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ins Leben gerufen Darlehen im Mindestbetrage
von 3000 M. auf Rittergüter und Bauerngüter
sowie Stadtgüter mit wenigstens 500 Steuer-
einheiten und bare Vorschüsse gegen Lombard
gewährt.
b) die Landständische Bank des
Königlich sächsischen Markgrafen-
tums Oberlausitz zu Bautzen, die eben-
falls im Jahre 1844 gegründet, Eigentum der
Provinzialstände der Oberlausitz und vom Staate
als landschaftliche Kreditanstalt anerkannt ist.
Sie hat das Recht, Pfand= und Kreditbriefe, die
für mündelmäßig gelten, auszugeben, gewährt
Darlehen gegen Hypothek auf landwirtschaftliche
Grundstücke und Wohnhäuser, an Gemeinden,
Stiftungen, gemeinnützige Unternehmungen und
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht,
betreibt endlich auch Pfand= und Lombardge-
schäfte.
c) Der Landwirtschaftliche Kredit-
verein im Königreiche Sachsen zu
Dresden, der unkündbare, tilgbare und kündbare
Darlehen auf landwirtschaftliche Grundstücke,
tilgbare Darlehen an Gemeinden und Gemeinde-
verbände, sowie Darlehen gegen Sicherungs-
hypothek oder Unterpfand gewährt.
d) Die Landesgenossen schaftskasse
für das Königreich Sachsen, die als
eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haf-
tung seit dem 1. 7. 97 besteht und den Mitglieds-
genossenschaften die bei ihr eingezahlten über-
schüssigen Gelder verzinst, ihren Mitgliedern Dar-
lehen in laufender Rechnung gewährt und aus
dem von der Regierung zur Verfügung gestellten
Fonds von 3 Millionen Mark Darlehen vermittelt
für Errichtung von Molkereien usw., für Anschaffung
von Dampfdreschmaschinen u. dgl. und zur Ver-
mehrung von Betriebsmitteln.
Haenel.
IV. Württemberg
Den Kernpunkt der A. bildet das große abge-
schlossene Werk der Aufhebung der Leib-
eigenschaft und die Ablösung der
bäuerlichen Grundlasten, dem sich
die wesentlich zu Gunsten des bäuerlichen Be-
sitzes erfolgte Aufhebung des dingli-
chen Jagdrechts auf fremdem Grund und
Boden sowie die Beseitigung der Bann-
rechte anschloß (Ablösungens. Recht-
lich und tatsächlich getrennt von diesem zur Be-
seitigung der bäuerlichen Unfreiheit ergangenen
Gesetzgebungswerk wurden das SchäfereiG v.
9. 4. 1828 über Schafweiderechte und
das G v. 26. 3. 73 erlassen, welch letzteres das
Verhältnis des Feldbaus zur Wei-
de und die Ablösbarkeit aller auf
fremden Grundstücken lastenden
privatrechtlichen Weiderechte so-
wie der auf Waldungen ruhenden Weide-, Grä-
serei= und Streurechte auf einseitigen Antrag des
Berechtigten oder Verpflichteten regelte. Der
Unterschied dieser der Wegräumung von Kultur-
hindernissen dienenden Gesetze von den andern
Ablösungsgesetzen zeigt sich in der Feststellung des
Entschädigungsbetrags auf den 20fachen anstatt
auf den léfachen Betrag des jährlichen Rein-
–– — — — —— — — —
Agrargesetzgebung (Sachsen — Württemberg)
ertrags und in der Ablösbarkeit auch der gegen-
seitigen Weiderechte, weiterhin ist im Gegensatz
zu den norddeutschen Gesetzgebungen bemerkens-
wert, daß die Ablösung der Weiderechte mit der
Aufteilung der Gemeinheiten nicht verbunden
wurde. In derselben Selbständigkeit von anderen
Gesetzen wurden zur positiven Förderung der
Bodenkultur das G v. 26. 3. 62 über die Abände-
rung bestehender und die Anlage neuer
Feldwege, das Feldbereinigungs-
gesetz v. 30. 3. 86 [UFeldbereinigungl!
und schließlich der 3. Abschnitt des Wasser G v.
1. 12. 1900 erlassen, letzterer trifft insbesondere
Bestimmungen über Wassergenossen-
schaften, die teils privatrechtliche Vereini-
gungen mit selbständiger Rechtsfähigkeit unter
staatlicher Aufsicht, teils öffentlich-rechtliche Ge-
nossenschaften sind. Eine Aufteilung der
Gemeinheiten im Interesse der Boden-
kultur hat sich die württ. Gesetzgebung grund-
sätzlich nicht zur Aufgabe gemacht, dagegen ist die
Ablösung und Auflösung der Real-
gemeinderechte aus andern Gründen
durch das G v. 28. 11. 1900 geregelt worden
[7Gemeinheitsteilungentj. Der Be-
kämpfung des Grundstückswuchers
dienen zwei Vig des Min Inn v. 19. 10. 06 über
den gewerbsmäßigen Betrieb des Handels mit
ländlichen Grundstücken und über den Geschäfts-
betrieb der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten
für Verträge über ländliche Grundstücke (Bestim-
mungen im Sinne des § 38 Abs 4 der GewO),
die auf Grund des § 367 Ziffer 16 StG erlassene
Vfg des Min Inn v. 20. 12. 99 über die öffent-
liche Versteigerung von Grund-
stücken, sowie die a 172—174 des AG z. BGB
v. 28. 7. 99, nach denen mit gewissen Ausnahmen
bisher zusammen bewirtschaftete Grundstücke im
Flächengehalt von wenigstens 3 ha im Fall der
Erwerbung durch Kauf oder Tausch vor Ablauf
von 3 Jahren nur im ganzen oder zum vierten
Teil wieder kauf= oder tauschweise veräußert
werden dürfen und eine verbotswidrige Ver-
äußerung nichtig ist. Die Besitzvertei-
lung, Teilbarkeit, das Erbrecht und
die Landpolitik (innere Kolonisa-
tion) war bis jetzt kein Gegenstand der A., Be-
stimmungen über das bäuerliche Erbrecht (An-
erbenrecht) werden zur Zeit erwogen.
Hiernach ist der württ. A. eigenartig die Scho-
nung der Almenden. In den altwürtt. Ge-
meinden wurde im allgemeinen die frühere
Realgemeinde durch die politische Gemeinde er-
setzt, die Almenden wurden öffentlich rechtliche
Nutzungen (meist Naturalnutzungen) am Grund-
eigentum der Gemeinde, an denen die männlichen
Bürger unter gewissen Voraussetzungen (Alter
von 25 Jahren, Selbständigkeit, Eintrittsgeld)
teilzunehmen berechtigt sind und die neben der
Erhebung von Gemeindeumlagen gewährt wer-
den können. Die ungeschmälerte Erhaltung des
Grundeigentums der Gemeinden ist in a 118—120
der GemO v. 28. 7. 06 vorgesehen, nach a 190
Ziff. 2 dieses G ist die Veräußerung von Grund-
eigentum von einer Regierungsgenehmigung ab-
hängig. Aus der öffentlich rechtlichen Natur dieser
Gemeindenutzungen folgt, daß sie von der Ge-
meindeverwaltung ohne Entschädigung geschmä-
lert oder aufgehoben werden können, wogegen