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Fischerei
unter Raub F diejenige Art des Fischfanges, bei
der ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit des Fisch-
bestandes lediglich zu augenblicklichem Vorteil ein
mit dem Bestand und der natürlichen Ertrags-
fähigkeit des Gewässers nicht vereinbares Fang-
ergebnis erstrebt wird.
Endlich schließt das FR als Nebenrechte
die Befugnis in sich, die zur Hegung und Aneig-
nung der Fische erforderlichen oder zweckdienlichen
Maßnahmen an und in dem Gewässer zu treffen.
Soweit hierdurch fremde Interessen gefährdet
werden, pflegen die FWG## genaue, später darzu-
legende Vorschriften über die gegenseitige Be-
schränkung und Abgrenzung sowohl des FBetrie-
bes als auch der fremden Betriebe zu enthalten.
Von den hierbei dem FBerechtigten auf Kosten
Dritter zuerkannten Befugnissen verdienen einige
schon hier besondere Erwähnung, weil sie heute
mit jedem FR untrennbar verknüpft erscheinen.
So zunächst das früher vielfach angefochtene
Recht des Fherechtigten, soweit es zur Ausübung
des Fischfanges erforderlich ist, fremde, nicht in
seinem Eigentum oder Besitz stehende Ufergrund-
stücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten.
Ob diese Befugnis als notwendiger Bestandteil
des FR betrachtet werden kann, ist streitig; die
Frage bedarf hier keiner Erörterung, da tatsächlich
alle neueren FG das Uferbetretungsrecht aus-
drücklich anerkannt haben. Nur muß das Recht
schonend ausgeübt und dürfen eingefriedigte
Grundstücke nicht betreten werden. Natürlich hat
der Berechtigte für allen Schaden, welchen er
dabei anrichtet, Ersatz zu leisten (bayr. FG a 70,
71; bad. G 1890 a 6; hess. FG a 59, 60; els.lothr.
FG 812). Ferner darf der FBerechtigte gewisse
die F schädigende Tiere wie Fischottern, Taucher,
Eisvögel, Reiher, Kormorane, Fischadler, Mö-
wen und Wasseramseln innerhalb seines Fisch-
wassers erlegen. So bestimmt das Reichs-Vogel-
schutz G v. 30. 5. 08 55: Vögel, welche . Fischen
und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe
der landesgesetzlichen Bestimmungen .. von den
JFerechtigten und deren Beauftragten getötet
werden. Die meisten Landesgesetze enthalten
solche Bestimmungen. Während früher die Ver-
tilgung dieser Tiere als Vorrecht des Jagdberech--
tigten (so im Preuß. ALR) angesehen wurde, hat
man später erkannt, daß der Fherechtigte selbst
sich dieser Feinde der F müsse erwehren dürfen.
Doch unterliegt dieses Recht folgenden Beschrän-
kungen: Verboten ist die Anwendung von Schuß-
waffen, von Gift= oder Sprengstoffen, meist auch
der Gebrauch von Schlingen und Eisen. Ferner
hat der Berechtigte die erlegten jagdbaren Tiere
bisweilen (so in Bayern F a#385, Sachsen FG
& 12, Württemberg) binnen kurzer Frist dem
Jagdberechtigten abzuliefern, während er sie
anderwärts (so in Preußen FG# 45; Baden
FG à 7, G 1870 a 7; Hessen FG a51: Elsaß-
Lothringen FG & 8) für sich behalten darf. Neh-
men jene Tiere in einer der Flschädlichen Weise
überhand und führt der Jagdberechtigte ungeach-
tet behördlicher Aufforderung binnen bestimmter
Frist die geforderte Abminderung nicht herbei,
so kann die Behörde auf Antrag und Kosten des
FBerechtigten das Abschießen der Tiere sowie
die Zerstörung der Nester der Vögel samt Eiern
und Brut anordnen (bad. FG a 7).
