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Agrargesetzgebung (Sachsen)
von 1628 als einheitlicher Grundbesitz ohne Rück-
sich auf die räumliche Lage als Ganzes mit einem
geineinschaftlichen Steuerschock belegt worden
waren.
3. Von solchen in der Teilbarkeit beschränkten
Gütern kann auf einmal oder auch nach und nach
nur soviel abgetrennt werden, daß 5
der auf dem Grund und Boden ausschließlich der
Gebäude haftenden Steuereinheiten beim Stamm-
gute verbleiben.
4. Ausnahmen sind zulässig bei Weinber-
gen, im Falle des Tauschs, bei Abtrennungen zum
wecke der Handelsgärtnerei, zu öffentlichen
wecken, zur Anlegung von Gewerbe= und Fabrik-
anlagen, zur Erbauung neuer Wohnhäuser im
Falle dringenden Wohnungsbedürfnisses und zu
wirtschaftlichen Zwecken.
5. Keiner Teilungsbeschränkung
unterliegen die in städtischen Gemeinde-
fluren liegenden Grundstücke, in Landgemeinden
liegende walzende Grundstücke, Dorfanger und
Gemeindegrundstücke.
6. Die Entscheidung über die Zu-
lässigkeit gehört vor die Amtshauptmann-
schaften, dafern nicht schon die Grundbuchbehörde
es als zweifellos erachtet, daß das zu teilende
Grundstück nicht zu den der Beschränkung unter-
worfenen Grundstücken gehört (V v. 12. 11. 74
GVBl 430).
7. An vorstehenden Grundsätzen wird durch
privatrechtliche Hin zuschlagung an sich
nichts geändert, doch kann die Erstreckung der
gesetzlichen Teilungsbeschränkung auf das hinzu-
geschlagene Grundstück zur Dispensationsbeding-
ung gemacht oder von dem Erwerber freiwillig
übernommen werden.
II. Wasserrecht.
Auch das Bedürfnis nach einer gesetzlichen
Regelung des Wasserrechts hat sich
in Sachsen mehr und mehr geltend gemacht und
schließlich zur Verabschiedung des Wasser-
gesetzes vom 12. 3. 09 geführt, das seit
1. 1. 10 seinem ganzen Inhalte nach in Kraft
getreten ist.
Dadurch hat außer anderen früheren wasser-
rechtlichen Vorschriften auch das für das Agrar-
recht in Sachsen besonders wichtige Gesetz
vom 15. 8. 55 über die Berichtigung
von Wasserläufen und die Ausfüh-
rung von Ent= und Bewässerungs-
anlagen mit dem Abänderungs-
gesetz vom 9. 2. 64 seine Geltung verloren.
Dieses Gesetz hatte, ähnlich wie die Ablösungs-
gesetzgebung, eine Befreiung des Grundeigen-
tums, nur nicht von Hindernissen menschlicher
Einrichtungen, sondern der Natur selbst, bezweckt
und zur Erreichung dieses Zweckes im Interesse
der Landeskultur und Erhöhung des Bodenertra-=
ges gewisse Vorschriften ausgestellt, um die Be-
richtigung von Wasserläufen und die Zu= und Ab-
leitung von Ent= und Bewässerungsanlagen auch
gegen den Willen Einzelner möglich zu machen.
Das neue Wassergesetz vom 12. 3. 09
knüpft an diesen Rechtszustand an. Es sieht die
Möglichkeit vor, öffentliche Wassergenos-
senschaften a) zur Bewässerung oder Ent-
wässerung von Grundstücken, b) zur Berichtigung,
Verlegung oder sonstigen Aenderung eines flie-
henden Gewässers, c) zur Errichtung und Unter-
haltung von Anlagen gegen Hochwassergefahr,
d) zur perstellung, Benutzung und Unterhaltung
von Anlagen für Ausgleichung der Wasserstands-
schwankungen in den einzelnen Jahreszeiten
(Sammelbecken) zu bilden, wenn ein solches Un-
ternehmen einen öffentlichen oder gemeinwirt-
schaftlichen Nutzen erwarten läßt und die Zahl der
Genossen mindestens drei beträgt. Zum Eintritte
in die Wassergenossenschaft können die Eigen-
tümer von Grundstücken und Anlagen, die durch
das Unternehmen in ihrer Nutzungsfähigkeit oder
im Werte erhöht werden, unter gewissen Voraus-
setzungen gezwungen werden. Bestehende Ge-
nossenschaften für Berichtigung von Wasserläufen
und für Hochwasserschutz (Dammgemeinden) ha-
ben ihre Satzungen den neuen Vorschriften des
Wasser G v. 12. 3. 09 anzupassen.
Auch die dem früheren Gv. 15. 8. 55 bereits
bekannte Mitbenutzungsmöglichkeit
von Ent= und Bewässerungsanla-
gen seitens anderer Grundstückseigentümer hat
in dem neuen Wassergesetze Aufnahme gefunden
und zwar in der Weise, daß die Besitzer solcher
Anlagen verpflichtet sind, die Mitbenutzung und
nötigenfalls sogar die Aenderung derselben, da-
fern dadurch die ursprünglichen Zwecke nicht be-
einträchtigt werden, gegen Uebernahme eines
verhältnismäßigen Teils der Anlage= und Unter-
haltungskosten zu gestatten.
Dagegen gilt das sächsische Enteignungs G v.
24. 6. 02, das ähnlich wie bei der Ablösungs-,
Gemeinheitsteilungs= und Zusammenlegungsge-
setzggebung auf die in dem G v. 15. 8. 55 geord-
neten Enteignungsfälle rücksichtlich der Zulässig-
keit der Enteignung und deren Feststellung sowie
der Zuständigkeit für das Verfahren ohne weiteres
Anwendung fand, gegenüber dem neuen Wasser-
gesetze, insbesondcre hin sich tlich der hier
in Frage kommenden Be= und Ent-
wässerungsanlagen, der Anlagen
zur Berichtigung, Verlegungoder
sonstigen Aenderung eines flie-
ßenden Gewässers und der Anla-
gen zur Herstellung von Sammel-
becken (Talsperren) nicht unbcesehens.
Im allgemeinen ist die Verleihung des Ent-
eignungsrechts durch das Min Inn vor-
gesehen: zur Be= und Entwässerung von Grund-
stücken kann aber dann, wenn es sich um An-
lagen für landwirtschaftliche Zwecke handelt und
die Anlagen einen erheblichen Nutzen für die
Landeskultur erwarten lassen sowie die Ent-
eignung zu ihrer Ausführung notwendig ist, diese
Enteignung auch durch die oben § 2, IV, 2 er-
wähnte Generalkommission für Ablösungen und
Gemeinheitsteilungen verfügt werden, für der-
artige Fälle ist auch noch ein für alle Mal das
abgekürzte Verfahren eingeführt worden.
Daß die Vorschriften des neuen Wassergesetzes
auch für die ungemein wichtigen Talsperren gel-
ten — ebenso wie sie früher, aber erst durch eine
Spezial V v. 26. 4. 02 (GWBl 122), durch die
Gesetzgebung v. 15. 8. 55 und 9. 2. 64 mit ge-
troffen wurden —, ist schon in den vorstehenden
Ausführungen beiläufig mit erwähnt. (Das
Nähere über das Wasserrecht siehe in den wasser-
rechtlichen Spezialartikeln.)]
III. Die Landeskulturrentenbank.
Das Gesetz vom 15. 8. 55 ist aber auch des-