Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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860 Freizügigkeit — Fundsachen 
4. 3. 09, Kolon GEg 13, 147), zur Regelung der! Friedenspräsenzstärhe 
Anwerbung und Ausführung nach bestimmten, Heer + 4 
Gebieten, namentlich in der Südsee I/ Kolo- 
nialgewerberecht), zur Erhaltung einer Heim- 
stätte [#Enteignung in den Schutzgebieten §& 3, 
oben S 731). In Südwestafrika ist nach 
dem Aufstande die F. der Eingeborenen durch 
die Paßpflicht (V v. 18. 8. 07, Kolon Gg II, 
347) de jure wesentlich beschränkt worden; es 
kann ihnen „aus wichtigen Gründen"“ das Ver- 
lassen ihres Distrikts oder Bezirkes untersagt 
werden. In Kamerun ist den Dualaleuten. 
die Niederlassung zum Handelsbetrieb in dem 
Gebiete des Sannaga bis zur Kwakwa-Mün- 
dung, den Weylenten der Aufenthalt außerhalb 
der Küstenorte untersagt (V v. 19. 6. 95, 22. 5. 95, 
29. 7. O4, Kolon GEg 6, 86, 85; 8, 169). 
Außerdem ergeben sich Schranken entsprechend 
Ziffer 12, namentlich zu b) für Angehörige 
anderer als in dem gesperrten Gebiete ansässiger 
farbigen Stämme. 
Im übrigen | Schutzgebiete, Eingeborene. 
III. Für die Angehörigen fremder 
Staaten, ebenso auch für die staatenlos 
gewordenen Buren gelten dieselben Rechts- 
grundsätze wie für das Reichsgebiet (S 856 K 3 II), 
mehrfach durch internationale Verträge noch be- 
sonders zugesichert (Art. „Ausweisung“ & 7 oben 
OS 289). Selbstverständlich ist die Begrenzung, 
daß sich das Recht der Fremden nach der Rechts- 
lage der Deutschen in den Kolonien einschränkt. 
Nur gegen die Ausweisung würden sie durch den 
Erwerb der Landesangehörigkeit in Ostafrika 
geschützt sein (uvgl. IV). Nach der V des Gouver- 
neurs von Samoa v. 1.3. 03 (7, 53) dürfen Chinesen 
nur mit Genehmigung des Gouverneurs einwan- 
dern, ein Handwerk treiben oder Land pachten; 
Handel und Landerwerb ist ihnen verboten. Die 
Wirksamkeit dieser Beschränkung ist völkerrechtlich 
nicht unzweifelhaft. 
IV. Fremde Farbige, die nicht unter 
Ziff. III. fallen — das sind auch die Eingeborenen 
eines Schutzgebietes für ein anderes —, genießen 
eine F. auch nicht in dem Maße wie die Einge- 
borenen. Die §§ 4, 7 Schutzgeb G greifen hierfür 
nicht Platz. Für Ostafrika besteht die Möglichkeit, 
die ostafrikanische Landesangehörigkeit zu erwer- 
ben (Kais. V v. 24. 10. 03, Kolon Gg 7, 227). Da- 
durch gewinnt der fremde Farbige die Rechts- 
stellung eines Eingeborenen; es gilt also oben 
Ziffer II. 
Literatur: Simon Reimer, die F. in den 
deutschen Schutzgebieten, Diss. 1910; serner die Angaben 
zum Artikel „Ausweisung"“ am Schlusse. 
Fleischmann. 
Fremdenrecht 
Ausland, Ausländer, Internationales Privat- 
recht, Auslieserung, Ausweisung, Freizügigkeit 
Friedensleistungen 
Militärlasten 
  
  
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Sronden 
Agrargesetzgebung 
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Fundsachen 
5 1. Mitwirkung der Polizet. ## 2. Fund in öffentlichen 
Geschäftsräumen. 
Die Beziehungen zwischen dem Finder einer 
verlorenen Sache und ihrem Eigentümer oder dem 
Verlierer regeln die Vorschriften des Bürgerlichen 
Rechts, namentlich auch den Anspruch auf Finder- 
lohn; ferner die Rechte des Finders oder dritter 
Personen auf die F., wenn sich der Eigentümer 
der Sache nicht meldet oder nicht zu ermitteln ist. 
Trotzdem es sich sonach zunächst nur um pri- 
vatrechtliche Verhältnisse handelt, so gewinnen 
die in den 88 965—984 BGB enthaltenen Be- 
stimmungen des Fundrechts doch insofern eine 
doppelte Beziehung zum öffentlichen Recht, als 
— abgesehen vom Eigentumserwerb der Ge- 
meinde (* 976 Abs 2) — einmal in weitem Um- 
fange eine regelnde und vermittelnde Tätigkeit 
der Polizeibehörden vom Gesetz vorge- 
sehen ist, andererseits besondere Vorschriften gel- 
ten für die Behandlung der in den 
Räumen einer öffentlichen Be- 
hörde oder Verkehrsanstalt ge- 
fundenen Sachen. 
8 1. Die Mitwirkung der Polizei. 
1. Reichsrecht. Auch in den hier in Be- 
tracht kommenden Beziehungen aus dem Fund- 
rechte schließt sich das B##B im wesentlichen den 
Bestimmungen des früheren preußischen 
Rechts an, das in den §§ 19—72, 19 ALR und 
auf Grund des gemäß 8 13 AG z. ZPO v. 24. 
3. 79 ergangenen Reglements betr. die polizei- 
liche Behandlung der F. im Geltungsbereich des 
ALR v. 21. 4. 82 (Mli V 88, abgedruckt bei 
Reger 2, 448 f) eine bereits regelnde und ver- 
mittelnde Tätigkeit der Ortspolizeibehörde kannte. 
In der Hauptsache nach der Richtung hin, daß die 
Anzeige jedes Fundes bei der Pol Behörde vor- 
gesehen, die öffentliche Bekanntmachung der F. 
vorgeschrieben und dem Finder Nachteile und 
Strafe für die Verheimlichung des Fundes ange- 
droht, auch der Pol Behörde die Pflicht auferlegt 
wurde, die vom Finder übergebenen Sachen einst- 
weilen in Verwahrung zu nehmen, bei der Aus- 
mittelung des Eigentümers mitzuwirken und die 
Herausgabe des Fundes an den Eigentümer oder 
Finder zu bewirken. Auf diesem Gedankengang 
beruht auch die Grundregel des geltenden mate- 
riellen Fundrechts, die dahin lautet, daß der Fin- 
der Eigen tümer des Fundes mit 
Ablauf eines Jahres nach der An- 
zeige bei der Polizeibehörde wird, 
wenn ihm ein Empfangsberechtigter nicht vorher 
bekannt wurde oder sein Recht bei der Pol Behörde 
meldete (§ 975). 
Im einzelnen verpflichtet das BGB den 
Finder zunächst zur unverzüglichen Anzeige 
des Fundes (mit Ausnahme des sog. Kleinfunds 
im Werte unter 3 Mk.) an die Pol Behörde, sofern
	        
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