Fideikommisse
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findet sich nur in Baden: 14 000 Mk. Reinein-
kommen für F. des Ritterstandes, 52 000 Mk. für
solche des Herrenstandes. — Das Grundwert-
minimum soll die F. Form dem Großgrundbesitz
reservieren, nachdem die Versuche, die Bayern
und Hessen mit bäuerlichen F. („landwirtschaft-
lichen Erbgütern") 1855 bezw. 1858 gemacht haben,
gescheitert sind. Eine Maximalgrenze beugt der
Latifundiengefahr nur dann wirksam vor, wenn
nicht nur der Umfang eines einzelnen F., sondern
der Umfang der Summe der in einem bestimmten
Bezirk (z. B. einer Provinz) liegenden F. be-
grenzt wird.
2. Fideikommißvermögen heißt das
Sondervermögen, dessen Mittelpunkt der F. Ge-
genstand bildet. Außer diesem gehören zum F. Ver-
mögen noch Mobilien, Betriebskapitalien und
Rechte aller Art, insbesondere die jetzt (596 BG)
unter den Grundbestandteilsbegriff gebrachten
Realrechte. Das F. Vermögen kann mit Schul-
den, Fideikommißschulden,, beschwert
sein, für die das F. Vermögen entweder mit der
Substanz oder mit den Nutzungen haftet; F. Schul-
den sind z. B. die vor der F. Errichtung bestehen-
den Schulden des Errichters (außer in Hessen).
Das F. Vermögen unterscheidet sich von der Fa-
milienstiftung dadurch, daß jenes einen
Herrn (Eigentümer) hat, während diese ein sub-
jektloses Vermögen, eine juristische Person, dar-
stellt (die regelmäßig zur Unterstützung einzelner
Familienglieder geschaffen wird).
§ 3. Die Enutstehung des Fideikommisses.
Erforderlich ist ein Rechtsgeschäft. Ein F. ent-
steht weder durch Ersitzung noch durch autonome
Satzung; aus diesem Grunde sind die sogenannten
F. des hohen Adels keine wahren F. (sondern
Hausgüter mit Sonderschicksalen in Bezug auf
Verwaltung und Nutzung). Das Errichtungs-
geschäft (auch Stiftungsgeschäft genannt) ist ent-
weder Vertrag oder (so meist, in Sachsen stets)
einseitiges Geschäft: Verfügung von Todes wegen
oder unter Lebenden. Nach gemeinem
Recht ist es, wenn unter Lebenden errichtet,
sormlos gültig; es bedarf keiner obrigkeitlichen
Mitwirkung. Anders in allen Landesrechten.
Daspreußische Recht fordert Verlautbarung
vor dem Fideikommißgericht, und außerdem bei
F. von mehr als 30 000 Mk. Reinertrag die be-
liebig versagbare königliche Genehmigung, bei klei-
neren F. die nur aus Rechtsgründen versagbare
gerichtliche Bestätigung; die Eintragung auf dem
Grundbuchblatt des gestifteten Grundstücks ist
zur Entstehung nicht nötig (vgl. aber EG z. B#
a 61). Bayern verlangt eine gerichtliche Be-
stätigung und die Eintragung in die F. Matrikel.
In Sachsen muß die Anordnung des Stifters
gerichtlich oder notariell beurkundet und landes-
herrlich genehmigt werden; der Genehmigung
geht eine formelle und sachliche Prüfung durch
die Anwartschaftsbehörde voraus. In Baden
ist außer der Staatsgenehmigung zur Errichtung
noch (ebenso in Hessen und Braunschweig)
die Eintragung der Stammgutseigenschaft in das
Grundbuch nötig.
Die F. Errichtungen unterliegen einem hohen
Stempel.: in Preußen 3% des Gesamtwerts
der dem F. gewidmeten Gegenstände ohne Schul-
denabzug, und dies nicht nur für immerwährende
F., sondern auch für römischrechtliche F., sofern
kraft Stifterwillens die gestifteten Gegenstände
der Familie für mehr als 2 Generationen erhalten
bleiben sollen; Tarif-Nr. 24 des Stempel St G
i. d. Fassung v. 30. 6. 09.
