Finanzbehörden
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liche FBehörden, weil sie dem FMin zugehörten.
Diesen Charakter verloren sie mit ihrer in diesem
Jahre erfolgten Angliederung an das landwirt-
schaftliche Ministerium, was mit der ausdrücklichen
Begründung geschah, daß die allgemein landwirt-
schaftlichen Interessen gegenüber den rein finan-
ziellen mehr in den Vordergrund treten sollten.
Auch bei den dem Min öl unterstehenden Eisen-
bahnverwaltungen sollen die finanziellen Gesichts-
punkte den verkehrsfördernden gegenüber erst in
zweiter Linie kommen.
I. Die Finanzbehörden des Reichs (5 7.)
I. Reichsschatzamt. Im Reiche werden
die Funktionen des FMin vom Reichskanz-
ler selbst und nur in dessen Vertretung und
Namen vom Staatssekretär im Reichsschatzamt
wahrgenommen. Das Reichsschatzamt als solches
ist eingerichtet worden durch AE v. 14. 7. 79
(Rö#l 196). Unter dem Staatssekretär steht ein
Unterstaatssekretär, 1 Direktor und die erforder-
liche Zahl von vortragenden Räten bezw. Hilfs-
arbeitern, welche in 2 Abteilungen des Reichs-
schatzamts verteilt sind, von denen die erste die
Etatskassen= und Rechnungssachen und die zweite
Zölle und (indirekte) Steuern bearbeitet.
II. Reichsfinanzbehörden. Die Zahl
der dem Reichsschatzamt untergeordneten Reichs-
FBehörden ist eine verhältnismäßig geringe,
weil die Erhebung und Verwaltung der Reichs-
zölle und Steuern nicht vom Reiche selbst, son-
dern von den einzelnen Bundesstaaten besorgt
und diesen nur eine Vergütung dafür vom Reiche
gewährt wird. Das Reich beschränkt sich darauf,
durch eine Anzahl Reichsbevollmächtigte
für Zäule und Steuern (15), die meist am Sitze
der Landes= und Provinzialzollbehörden stationiert
sind, die richtige Erhebung und Verwaltung der
ölle und indirekten Reichssteuern nach einheit-
lichen Grundsätzen kontrollieren zu lassen,
wobei sie von einer Anzahl Stationskontrol-
leure (42) als Untergebene und Hilfsbeamte
unterstützt werden.
Dem Reichsschatzamt direkt unterstellt ist die
Reichshauptkasse, das Münzmetalldepot
und die Reichsrayonkommission. I/Fe-
stungen §& 5 III, VIl.
Als Zentral FBehörden im Reich, die dem
Reichsschatzamt nicht unterstellt sind, kom-
men in Betracht die Reichsschuldenver-
waltung, die Reichsschuldenkommis-
sion, der (neuerdings aufgelöste) Reichsinva-
lidenfonds und der Rechnungshof des
Deutschen Reichs.
Die Reichsbank ist keine Reichsbehörde im
engeren Sinne, sondern ein Institut mit selbstän-
diger juristischer Persönlichkeit. Doch sind die Be-
amten Reichsbeamte.
II. Preußen
68. Finanzminister, Finanzministerium.
1. Der F Minister hat die oberste Leitung der
gesamten F Verwaltung im Staate und vertritt
letztere auch gegenüber dem Landtage. Er ist
daher verantwortlich für die Aufstellung, Vorlage
und Ausführung des Staatshaushaltsetats und
für die Legung der allgemeinen Staatsrechnung.
2. Von seinem Min und den ihm unterstellten
Behörden werden verwaltet die reinen F Quellen
des Staates, namentlich die direkten und indirek-
ten Steuern, Lotterie, Münze, und die Seehand-
lung. Bei den übrigen Einnahmen (aus Domänen
Eisenbahnen usw.) sowie bei den Ausgaben, so-
weit sie nicht sein eigenes Ressort betreffen, wirkt
er wenigstens insofern mit, als ihm die Mit-
revision und Mitzeichnung der Einnahme= und
Ausgabeetats zusteht und er den Spezialressorts
die ihnen durch den Staatshaushaltsetat bereit
gestellten Mittel zuweist. Auch hat er die fort-
laufende Kontrolle über die gesamten Staats-
einnahmen und -Ausgaben zu führen, finanz-
wirtschaftliche Gesetze vorzubereiten und auszu-
führen, bei wichtigeren finanziellen Maßnahmen
anderer Ressorts mitzuwirken, das Kassen= und
Rechnungswesen zu leiten und von den Abschlüs-
sen der Kassen Kenntnis zu nehmen.
Auch die Kontrolle über das Staatsvermögen
und die oberste Leitung der Schuldenverwaltung
steht ihm zu.
3. Der FMin ist in der Ausübung seiner Amts-
gewalten beschränkt a) durch Verfassung und Ge-
seb. b) Durch die Solidarität des Gesamtministe-
riums; aus derselben ergibt sich für den F Min
die Notwendigkeit, alle von ihm ausgehenden,
sein Ressort betreffenden Gesetzentwürfe, mag es
sich um die Einführung neuer oder um die Auf-
hebung bezw. Abänderung bestehender gesetzlicher
Vorschriften handeln, dem Staatsministerium zu
gemeinsamer Beratung vorzulegen. Doch ist
durch den AE v. 15. 2. 52 bestimmt, daß für
Angelegenheiten, die die F wesentlich berüh-
ren, der Mehrheitsbeschluß des Staats Min den
JMin nicht gegen seinen Willen bindet, sondern
daß ihm dagegen das Recht der Anrufung Aller-
höchster Entscheidung zusteht, eine Maßregel, die
seine Stellung sehr zu stärken geeignet ist. c) Eine
weitere Beschränkung ist das Erfordernis der Kal
Genehmigung, welche insbesondere zu allen dem
Landtage zu machenden Gesetzesvorlagen, zu der
Besetzung gewisser Aemter wie der Stellen bei
den Abteilungen des Min, der Rendantenstellen
bei den Hauptkassen usw., ferner zu Ausgaben,
welche nicht in den Etats bestimmt sind, oder für
welche den Min und deren Departementschefs
ein besonderer Dispositionsfonds nicht verwilligt
ist, zu größeren Operationen der FVerwaltung
usw. eingeholt werden muß.
4. Das FMin zerfällt in 3 Abteilungen, von
welchen die erste unter Direktion des zugleich
gegebenenfalls den Min vertretenden Unterstaats-
sekretärs und eines Min Direktors das Etats= und
Kassenwesen, die zweite unter Leitung eines Ge-
neraldirektors die direkten Steuern, die dritte
unter Leitung eines Generalzolldirektors die Zölle
und indirekten Steuern verwaltet. Die zweite und
die dritte Abteilung führen dementsprechend auch
den Namen „Generaldirektion der direkten“ bezw.
„der Zölle und indirekten Steuern“. Jeder Ab-
teilungsdirektor kann in den zum Ressort seiner
Abteilung gehörigen Angelegenheiten Verfü-
gungen treffen; doch ist der Min berechtigt, be-
stimmte Angelegenheiten seiner Entscheidung vor-
zubehalten. Auch stehen die Abteilungen selbst
hinsichtlich der ihrer Beratung und Beschlußfassung
vom Min überlassenen Angelegenheiten unter der
oberen Leitung und Aufsicht desselben. Endlich
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