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Feuerpolizei (Feuerwehr)
pflicht, die allen gesunden Männern in bestimm-
ten Altersgrenzen obliegt. Sie wird durch Landes-
gesetz, Ortsstatut oder Pol Verordnung begründet.
Die zum Löschdienst verpflichteten Einwohner,
von denen nur eine bestimmte Anzahl in jedem
Jahre zu der Pflicht-Feuerwehr herangezogen
wird, leisten ihren Dienst im Auftrage und an
Stelle der dazu verpflichteten Gemeinde. Be-
freit vom FLöschdienst sind in der Regel die Be-
amten, Geistlichen, Lehrer, Aerzte, körperlich un-
brauchbaren Personen. Ueber die innere Orga-
nisation, die Einteilung, Ausrüstung, Ausbildung,
Uebungen usw. trifft meist der Gemeindevorstand
die notwendigen generellen Bestimmungen. Sie
bedürfen vielfach der Genehmigung der Aussichts-
behörde. Eine Stellvertretung ist im allgemeinen
nicht möglich, vielfach jedoch eine Ablösung durch
Zahlung eines Geldbetrages. Gegen die Heran-
ziehung kann Einspruch erhoben werden. Nicht-
erfüllung der FLöschdienstpflicht ist strafbar.
Zur Jöschdienstpflicht im weiteren Sinne
gehört die Gespannstellungspflicht der Pferdebe-
sitzer. Sie haben in der vom Gemeindevorstand
festzusetzenden Weise ihre Gespanne zum Trans-
port der FWehrfahrzeuge bei Bränden zur Ver-
fügung zu stellen. Stellvertretung ist vielfach
möglich, jedoch hat dann der Verpflichtete für
pünktliche Gestellung zu haften (pr. Komm AbgG
b. 14. 7. 93 § 68, jetzt auch G v. 21. 12. 04).
In Gemeinden mit ausreichender freiwilliger
oder Berufsfeuerwehr kann auf Einrichtung einer
Pflichtfeuerwehr durch die Aufsichtsbehörde ver-
zichtet werden. Manchmal wird noch als Bedin-
gung verlangt, daß eine ausreichende Wasserlei-
tung und elektrische FMelde= und Alarmanlage
hergestellt wird.
cy) Die freiwillige Feuerwehr
entsteht aus einem sich zur Wahrnehmung des
FSchutzes in der Gemeinde bildenden privatrecht-
lichen Verein, der in der Regel erst eine Reihe von
Bedingungen erfüllen muß, ehe er den Charakter
einer amtlich anerkannten freiwilligen FWehr (in
Preußen von der Polizei) verlichen erhält. Meist
sind die Bedingungen: der Verein muß sich durch
seine Statuten dem Pol Verwalter als ausführen-
des Organ für Brände zur Verfügung stellen, muß
geeignete Führer wählen, die von der Behörde
zu bestätigen sind, muß mindestens so leistungs-
fähig sein wie eine gute Pflichtfeuerwehr, darf
sich erst 6 Monatc nach einem etwaigen Auflösungs-
beschluß auflösen.
Ihre innere Organisation hat die freiwillige
JFWehr in der Regel selbständig zu regeln (anders
die Pflicht= und Berufsfeuerwehr, welche auch
hierin dem Gemeindevorstand untersteht). Die
freiwillige FWehr hat große Selbständigkeit und
Entschließungsfreiheit. Bei der äußeren Organi-
sation hat iedoch der Gemeindevorstand mitzu-
sprechen. Er hat auch das Ausfsichtsrecht: denn
die Gemeinde bleibt Träger der Föschlast, nicht
die freiwillige FWehr. Die Gemeinde muß in
der Regel für Beschaffung und Unterhaltung der
Geräte und Ausrüstung sorgen. Der Pol Verwal-
ter hat zu beaufsichtigen, ob die freiwillige FWehr
ausreichenden FSchutz bietet.
