Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Fischerei 
  
unter Raub F diejenige Art des Fischfanges, bei 
der ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit des Fisch- 
bestandes lediglich zu augenblicklichem Vorteil ein 
mit dem Bestand und der natürlichen Ertrags- 
fähigkeit des Gewässers nicht vereinbares Fang- 
ergebnis erstrebt wird. 
Endlich schließt das FR als Nebenrechte 
die Befugnis in sich, die zur Hegung und Aneig- 
nung der Fische erforderlichen oder zweckdienlichen 
Maßnahmen an und in dem Gewässer zu treffen. 
Soweit hierdurch fremde Interessen gefährdet 
werden, pflegen die FWG## genaue, später darzu- 
legende Vorschriften über die gegenseitige Be- 
schränkung und Abgrenzung sowohl des FBetrie- 
bes als auch der fremden Betriebe zu enthalten. 
Von den hierbei dem FBerechtigten auf Kosten 
Dritter zuerkannten Befugnissen verdienen einige 
schon hier besondere Erwähnung, weil sie heute 
mit jedem FR untrennbar verknüpft erscheinen. 
So zunächst das früher vielfach angefochtene 
Recht des Fherechtigten, soweit es zur Ausübung 
des Fischfanges erforderlich ist, fremde, nicht in 
seinem Eigentum oder Besitz stehende Ufergrund- 
stücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten. 
Ob diese Befugnis als notwendiger Bestandteil 
des FR betrachtet werden kann, ist streitig; die 
Frage bedarf hier keiner Erörterung, da tatsächlich 
alle neueren FG das Uferbetretungsrecht aus- 
drücklich anerkannt haben. Nur muß das Recht 
schonend ausgeübt und dürfen eingefriedigte 
Grundstücke nicht betreten werden. Natürlich hat 
der Berechtigte für allen Schaden, welchen er 
dabei anrichtet, Ersatz zu leisten (bayr. FG a 70, 
71; bad. G 1890 a 6; hess. FG a 59, 60; els.lothr. 
FG 812). Ferner darf der FBerechtigte gewisse 
die F schädigende Tiere wie Fischottern, Taucher, 
Eisvögel, Reiher, Kormorane, Fischadler, Mö- 
wen und Wasseramseln innerhalb seines Fisch- 
wassers erlegen. So bestimmt das Reichs-Vogel- 
schutz G v. 30. 5. 08 55: Vögel, welche . Fischen 
und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe 
der landesgesetzlichen Bestimmungen .. von den 
JFerechtigten und deren Beauftragten getötet 
werden. Die meisten Landesgesetze enthalten 
solche Bestimmungen. Während früher die Ver- 
tilgung dieser Tiere als Vorrecht des Jagdberech-- 
tigten (so im Preuß. ALR) angesehen wurde, hat 
man später erkannt, daß der Fherechtigte selbst 
sich dieser Feinde der F müsse erwehren dürfen. 
Doch unterliegt dieses Recht folgenden Beschrän- 
kungen: Verboten ist die Anwendung von Schuß- 
waffen, von Gift= oder Sprengstoffen, meist auch 
der Gebrauch von Schlingen und Eisen. Ferner 
hat der Berechtigte die erlegten jagdbaren Tiere 
bisweilen (so in Bayern F a#385, Sachsen FG 
& 12, Württemberg) binnen kurzer Frist dem 
Jagdberechtigten abzuliefern, während er sie 
anderwärts (so in Preußen FG# 45; Baden 
FG à 7, G 1870 a 7; Hessen FG a51: Elsaß- 
Lothringen FG & 8) für sich behalten darf. Neh- 
men jene Tiere in einer der Flschädlichen Weise 
überhand und führt der Jagdberechtigte ungeach- 
tet behördlicher Aufforderung binnen bestimmter 
Frist die geforderte Abminderung nicht herbei, 
so kann die Behörde auf Antrag und Kosten des 
FBerechtigten das Abschießen der Tiere sowie 
die Zerstörung der Nester der Vögel samt Eiern 
und Brut anordnen (bad. FG a 7). 
  
