Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Finanzbehörden 
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liche FBehörden, weil sie dem FMin zugehörten. 
Diesen Charakter verloren sie mit ihrer in diesem 
Jahre erfolgten Angliederung an das landwirt- 
schaftliche Ministerium, was mit der ausdrücklichen 
Begründung geschah, daß die allgemein landwirt- 
schaftlichen Interessen gegenüber den rein finan- 
ziellen mehr in den Vordergrund treten sollten. 
Auch bei den dem Min öl unterstehenden Eisen- 
bahnverwaltungen sollen die finanziellen Gesichts- 
punkte den verkehrsfördernden gegenüber erst in 
zweiter Linie kommen. 
I. Die Finanzbehörden des Reichs (5 7.) 
I. Reichsschatzamt. Im Reiche werden 
die Funktionen des FMin vom Reichskanz- 
ler selbst und nur in dessen Vertretung und 
Namen vom Staatssekretär im Reichsschatzamt 
wahrgenommen. Das Reichsschatzamt als solches 
ist eingerichtet worden durch AE v. 14. 7. 79 
(Rö#l 196). Unter dem Staatssekretär steht ein 
Unterstaatssekretär, 1 Direktor und die erforder- 
liche Zahl von vortragenden Räten bezw. Hilfs- 
arbeitern, welche in 2 Abteilungen des Reichs- 
schatzamts verteilt sind, von denen die erste die 
Etatskassen= und Rechnungssachen und die zweite 
Zölle und (indirekte) Steuern bearbeitet. 
II. Reichsfinanzbehörden. Die Zahl 
der dem Reichsschatzamt untergeordneten Reichs- 
FBehörden ist eine verhältnismäßig geringe, 
weil die Erhebung und Verwaltung der Reichs- 
zölle und Steuern nicht vom Reiche selbst, son- 
dern von den einzelnen Bundesstaaten besorgt 
und diesen nur eine Vergütung dafür vom Reiche 
gewährt wird. Das Reich beschränkt sich darauf, 
durch eine Anzahl Reichsbevollmächtigte 
für Zäule und Steuern (15), die meist am Sitze 
der Landes= und Provinzialzollbehörden stationiert 
sind, die richtige Erhebung und Verwaltung der 
ölle und indirekten Reichssteuern nach einheit- 
lichen Grundsätzen kontrollieren zu lassen, 
wobei sie von einer Anzahl Stationskontrol- 
leure (42) als Untergebene und Hilfsbeamte 
unterstützt werden. 
Dem Reichsschatzamt direkt unterstellt ist die 
Reichshauptkasse, das Münzmetalldepot 
und die Reichsrayonkommission. I/Fe- 
stungen §& 5 III, VIl. 
Als Zentral FBehörden im Reich, die dem 
Reichsschatzamt nicht unterstellt sind, kom- 
men in Betracht die Reichsschuldenver- 
waltung, die Reichsschuldenkommis- 
sion, der (neuerdings aufgelöste) Reichsinva- 
lidenfonds und der Rechnungshof des 
Deutschen Reichs. 
Die Reichsbank ist keine Reichsbehörde im 
engeren Sinne, sondern ein Institut mit selbstän- 
diger juristischer Persönlichkeit. Doch sind die Be- 
amten Reichsbeamte. 
II. Preußen 
68. Finanzminister, Finanzministerium. 
1. Der F Minister hat die oberste Leitung der 
gesamten F Verwaltung im Staate und vertritt 
letztere auch gegenüber dem Landtage. Er ist 
daher verantwortlich für die Aufstellung, Vorlage 
und Ausführung des Staatshaushaltsetats und 
für die Legung der allgemeinen Staatsrechnung. 