4) Die Berufsfeuerwehr ist eine (zweck-
mäßig kasernierte) Löschtruppe, deren Mitglieder
den FWehrdienst zu ihrem Lebensberuf machen.
von der Gemeinde Gehalt oder Lohn gezahlt. Die
Offiziere der Berufsfeuerwehr sind überall, die
Chargierten und Mannschaften in vielen Städten
als Gemeindebeamte angestellt. Die Berufs-
feuerwehr soll mit den neuesten Geräten ausgerü-
stet sein, um von ihren stets alarmbereiten Wachen.
bereits nach ¼ bis 1 Minute abrücken zu können,
wenn sie durch die F Meldeanlagen gerufen wird
(Feuerlöschtaktik). Der Dienst und die Dis-
ziplin in den Berufsfeuerwehren ist vollkommen
militärisch geregelt.
Zua) —d): Die in der FWehr Tätigen haben sich
in Landesfeuerwehrverbänden (Preußen auch Pro-
vinzial Wehrverbänden) zusammengefaßt. Seit
1899 besteht ferner ein Verband deutscher Be-
rufs F Wehren. Regelmäßige internationale F-
Wehr-Kongresse treten seit 1889 zusammen.
B. Die Fenerlöschpolizei
Sie liegt dem Pol Verwalter ob. In Städten
mit Königlicher usw. Pol Verwaltung der Poldsi-
rektion oder Pol Präsidium, wenn sie nicht durch
den Minister der Stadt übertragen ist; aber auch
dann steht vielfach dem Kgl Pol Verwalter auf
der Brandstelle die Befugnis zu — falls dies not-
wendig wird — das Kommando selbst zu über-
nehmen. Die FLöschpolizei umfaßt alle die poli-
zeilichen Maßnahmen, welche zur Durchführung
der Löscharbeiten innerhalb und außerhalb der
Brandstelle notwendig werden. Um Kompetenz-
streitigkeiten zu vermeiden und um den FWehr-
führern für ihre im Interesse der Bewältigung
von Bränden etwa notwendigen Zwangsmaß-
regeln die rechtliche Befugnis zu geben, werden
die Führer und Chargierten vielfach für den Um-
fang und die Dauer von Bränden zu Pol Beamten
bestellt (vgl. z. B. preuß. Min E v. 28. 12. 98
Abschn. III). Alsdann hat innerhalb der Brand-
stelle, deren Grenzen zu bezeichnen sind, der
Führer der FWehr, außerhalb der leitende
Pol Beamte allgemein polizeiliche Befugnisse.
Ueber beiden steht der Pol Verwalter.
8 4. Die Ermittelung. Die Ermittelung der
Entstehungsursachen der Brände liegt
der Polizei im Verein mit der FWehr ob. Diese
hat während des Brandes oder sofort nachher
zu erfolgen. Ergeben sich hierbei Anzeichen einer
Strafgesetzübertretung, so sind die Pol Behörden
verpflichtet, sofort das erforderliche zu veranlassen
und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu
übergeben (3. B. preuß. MinE v. 31. 7. 50).
Um ein richtiges Urteil über die Zunahme und
die Ursachen der Brände zu gewinnen, wird in
manchen Staaten eine regelmäßige Brand-
statistik geführt. Das Material liefern die
Orts(polizei)behörden, die Bearbeitung erfolgt im
staatlichen statistischen Amt oder dergl. Die Sta-
tistik wird meist jährlich abgeschlossen und veröffent-
licht (in Preußen in der „Statistischen Korrespon-
denz“ und in der „Zeitschrift des Kgl preuß.
Statistischen Landesamts“; vgl. hierzu preuß.
Min E v. 21. 9. 80, v. 3. 2. 00, v. 4. 1. 00).
5. Die Feuerversicherung #steht im engsten
Zusammenhange mit der FP. Die FVersiche-
rungsanstalten müssen in der Regel von ihren
Prämien einen bestimmten Betrag zur Förderung
des FLöschwesens abgeben (siehe unten § 6). Die
Höhe der Versicherung ist vielfach beschränkt,
manchmal ist die Police der Polizei vorzulegen;
Dafür wird ihren Offizieren und Mannschaften um unlauteren Spekulationen auf Bereicherung