Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Feuerpolizei (Feuerwehr) 
  
pflicht, die allen gesunden Männern in bestimm- 
ten Altersgrenzen obliegt. Sie wird durch Landes- 
gesetz, Ortsstatut oder Pol Verordnung begründet. 
Die zum Löschdienst verpflichteten Einwohner, 
von denen nur eine bestimmte Anzahl in jedem 
Jahre zu der Pflicht-Feuerwehr herangezogen 
wird, leisten ihren Dienst im Auftrage und an 
Stelle der dazu verpflichteten Gemeinde. Be- 
freit vom FLöschdienst sind in der Regel die Be- 
amten, Geistlichen, Lehrer, Aerzte, körperlich un- 
brauchbaren Personen. Ueber die innere Orga- 
nisation, die Einteilung, Ausrüstung, Ausbildung, 
Uebungen usw. trifft meist der Gemeindevorstand 
die notwendigen generellen Bestimmungen. Sie 
bedürfen vielfach der Genehmigung der Aussichts- 
behörde. Eine Stellvertretung ist im allgemeinen 
nicht möglich, vielfach jedoch eine Ablösung durch 
Zahlung eines Geldbetrages. Gegen die Heran- 
ziehung kann Einspruch erhoben werden. Nicht- 
erfüllung der FLöschdienstpflicht ist strafbar. 
Zur Jöschdienstpflicht im weiteren Sinne 
gehört die Gespannstellungspflicht der Pferdebe- 
sitzer. Sie haben in der vom Gemeindevorstand 
festzusetzenden Weise ihre Gespanne zum Trans- 
port der FWehrfahrzeuge bei Bränden zur Ver- 
fügung zu stellen. Stellvertretung ist vielfach 
möglich, jedoch hat dann der Verpflichtete für 
pünktliche Gestellung zu haften (pr. Komm AbgG 
b. 14. 7. 93 § 68, jetzt auch G v. 21. 12. 04). 
In Gemeinden mit ausreichender freiwilliger 
oder Berufsfeuerwehr kann auf Einrichtung einer 
Pflichtfeuerwehr durch die Aufsichtsbehörde ver- 
zichtet werden. Manchmal wird noch als Bedin- 
gung verlangt, daß eine ausreichende Wasserlei- 
tung und elektrische FMelde= und Alarmanlage 
hergestellt wird. 
cy) Die freiwillige Feuerwehr 
entsteht aus einem sich zur Wahrnehmung des 
FSchutzes in der Gemeinde bildenden privatrecht- 
lichen Verein, der in der Regel erst eine Reihe von 
Bedingungen erfüllen muß, ehe er den Charakter 
einer amtlich anerkannten freiwilligen FWehr (in 
Preußen von der Polizei) verlichen erhält. Meist 
sind die Bedingungen: der Verein muß sich durch 
seine Statuten dem Pol Verwalter als ausführen- 
des Organ für Brände zur Verfügung stellen, muß 
geeignete Führer wählen, die von der Behörde 
zu bestätigen sind, muß mindestens so leistungs- 
fähig sein wie eine gute Pflichtfeuerwehr, darf 
sich erst 6 Monatc nach einem etwaigen Auflösungs- 
beschluß auflösen. 
Ihre innere Organisation hat die freiwillige 
JFWehr in der Regel selbständig zu regeln (anders 
die Pflicht= und Berufsfeuerwehr, welche auch 
hierin dem Gemeindevorstand untersteht). Die 
freiwillige FWehr hat große Selbständigkeit und 
Entschließungsfreiheit. Bei der äußeren Organi- 
sation hat iedoch der Gemeindevorstand mitzu- 
sprechen. Er hat auch das Ausfsichtsrecht: denn 
die Gemeinde bleibt Träger der Föschlast, nicht 
die freiwillige FWehr. Die Gemeinde muß in 
der Regel für Beschaffung und Unterhaltung der 
Geräte und Ausrüstung sorgen. Der Pol Verwal- 
ter hat zu beaufsichtigen, ob die freiwillige FWehr 
ausreichenden FSchutz bietet. 
4) Die Berufsfeuerwehr ist eine (zweck- 
mäßig kasernierte) Löschtruppe, deren Mitglieder 
den FWehrdienst zu ihrem Lebensberuf machen. 
  