welchen Personen das FR zusteht, ist eine solche 
des bürgerlichen Rechts und im Streitfalle von 
den Zivilgerichten zu entscheiden. An die Stelle 
der freien oder wilden F, d. h. der allgemeinen 
Befugnis aller zur gemeingebräuchlichen FNut- 
zung, ist heute das Prinzip der ausschließlichen 
Fefugnis genau bestimmter Personen an 
den einzelnen FGewässern getreten. Jede Fhe- 
rechtigung muß sich auf einen besonderen Rechts- 
titel gründen. Im einzelnen sind diese Rechtstitel 
sehr mannigfaltig. Nach den positiven Vorschrif- 
ten steht heute in der Regel die F in öffentlichen 
(schiff= und flößbaren) Gewässern (Flüssen, Seen, 
Kanälen) dem Staate, in geschlossenen Privat- 
gewässern als Ausfluß des Eigentums am Wasser 
dem Eigentümer des Gewässers, in nicht geschlos- 
senen Privatgewässern den Ufereigentümern (An- 
liegern, Adjazenten) oder den Gemeindegenossen 
zu (preuß. ALK II 15 58 73 ff; bayr. F# à 3 ff; 
sächs. FG § 3; bad. FG 5 1, G 1890 a 1, 2; els.= 
lothr. FG 8 1ff). Diese Regelvorschriften wer- 
den jedoch durch eine Reihe von Ausnahmen 
durchbrochen, die zumeist auf historischer Ent- 
wicklung beruhen und sich als althergebrachte 
Rechtstitel darstellen. Als solche sind namentlich 
IRegalität (Sachsen), auf Verleihung des Regals 
beruhende grund= und gutsherrliche Berechtigun- 
gen, Lehensverhältnisse, Privileg, Ersitzung und 
gewohnheitliche Uebung zu nennen. Besondere 
Erwähnung verdient hier das vielfach von Müllern 
beanspruchte Recht, im Bereich ihrer Mühlwerke 
oder sogar noch darüber hinaus in den Mühlgräben 
zu fischen (J Mühlen). Ein allgemeiner Rechts- 
satz dieses Inhalts kann nicht angenommen wer- 
den, vielmehr ist die Frage nach dem örtlich ver- 
schiedenen Rechte zu beantworten. Da diese zahl- 
reichen Ausnahmerechte, insbesondere das mit 
ihnen verknüpfte Zusammentreffen mehrerer 
JBerechtigungen an demselben Fischwasser die 
Interessen der F’nicht eben günstig beeinflussen 
konnten, war es die Aufgabe der neueren FWGesetz- 
gebung, durch Sondervorschriften jene Ausnahme- 
rechte auf ein gewisses Maß herabzumindern. 
Ohne Entschädigung aufsgehoben wurde z. B. die 
in einzelnen Ländern jedermann zustehende Be- 
fugnis, die Angelfischerei in öffentlichen Ge- 
wässern auszuüben (preuß. FG 8 7; bayr. FG 
a 8). Doch besteht sie heute noch in gewissem 
Umfange z. B. in Hessen (FG a 48) und Elsaß- 
Lothringen (FG & 1 Abs 2). Die Ferechtigung, 
welche bisher von allen Einwohnern oder Mit- 
gliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnte, 
ist in der Regel auf die Gemeinde übergegangen, 
welche jedoch in der Art der Nutzung Beschrän- 
kungen unterliegt (preuß. FG 88 6 —8: bayr. FG 
à 7; bess. FG a 4). Andere Vorschriften lassen 
das F als solches unberührt und begnügen sich 
mit der Regelung seiner Ausübung. Sie bedürfen 
besonderer Darlegung. 
#6. Ausübung des Fischereirechts. Die Frage, 
wie die Inhaber des F ihre Berechtigung ver- 
wirklichen, bedarf, wie eben bemerkt, im Interesse 
der F zunächst dort besonderer Normierung, wo 
mehrere NBerechtigungen entweder örtlich ganz 
zusammenfallen oder doch in einer der F nach- 
teiligen Weise auf kleinem Raum in zu großer 
Zahl nebeneinander bestehen. Auch dann sind 
Sondervorschriften über die Ausübung am Platze, 
*. Inhaber des Fischereirechts. Die Frage, wenn ein F einer größeren Anzahl von Men-
	        
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