahrens 
sind die neu zugeteilten Grundstücke abzustecken 
und zu vermarken. Nach G v. 16. 8. 1909 kön- 
nen die Beteiligten sofort nach der Absteckung in 
den neuen Besibstand eingewiesen werden. Spä- 
testens nach Absteckung der neuen Zuteilung sind 
sämtliche Arbeiten der Zentralstelle zur Nachprü- 
sung vorzulegen, die auf Staatskosten erfolgt. 
Nach beendigter Nachprüfung erhält jeder Betei- 
ligte einen Zuteilungsauszug, aus wel- 
chem hervorgeht, was ihm an Stelle des einge- 
worfenen Eigentums zugewiesen worden ist. In 
der folgenden Schlußtagfahrt wird über 
den Zuteilungsplan und die dagegen erhobenen 
Einwendungen verhandelt, nicht beseitigte Ein- 
wendungen der Zentralstelle vorgelegt. Der nach 
Abschluß dieses Verfahrens endgültig festgestellte 
Zuteilungsplan bildet mit den dazu gehörigen Bei- 
lagen die Feldbereinigungsurkunde. 
Der Zeitpunkt des rechtlichen Eigentumsüber- 
gangs wird auf Antrag der Vollzugskommission 
und nach Vernehmung des Gemeinderats von 
der Zentralstelle festgestellt. Tatsächlich findet die 
Besitzergreifung meist schon nach der Absteckung 
att 
2. Für F., bei denen es sich nur um eine Feld- 
wegänderung handelt, kann ein abgekürz- 
tes Verfahren mit Genehmigung der Zen- 
tralstelle Platz greifen. Die Ausführung der ge- 
meinsamen Anlagen besorgt in der Regel die Voll- 
zugskommission. 
5 3. Erstreckung und Wirkungen der Feld- 
bereinigung. 
I1I. Der Zwang zum Beitritt ist bei 
den mit einer neuen Feldeinteilung verbundenen 
F. für die Eigentümer der räumlich in die Berei- 
nigungsfläche fallenden Grundstücke grundsätzlich 
ein unbedingter, diese Eigentümer sind als be- 
teiligt im Sinne des Gesetzes zu betrachten. 
Ausgenommen vom Beitrittszwang sind jedoch 
Gebäude, Bauplätze, Parkanlagen und selbständig 
zugängliche und eingefriedigte Gartenanlagen, 
selbständig zugängliche Baumgüter, Hosgüter, 
Waldungen, Weinberge, Hopfenanlagen, gewerb- 
liche Anlagen, Teiche und Gewässer, die der 
Fischzucht oder gewerblichen Anlagen dienen, 
Mineralquellen, Denkmäler oder Familiengräber. 
Ferner können einzelne Grundstücke, welche be- 
sonderen Beschädigungen ausgesetzt sind oder auf 
denen besondere einen Parzellenumtausch wesent- 
lich erschwerende Lasten ruhen, ausgeschlossen 
  
— –. 
werden. Besonders wertvolle Grundstücke (hoch- 
wertige Kunstwiesen) können dann ausgeschlossen 
werden, wenn die F. auch ohne sie zweckmäßig 
sich ausführen lassen. Bei bloßen Feldwegände- 
rungen gelten als beteiligt die Eigentümer 
derjenigen Grundstücke, deren Bewirtschaftung 
durch die F. infolge der Verbesserung der Zu- 
oder Abfahrt oder der Beseitigung von Ueber- 
fahrtslasten erleichtert wird. 
II. Zwangsenteignung. Wenn bei 
einer F. Grund und Boden nicht beteiligter Per- 
sonen beigezogen werden muß, kann, wenn die 
Einwilligung dieser Personen nicht zu erlangen 
ist, eine eigenartige Zwangsenteignung durch die 
Zentralstelle unter Entschädigung verfügt werden. 
III. Die Wirkungen der Feldbe- 
reinigung bestehen im allgemeinen darin, 
daß das jedem zugeteilte Grundstück die rechtliche 
Natur des weggegebenen Grundbesitzes annimmt, 
es gehen also Hypotheken, Grund= und Renten- 
schulden, Lehen--, Fideikommiß= oder sonstige 
Realberechtigungen, die in dem Grundbuch ein- 
getragen oder vorgemerkt sind, auf die neuen 
Grundstücke oder ausgemittelte Teile derselben 
über. Nach einer F. dürfen die Grundstücke un- 
beschadet der Rechte Dritter in Zukunft nur nach 
der Längsrichtung der Gewande geteilt werden. 
§ 4. Kosten der Feldbereinigung. Alle durch 
die F. erwachsenden Kosten sind von den Grund- 
eigentümern nach dem Verhältnis des Werts 
ihrer Abfindungen und, wenn keine Bonitierung 
der Grundstücke stattfand, nach dem Verhältnis 
des Grundsteuerkapitals ihrer Abfindungen zu 
tragen, soweit nicht eine besondere Verpflichtung 
einzelner Teilnehmer oder DVritter oder öffent- 
licher Kassen vorliegt oder soweit nicht von den 
Teilnehmern etwas anderes beschlossen wird. 
Den Gemeinden bleibt die vorschußweise oder 
endgültige Uebernahme der Kosten auf die Ge- 
meindekasse unbenommen. Die Kosten für ein 
beantragtes aber nicht zur Abstimmung gelangtes 
Unternehmen haben die Antragsteller nach Ver- 
hältnis des Grundsteuerkapitals ihrer beteiligten 
Grundstücke zu tragen. Wenn ein von der Zentral- 
stelle als nützlich anerkanntes Unternehmen bei 
der Abstimmung abgelehnt wird, hat die Staats- 
kasse die Kosten der Vorarbeiten zu übernehmen. 
Die Kosten für ein in der Abstimmungstagfahrt 
angenommenes und genehmigtes, später aber ein- 
gestelltes Unternehmen haben die Beteiligten zu 
tragen, welche trotz vorheriger Zustimmung für 
das Aufgeben des Unternehmens gestimmt haben. 
§5. Rechtsmittel. Alle Streitigkeiten zwischen 
den beteiligten Grundeigentümern unter sich oder 
gegen die Gemeinschaft sowic zwischen diesen 
Grundeigentümern oder der Gemeinschaft gegen 
Dritte über die Art der Ausführung der F. werden 
von der Zentralstelle entschieden, im übrigen wird 
die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Zustän- 
digkeit der Verw Gerichte nicht berührt. Dagegen 
ist die Rechtsbeschwerde an den VG nicht an 
die sonstigen Voraussetzungen gebunden, viel- 
mehr in allen im Gesetz bezeichneten Fällen zu- 
gelassen, so gegen das Ergebnis der Abstimmungs- 
tagfahrt, über die Frage, ob der Beigezogene als 
beteiligt im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, über 
die Notwendigkeit der Zwangsenteignung gegen- 
über Nichtbeteiligten, über die Einwendung, daß 
das Unternehmen in seinen wesentlichen Grund-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.