von der Gemeinde Gehalt oder Lohn gezahlt. Die 
Offiziere der Berufsfeuerwehr sind überall, die 
Chargierten und Mannschaften in vielen Städten 
als Gemeindebeamte angestellt. Die Berufs- 
feuerwehr soll mit den neuesten Geräten ausgerü- 
stet sein, um von ihren stets alarmbereiten Wachen. 
bereits nach ¼ bis 1 Minute abrücken zu können, 
wenn sie durch die F Meldeanlagen gerufen wird 
(Feuerlöschtaktik). Der Dienst und die Dis- 
ziplin in den Berufsfeuerwehren ist vollkommen 
militärisch geregelt. 
Zua) —d): Die in der FWehr Tätigen haben sich 
in Landesfeuerwehrverbänden (Preußen auch Pro- 
vinzial Wehrverbänden) zusammengefaßt. Seit 
1899 besteht ferner ein Verband deutscher Be- 
rufs F Wehren. Regelmäßige internationale F- 
Wehr-Kongresse treten seit 1889 zusammen. 
B. Die Fenerlöschpolizei 
Sie liegt dem Pol Verwalter ob. In Städten 
mit Königlicher usw. Pol Verwaltung der Poldsi- 
rektion oder Pol Präsidium, wenn sie nicht durch 
den Minister der Stadt übertragen ist; aber auch 
dann steht vielfach dem Kgl Pol Verwalter auf 
der Brandstelle die Befugnis zu — falls dies not- 
wendig wird — das Kommando selbst zu über- 
nehmen. Die FLöschpolizei umfaßt alle die poli- 
zeilichen Maßnahmen, welche zur Durchführung 
der Löscharbeiten innerhalb und außerhalb der 
Brandstelle notwendig werden. Um Kompetenz- 
streitigkeiten zu vermeiden und um den FWehr- 
führern für ihre im Interesse der Bewältigung 
von Bränden etwa notwendigen Zwangsmaß- 
regeln die rechtliche Befugnis zu geben, werden 
die Führer und Chargierten vielfach für den Um- 
fang und die Dauer von Bränden zu Pol Beamten 
bestellt (vgl. z. B. preuß. Min E v. 28. 12. 98 
Abschn. III). Alsdann hat innerhalb der Brand- 
stelle, deren Grenzen zu bezeichnen sind, der 
Führer der FWehr, außerhalb der leitende 
Pol Beamte allgemein polizeiliche Befugnisse. 
Ueber beiden steht der Pol Verwalter. 
8 4. Die Ermittelung. Die Ermittelung der 
Entstehungsursachen der Brände liegt 
der Polizei im Verein mit der FWehr ob. Diese 
hat während des Brandes oder sofort nachher 
zu erfolgen. Ergeben sich hierbei Anzeichen einer 
Strafgesetzübertretung, so sind die Pol Behörden 
verpflichtet, sofort das erforderliche zu veranlassen 
und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu 
übergeben (3. B. preuß. MinE v. 31. 7. 50). 
Um ein richtiges Urteil über die Zunahme und 
die Ursachen der Brände zu gewinnen, wird in 
manchen Staaten eine regelmäßige Brand- 
statistik geführt. Das Material liefern die 
Orts(polizei)behörden, die Bearbeitung erfolgt im 
staatlichen statistischen Amt oder dergl. Die Sta- 
tistik wird meist jährlich abgeschlossen und veröffent- 
licht (in Preußen in der „Statistischen Korrespon- 
denz“ und in der „Zeitschrift des Kgl preuß. 
Statistischen Landesamts“; vgl. hierzu preuß. 
Min E v. 21. 9. 80, v. 3. 2. 00, v. 4. 1. 00). 
&# 5. Die Feuerversicherung #steht im engsten 
Zusammenhange mit der FP. Die FVersiche- 
rungsanstalten müssen in der Regel von ihren 
Prämien einen bestimmten Betrag zur Förderung 
des FLöschwesens abgeben (siehe unten § 6). Die 
Höhe der Versicherung ist vielfach beschränkt, 
manchmal ist die Police der Polizei vorzulegen; 
  
Dafür wird ihren Offizieren und Mannschaften um unlauteren Spekulationen auf Bereicherung
	        
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