Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Fischerei 
  
Fischzucht oder zum Schutze der anderen Fische 
gegen Raubfische. Doch ist in allen diesen Fällen 
die Verwendung sonst erlaubter Fangmittel aus- 
geschlossen, welche vorzugsweise geeignet sind, 
die Fischbrut zu zerstören. Umgekehrt kennt das 
preußische Recht die Möglichkeit einer Verschär- 
fung der Schonzeitnormen. Durch Bezirkspolizei- 
verordnungen kann z. B., wenn es im Interesse 
der Erhaltung des Fischbestandes oder einzelner 
Fischarten geboten erscheint, die F für einzelne 
Gewässer während der Frühjahrsschonzeit gänz- 
lich oder für bestimmte Fischarten oder Fang- 
mittel untersagt werden. Sodann sind besondere 
Fangverbote für Gewässer vorbehalten, in denen 
Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vor- 
kommen. Ferner kann der Fang einzelner wirt- 
schaftlich wichtiger Fischarten für bestimmte Ge- 
wässerstrecken zwecks Erhaltung der Fischart in 
diesen verboten werden. Endlich finden sich Spe- 
zialbestimmungen für den Lachs= und Störfang. 
Es ist nicht zu verkennen, daß sich das preußische 
Schonzeitsystem in seiner dargelegten Ausgestal- 
tung sehr erheblich dem süddeutschen System der 
Individualschonzeiten genähert hat. 
b) Bei diesem in den süddeutschen Staaten 
(z. B. bayr. LFO #§B1; els.-lothr. FG# # 31), in 
Sachsen (FMWG# 15) und teilweise (für den Neckar) 
auch im Großh. Hessen herrschenden System der 
relativen oder Individualschon- 
zeit sind die Schonzeiten nicht allgemein für 
eine Vielheit von Fischarten, sondern individuell 
für die einzelnen Arten unter Berücksichtigung 
ihrer natürlichen Laichzeit mit der Maßgabe fest- 
gesetzt, daß innerhalb der Schonzeit jede Art des 
Fanges von Fischen der geschützten Art unbedingt 
untersagt ist und zufällig gefangene Fische vor- 
sichtig wieder ins Wasser einzusetzen sind. Dabei 
dehnen einzelne Rechte das Fangverbot auch auf 
geschlossene Gewässer aus, um Umgehungen durch 
Ausreden über die Herkunft der Fische abzu- 
schneiden. Welche Fischarten eine Schonzeit 
genießen (ausgenommen sind solche, für die 
eine Schonzeit aus wirtschaftlichen und natür- 
lichen Gründen unzweckmäßig wäre) und in 
welchen Zeitperioden, ist in den einzelnen F Ord- 
nungen des näheren ausgeführt. Dabei ist die 
Schonzeitbestimmung entweder in der FO 
selbst enthalten oder ihre Einführung nebenher 
oder ausschließlich der Bezirkspolizeibehörde über- 
lassen. Erleichternde Ausnahmeregeln sind kaum 
zu verzeichnen. Sie betreffen nur den Fang zu 
Zwecken der künstlichen Fischzucht, zu wissen- 
schaftlichen Zwecken oder gemeinnützigen Ver- 
suchen, endlich zur Beseitigung fischereiwirtschaft- 
lich für ein einzelnes Gewässer unerwünschter 
oder schädlicher Fischarten (z. B. von Hechten in 
Forellenbächen). Verschärfende Sonderregeln er- 
möglichen bisweilen eine Verlängerung der Schon- 
zeiten für bestimmte Bezirke mit Rücksicht auf die 
örtlichen Verhältnisse. 
c) Das gemischte System besteht darin, 
daß die Schonzeit für die im Frühjahr laichenden 
Fische absolut, für die im Winter loaichenden 
relativ (individuell) gestaltet ist. Es ist zur Zeit 
im Reichsgebiet nicht mehr in Uebung. Es stammt 
aus Frankreich und galt bis zum Erlaß des neuen 
FG in Elsaß-Lothringen. Für Preußen ist es 
mehrfach angestrebt worden. 
3. Besondere Schon vorschriften exi- 
  