  
2. Von seinem Min und den ihm unterstellten 
Behörden werden verwaltet die reinen F Quellen 
des Staates, namentlich die direkten und indirek- 
ten Steuern, Lotterie, Münze, und die Seehand- 
lung. Bei den übrigen Einnahmen (aus Domänen 
Eisenbahnen usw.) sowie bei den Ausgaben, so- 
weit sie nicht sein eigenes Ressort betreffen, wirkt 
er wenigstens insofern mit, als ihm die Mit- 
revision und Mitzeichnung der Einnahme= und 
Ausgabeetats zusteht und er den Spezialressorts 
die ihnen durch den Staatshaushaltsetat bereit 
gestellten Mittel zuweist. Auch hat er die fort- 
laufende Kontrolle über die gesamten Staats- 
einnahmen und -Ausgaben zu führen, finanz- 
wirtschaftliche Gesetze vorzubereiten und auszu- 
führen, bei wichtigeren finanziellen Maßnahmen 
anderer Ressorts mitzuwirken, das Kassen= und 
Rechnungswesen zu leiten und von den Abschlüs- 
sen der Kassen Kenntnis zu nehmen. 
Auch die Kontrolle über das Staatsvermögen 
und die oberste Leitung der Schuldenverwaltung 
steht ihm zu. 
3. Der FMin ist in der Ausübung seiner Amts- 
gewalten beschränkt a) durch Verfassung und Ge- 
seb. b) Durch die Solidarität des Gesamtministe- 
riums; aus derselben ergibt sich für den F Min 
die Notwendigkeit, alle von ihm ausgehenden, 
sein Ressort betreffenden Gesetzentwürfe, mag es 
sich um die Einführung neuer oder um die Auf- 
hebung bezw. Abänderung bestehender gesetzlicher 
Vorschriften handeln, dem Staatsministerium zu 
gemeinsamer Beratung vorzulegen. Doch ist 
durch den AE v. 15. 2. 52 bestimmt, daß für 
Angelegenheiten, die die F wesentlich berüh- 
ren, der Mehrheitsbeschluß des Staats Min den 
JMin nicht gegen seinen Willen bindet, sondern 
daß ihm dagegen das Recht der Anrufung Aller- 
höchster Entscheidung zusteht, eine Maßregel, die 
seine Stellung sehr zu stärken geeignet ist. c) Eine 
weitere Beschränkung ist das Erfordernis der Kal 
Genehmigung, welche insbesondere zu allen dem 
Landtage zu machenden Gesetzesvorlagen, zu der 
Besetzung gewisser Aemter wie der Stellen bei 
den Abteilungen des Min, der Rendantenstellen 
bei den Hauptkassen usw., ferner zu Ausgaben, 
welche nicht in den Etats bestimmt sind, oder für 
welche den Min und deren Departementschefs 
ein besonderer Dispositionsfonds nicht verwilligt 
ist, zu größeren Operationen der FVerwaltung 
usw. eingeholt werden muß. 
4. Das FMin zerfällt in 3 Abteilungen, von 
welchen die erste unter Direktion des zugleich 
gegebenenfalls den Min vertretenden Unterstaats- 
sekretärs und eines Min Direktors das Etats= und 
Kassenwesen, die zweite unter Leitung eines Ge- 
neraldirektors die direkten Steuern, die dritte 
unter Leitung eines Generalzolldirektors die Zölle 
und indirekten Steuern verwaltet. Die zweite und 
die dritte Abteilung führen dementsprechend auch 
den Namen „Generaldirektion der direkten“ bezw. 
„der Zölle und indirekten Steuern“. Jeder Ab- 
teilungsdirektor kann in den zum Ressort seiner 
Abteilung gehörigen Angelegenheiten Verfü- 
gungen treffen; doch ist der Min berechtigt, be- 
stimmte Angelegenheiten seiner Entscheidung vor- 
zubehalten. Auch stehen die Abteilungen selbst 
hinsichtlich der ihrer Beratung und Beschlußfassung 
vom Min überlassenen Angelegenheiten unter der 
oberen Leitung und Aufsicht desselben. Endlich 
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