welchen Personen das FR zusteht, ist eine solche
des bürgerlichen Rechts und im Streitfalle von
den Zivilgerichten zu entscheiden. An die Stelle
der freien oder wilden F, d. h. der allgemeinen
Befugnis aller zur gemeingebräuchlichen FNut-
zung, ist heute das Prinzip der ausschließlichen
Fefugnis genau bestimmter Personen an
den einzelnen FGewässern getreten. Jede Fhe-
rechtigung muß sich auf einen besonderen Rechts-
titel gründen. Im einzelnen sind diese Rechtstitel
sehr mannigfaltig. Nach den positiven Vorschrif-
ten steht heute in der Regel die F in öffentlichen
(schiff= und flößbaren) Gewässern (Flüssen, Seen,
Kanälen) dem Staate, in geschlossenen Privat-
gewässern als Ausfluß des Eigentums am Wasser
dem Eigentümer des Gewässers, in nicht geschlos-
senen Privatgewässern den Ufereigentümern (An-
liegern, Adjazenten) oder den Gemeindegenossen
zu (preuß. ALK II 15 58 73 ff; bayr. F# à 3 ff;
sächs. FG § 3; bad. FG 5 1, G 1890 a 1, 2; els.=
lothr. FG 8 1ff). Diese Regelvorschriften wer-
den jedoch durch eine Reihe von Ausnahmen
durchbrochen, die zumeist auf historischer Ent-
wicklung beruhen und sich als althergebrachte
Rechtstitel darstellen. Als solche sind namentlich
IRegalität (Sachsen), auf Verleihung des Regals
beruhende grund= und gutsherrliche Berechtigun-
gen, Lehensverhältnisse, Privileg, Ersitzung und
gewohnheitliche Uebung zu nennen. Besondere
Erwähnung verdient hier das vielfach von Müllern
beanspruchte Recht, im Bereich ihrer Mühlwerke
oder sogar noch darüber hinaus in den Mühlgräben
zu fischen (J Mühlen). Ein allgemeiner Rechts-
satz dieses Inhalts kann nicht angenommen wer-
den, vielmehr ist die Frage nach dem örtlich ver-
schiedenen Rechte zu beantworten. Da diese zahl-
reichen Ausnahmerechte, insbesondere das mit
ihnen verknüpfte Zusammentreffen mehrerer
JBerechtigungen an demselben Fischwasser die
Interessen der F’nicht eben günstig beeinflussen
konnten, war es die Aufgabe der neueren FWGesetz-
gebung, durch Sondervorschriften jene Ausnahme-
rechte auf ein gewisses Maß herabzumindern.
Ohne Entschädigung aufsgehoben wurde z. B. die
in einzelnen Ländern jedermann zustehende Be-
fugnis, die Angelfischerei in öffentlichen Ge-
wässern auszuüben (preuß. FG 8 7; bayr. FG
a 8). Doch besteht sie heute noch in gewissem
Umfange z. B. in Hessen (FG a 48) und Elsaß-
Lothringen (FG & 1 Abs 2). Die Ferechtigung,
welche bisher von allen Einwohnern oder Mit-
gliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnte,
ist in der Regel auf die Gemeinde übergegangen,
welche jedoch in der Art der Nutzung Beschrän-
kungen unterliegt (preuß. FG 88 6 —8: bayr. FG
à 7; bess. FG a 4). Andere Vorschriften lassen
das F als solches unberührt und begnügen sich
mit der Regelung seiner Ausübung. Sie bedürfen
besonderer Darlegung.
#6. Ausübung des Fischereirechts. Die Frage,
wie die Inhaber des F ihre Berechtigung ver-
wirklichen, bedarf, wie eben bemerkt, im Interesse
der F zunächst dort besonderer Normierung, wo
mehrere NBerechtigungen entweder örtlich ganz
zusammenfallen oder doch in einer der F nach-
teiligen Weise auf kleinem Raum in zu großer
Zahl nebeneinander bestehen. Auch dann sind
Sondervorschriften über die Ausübung am Platze,
*. Inhaber des Fischereirechts. Die Frage, wenn ein F einer größeren Anzahl von Men-