Feldbereinigung (B. Württemberg) 75
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Beteiligten an der Teilungsmasse (Bereinigungs-
masse abzüglich der gemeinsamen Anlagen) be-
rechnet (Anspruchsberechnung), dann
ein Zuteilungsentwurf nach Anhörung der Be-
teiligten gefertigt und schließlich der Zutei-
lungsplan (Plan über die künftige Eintei-
lung der Grundstücke und ihre Zuteilung an die
einzelnen Eigentümer) festgestellt. Für die Zu-
teilung sind folgende Grundsätze maßgebend.
Das eingeworfene Grundeigentum soll, soweit
tunlich, durch Grundeigentum von gleicher Kul-
turart und annähernd gleicher Größe und Boden-
güte in gleicher Lage und Entfernung von den
Wirtschaftsgebäuden ersetzt werden. Eine Geld-
entschädigung soll nur zur Ausgleichung kleiner
nicht zu vermeidender Unterschiede, vorüber-
gehender Wertsverhältnisse und größerer Ent-
fernungsverhältnisse auferlegt oder zuerkannt
werden. Nach diesem Stadium des Verfahrens
sind die neu zugeteilten Grundstücke abzustecken
und zu vermarken. Nach G v. 16. 8. 1909 kön-
nen die Beteiligten sofort nach der Absteckung in
den neuen Besibstand eingewiesen werden. Spä-
testens nach Absteckung der neuen Zuteilung sind
sämtliche Arbeiten der Zentralstelle zur Nachprü-
sung vorzulegen, die auf Staatskosten erfolgt.
Nach beendigter Nachprüfung erhält jeder Betei-
ligte einen Zuteilungsauszug, aus wel-
chem hervorgeht, was ihm an Stelle des einge-
worfenen Eigentums zugewiesen worden ist. In
der folgenden Schlußtagfahrt wird über
den Zuteilungsplan und die dagegen erhobenen
Einwendungen verhandelt, nicht beseitigte Ein-
wendungen der Zentralstelle vorgelegt. Der nach
Abschluß dieses Verfahrens endgültig festgestellte
Zuteilungsplan bildet mit den dazu gehörigen Bei-
lagen die Feldbereinigungsurkunde.
Der Zeitpunkt des rechtlichen Eigentumsüber-
gangs wird auf Antrag der Vollzugskommission
und nach Vernehmung des Gemeinderats von
der Zentralstelle festgestellt. Tatsächlich findet die
Besitzergreifung meist schon nach der Absteckung
att
2. Für F., bei denen es sich nur um eine Feld-
wegänderung handelt, kann ein abgekürz-
tes Verfahren mit Genehmigung der Zen-
tralstelle Platz greifen. Die Ausführung der ge-
meinsamen Anlagen besorgt in der Regel die Voll-
zugskommission.
5 3. Erstreckung und Wirkungen der Feld-
bereinigung.
I1I. Der Zwang zum Beitritt ist bei
den mit einer neuen Feldeinteilung verbundenen
F. für die Eigentümer der räumlich in die Berei-
nigungsfläche fallenden Grundstücke grundsätzlich
ein unbedingter, diese Eigentümer sind als be-
teiligt im Sinne des Gesetzes zu betrachten.
Ausgenommen vom Beitrittszwang sind jedoch
Gebäude, Bauplätze, Parkanlagen und selbständig
zugängliche und eingefriedigte Gartenanlagen,
selbständig zugängliche Baumgüter, Hosgüter,
Waldungen, Weinberge, Hopfenanlagen, gewerb-
liche Anlagen, Teiche und Gewässer, die der
Fischzucht oder gewerblichen Anlagen dienen,
Mineralquellen, Denkmäler oder Familiengräber.