stieren für Krebse und Perlmuscheln 
wegen ihrer besonderen Fortpflanzungsverhält- 
nisse. Krebse genießen in der Regel eine lang 
dauernde Schonzeit, meist vom 1. 11. bis 31. 5. 
Bisweilen ist der Fang weiblicher Krebse über- 
haupt (z. B. bayr. LFO & 8) oder mit Beschrän- 
kung auf die Eier tragenden Muttertiere unter- 
sagt. Die preuß. FOrdnungen (7 10 bezw. F 11) 
überlassen letzteres Verbot der Bezirks Pol Ver- 
ordnung. Die Hegung von Perlmuscheln zwecks 
Gewinnung von Perlen (Perlensischerei) findet 
sich nur in Bayern, Baden, Sachsen, Hannover 
und in einigen Kolonien (JI. Meist ist die Perl Fdem 
Staate vorbehalten und durch polizeiliche Schutz- 
vorschriften geregelt. Die Perl FOrdnungen ver- 
bieten in der Regel namentlich die Perl F in einem 
Perlgewässer, bevor nicht seit der letzten Ab- 
fischung 5 (oder 6) Jahre verstrichen sind, sowie 
jede Perl F während der Monate Juli und August. 
8 11. Mindestmaße (preuß. FG 88 22, 24, 
26, 27, FV 88 1f bezw. f. Westpreußen, Pom- 
mern, Schleswig-Holstein und Hannover 88 2f; 
bayr. LFO 82; hess. FG a 16 f). Fische eher zu 
fangen, als bis sie ihre Fortpflanzungsfähigkeit 
erlangt und ausgeübt haben, verbietet eine ra- 
tionelle F Pflege. Infolgedessen enthalten be- 
reits die älteren FOrdnungen ziemlich ausnahms- 
los Normen über die Mindestmaße (Minimal-= 
maße, Brittelmaße) oder auch Mindestgewichte, 
wonach Fische unter einer bestimmten Größe oder 
einem bestimmten Gewicht nicht gefangen wer- 
den dürfen und gegebenenfalls wieder ins Wasser 
gesetzt werden müssen (z. B. preuß. FGG 9#6 24, 26; 
bayr. LFO 5 3). Das heutige Recht weist solche 
Bestimmungen allgemein auf, doch finden sie 
nicht durch das Gesetz selbst, sondern im Interesse 
der rascheren und wechselnden Anpassungsmög- 
lichkeit an örtliche Verhältnisse durch die Ausfüh- 
rungsvorschriften ihren Ausdruck. Sie beruhen 
entweder auf provinzieller Regelung oder sind 
zentral für das ganze Staatsgebiet getroffen. 
Während früher zur Feststellung des Mindest- 
maßes die Meßart vom Auge des Fisches bis zur 
Schwanzwurzel vielfach üblich war, gibt die 
neuere Praxis dem Messen der Fische von der 
Schnauze (Kopfspitze) bis zu den Schwanzenden 
(Schwanzspitzen) den Vorzug. Mindestmaße wer- 
den immer nur für die einzelne Fischart je nach 
den verschiedenen hydrographischen Lebensbe- 
dingungen der Fische festgesetzt. Die Maße sind 
naturgemäß staatlich recht verschieden. Eine ge- 
wisse Uebereinstimmung ist in der generellen 
Rücksichtnahme auf gewisse besonders wertvolle 
und wichtige Fischarten (Edelfische, besonders 
Salmoniden) zu beobachten. Die größte Mannig- 
faltigkeit ist dagegen bei den minder wertvollen 
Arten zu verzeichnen. Kleinere Fischarten sind 
gewöhnlich von der Beschränkung ausgenommen. 
Ueberall verboten ist in nicht geschlossenen Ge- 
wässern das Fischen auf Fischlaich und Fischbrut 
(preuß. FV S1 bezw. f. Westpreußen, Pommern, 
Schleswig-Holstein, Hannover 82; bayr. FG a 73; 
bad. G 1870a5: hess. FG a 12; els.lothr. FG 8 30). 
Erleichternde Ausnahmen von den Regeln über 
die Mindestmaße können durch die FOrdnungen 
oder die Behörden namentlich für die Verwendung 
mindermaßiger Fische (bisweilen auch des Fisch- 
laichs und der Fischbrut) zu gemeinnützigen Ver- 
suchen, wissenschaftlichen oder Fischzucht-Zwecken
	        
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