8 4. Die Rechtsverhältnisse. Fideikom-
mißberechtigt sind die durch die Errich-
tungsurkunde bezeichneten Personen. Der Er-
richter kann zum F. jede, nicht nur seine eigene
Familie berufen. Adel ist kraft Gesetzes nur in
Bayern und Baden Rechtsvoraussetzung. Un-
ter den Berechtigten sind zu scheiden: der Fidei-
kommißbesitzer und die Anwärter;
Anwärter ist jeder mögliche F.Folger. Nach
einigen Landesrechten, insbesondere nach preu-
ßischem Recht, bilden alle zu einem F. Berechtig-
ten („die Familie“") eine juristische Person. Sie
ist Obereigentümerin des F., der jeweilige Be-
sitzer des Guts Untereigentümer (ebenso Bayern).
Im gemeinen Recht und den meisten Landes-
rechten, insbesondere in Sachsen, erscheint da-
gegen der jeweilige F. Besitzer als Eigentümer des
Guts, während die Rechte der Anwärter dingliche
Erwerbsrechte an fremder Sache sind.
Die Rechte und Pflichten des F.Be-
sitzers und der Anwärter im einzelnen werden
durch die Satzung festgestellt. Die Nutzung
steht dem F. Besitzer zu, wobei er die Früchte zu
Allod erwirbt. Oft haben aber auch die Anwärter
gewisse Ansprüche auf Mitnutzung (z. B. auf Un-
terhaltsrenten, Ausstattungen, Abfindungen aus
dem F.ermögen); nach dem sächsischen Gesetz
muß jeder F.Besitzer zur Versorgung seiner An-
gehörigen eine Geldsumme (Familienkasse) durch
Jahresbeiträge ansammeln; diese Kasse bildet einen
Bestandteil des F. Vermögens.
Besitz und Verwaltung (Bewirtschaf-
tung) des F. Vermögens stehen dem F. Besitzer
zu; sein Ermessen entscheidet, aber er muß dem
Folger das Gut in ordnungsmäßigem Zustande
überlassen. Deshalb haben regelmäßig die An-
wärter Kontrollrechte verschiedenen Inhalts (z. B.
auf Inventarisierung, Sicherheitsleistung, auf
Unterlassung drohender Gefährdung, im Notfall
auf Sequestration). Der F. Besitzer muß die Be-
wirtschaftungslasten (Reparatur-, Versicherungs-
kosten u. dergl.) tragen. Zu rechtlichen Ver-
fügungen (Veräußerungen und Belastungen)
ist der F. Besitzer nicht befugt. Verfügt er doch,
so ist nach gemeinem Rechte seine Verfügung den
Anwärtern gegenüber, die nicht zugestimmt ha-
ben, nichtig, und die Zustimmung aller lebenden
Anwärter hindert die später geborenen nicht, die
Nichtigkeit der Verfügung geltend zu machen.
Landesrechte gestatten Verfügungen mit Zustim-
mung der derzeitigen Gesamtfamilie.
Im Gebiet des ALs ist eine Verfügung auf
Grund eines gerichtlich bestätigten Familien-=
schlusses zugelassen; Familienschluß ist ein
einstimmiger Beschluß aller an ihm teilnehmen-
den Familienglieder nach ordnungsmäßiger La-
dung aller Familienglieder. Für minder wichtige
und für dringende Fälle reicht statt des Familien-
schlusses die Zustimmung zweier Anwärter aus,
regelmäßig der beiden nächsten Seitenverwandten
(& 87 ff AbU II, 4, Gv. 15. 2. 40). In ähnlicher
Weise wie in Preußen werden die Anwärter-
gemeinschaften aber auch da organisiert, wo die
Familie nicht als juristische Person ausgestaltet ist.
So läßt Sachsen vollwirksame Verfügungen