Ferner können einzelne Grundstücke, welche be-
sonderen Beschädigungen ausgesetzt sind oder auf
denen besondere einen Parzellenumtausch wesent-
lich erschwerende Lasten ruhen, ausgeschlossen
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werden. Besonders wertvolle Grundstücke (hoch-
wertige Kunstwiesen) können dann ausgeschlossen
werden, wenn die F. auch ohne sie zweckmäßig
sich ausführen lassen. Bei bloßen Feldwegände-
rungen gelten als beteiligt die Eigentümer
derjenigen Grundstücke, deren Bewirtschaftung
durch die F. infolge der Verbesserung der Zu-
oder Abfahrt oder der Beseitigung von Ueber-
fahrtslasten erleichtert wird.
II. Zwangsenteignung. Wenn bei
einer F. Grund und Boden nicht beteiligter Per-
sonen beigezogen werden muß, kann, wenn die
Einwilligung dieser Personen nicht zu erlangen
ist, eine eigenartige Zwangsenteignung durch die
Zentralstelle unter Entschädigung verfügt werden.
III. Die Wirkungen der Feldbe-
reinigung bestehen im allgemeinen darin,
daß das jedem zugeteilte Grundstück die rechtliche
Natur des weggegebenen Grundbesitzes annimmt,
es gehen also Hypotheken, Grund= und Renten-
schulden, Lehen--, Fideikommiß= oder sonstige
Realberechtigungen, die in dem Grundbuch ein-
getragen oder vorgemerkt sind, auf die neuen
Grundstücke oder ausgemittelte Teile derselben
über. Nach einer F. dürfen die Grundstücke un-
beschadet der Rechte Dritter in Zukunft nur nach
der Längsrichtung der Gewande geteilt werden.
§ 4. Kosten der Feldbereinigung. Alle durch
die F. erwachsenden Kosten sind von den Grund-
eigentümern nach dem Verhältnis des Werts
ihrer Abfindungen und, wenn keine Bonitierung
der Grundstücke stattfand, nach dem Verhältnis
des Grundsteuerkapitals ihrer Abfindungen zu
tragen, soweit nicht eine besondere Verpflichtung
einzelner Teilnehmer oder DVritter oder öffent-
licher Kassen vorliegt oder soweit nicht von den
Teilnehmern etwas anderes beschlossen wird.
Den Gemeinden bleibt die vorschußweise oder
endgültige Uebernahme der Kosten auf die Ge-
meindekasse unbenommen. Die Kosten für ein
beantragtes aber nicht zur Abstimmung gelangtes
Unternehmen haben die Antragsteller nach Ver-
hältnis des Grundsteuerkapitals ihrer beteiligten
Grundstücke zu tragen. Wenn ein von der Zentral-
stelle als nützlich anerkanntes Unternehmen bei
der Abstimmung abgelehnt wird, hat die Staats-
kasse die Kosten der Vorarbeiten zu übernehmen.
Die Kosten für ein in der Abstimmungstagfahrt
angenommenes und genehmigtes, später aber ein-
gestelltes Unternehmen haben die Beteiligten zu
tragen, welche trotz vorheriger Zustimmung für
das Aufgeben des Unternehmens gestimmt haben.
§5. Rechtsmittel. Alle Streitigkeiten zwischen
den beteiligten Grundeigentümern unter sich oder
gegen die Gemeinschaft sowic zwischen diesen
Grundeigentümern oder der Gemeinschaft gegen
Dritte über die Art der Ausführung der F. werden
von der Zentralstelle entschieden, im übrigen wird
die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Zustän-
digkeit der Verw Gerichte nicht berührt. Dagegen
ist die Rechtsbeschwerde an den VG nicht an
die sonstigen Voraussetzungen gebunden, viel-
mehr in allen im Gesetz bezeichneten Fällen zu-
gelassen, so gegen das Ergebnis der Abstimmungs-
tagfahrt, über die Frage, ob der Beigezogene als
beteiligt im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, über
die Notwendigkeit der Zwangsenteignung gegen-
über Nichtbeteiligten, über die Einwendung, daß
das Unternehmen in seinen wesentlichen Grund-