Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
  
150 
in 1000 Mk. 
In Städten mit Ueberschüsse Fehlbeträge 
über 10 000 E. 1905 29 012 100 
unter „ 2 190 133 
Sa. 31 202 233 
B. Die aus den Zuweisungen der grö- 
ßeren Verbände und des Staats den Gem zu- 
fließenden Einnahmen sind teils solche, die nach 
dem Prinzip der Dotation #I, teils solche, 
die nach dem Prinzip der Beteiligung 
(der Unterstützung des jeweiligen Bedürfnisses)sich 
regeln, je nachdem der Verteilung der den Gem 
zur Verfügung gestellten Zuschüsse ein absoluter, 
von dem jeweiligen (meist wachsenden) Auf- 
wande unabhängiger Maßstab, oder aber ein Maß- 
stab zu Grunde liegt, der dem Betrage des für die 
Erfüllung der bezüglichen Aufgaben jeweils erfor- 
derlichen Aufwandes entnommen ist bezw. zu 
diesem Aufwande in einer bestimmten Beziehung 
steht (sog. Bedürfniszuschüsse). Beide Prinzi- 
pien stehen zu einander nicht in dem Ver- 
hältnis eines sich gegenseitig völlig ausschließen- 
den Gegensatzes, die Anwendung zeigt vielmehr 
mancherlei Uebergangsformen. Wo beide Prin- 
zipien in der Ausführung vereinigt erscheinen, 
pflegt für die Hauptverteilung auf die größeren 
Verbände das Prinzip der Dotation, für die 
Unterverteilung auf die engeren Verbände das 
Prinzip der Beteiligung maßgebend zu sein. 
Einen verhältnismäßig erheblichen Spielraum 
hat die Anwendung des Dotationsprinzips in der 
neueren Entwicklung der preußischen Ge- 
setzgebung erhalten, indem dasselbe für die Re- 
gelung der Zuwendungen, mit denen behufs Er- 
füllung ihrer durch die Selbstverwaltungsgesetze 
erweiterten Aufgaben die Kreise bezw. in der Folge 
auch die Provinzen ausgestattet wurden (G v. 
30. 4. 73 u. 8. 7. 75), bestimmend war. Eine durch 
die Beziehung zu den agrarischen Interessen be- 
merkenswerte Anwendung hatte das Prinzip 
durch das G v. 14. 4. 85 (sog. ler Huene) 
erhalten, welche von dem auf Preußen entfellen- 
den Teile am Ertrage der Getreide= und Viehzölle 
den die Summe von 15 Mill. Mk. überschießenden 
Betrag zur Erleichterung den Gem überwies, eine 
Verwendung, die jedoch der Regel nach durch 
Vermittelung der Kreise geschah. Dieses letztere 
Gesctz ist bei Gelegenheit der Komm. St. Re- 
form wieder aufgehoben worden. Dagegen hat 
die Dotationsgesetzgebung von 1873/75 neuer- 
dings eine Erweitrung erfahren, indem den Pro- 
vinzen weitere Mittel zum Teil unter anderer 
Verteilungsgrundlage überwiesen wurden (/Do- 
tationen). 
Auf einer Durchführung des Dotationsgedan- 
kens in gewissem Sinne beruhen auch die Versuche, 
eine Stärkung der finanzwirtschaftlichen Lei- 
stungsfähigkeit der Gem durch Ueberwei- 
sung der Staats-, Grund= und Gebäudesteuer 
an die Gem herbeizuführen, wie sie durch das 
G wegen Aufhebung direkter Steuern in Preußen 
v. 14. 7. 93 stattgefunden hat [IJ Gemeindeab- 
gaben & 141. Diesem Beispiel sind neuerdings 
ganz oder teilweise gefolgt Hessen und Baden. 
Daneben hat auch das Beteiligungs- 
prinzip in Preußen einen weiten Anwen- 
dungsbereich in den Gebieten vorzugsweise 
des Volksschul-e, Armen= und Wegewesens 
  
  
  
gefunden, indem Staats--, Provinzial- und 
Landarmen= sowie auch Kreisverbände nach 
einem gewissen, teils durch Gesetz, teils durch 
autonome Beschlüsse geregelten, oft aber auch 
lediglich von Fall zu Fall bestimmten Ver- 
hältnis an dem aus der Erfüllung der betr. Auf- 
gaben erwachsenden Aufwande oder den bestimm- 
ten Kategorien desselben teilzunehmen pflegen. 
Besonders weitgehende Anwendungen enthalten 
die G über die Erleichterung der Volksschullasten 
v. 14. 6. 88 und 31. 3. 89 und in deren weiteren 
Verfolg das Lehrerbesoldungs G v. 3. 3. 97 sowie 
neuerdings das Schulunterhaltungs G v. 28. 7. 06 
[X Schullastenl. 
Wie in Preußen, so ist auch in Sachsen 
für die Ausstattung der Bezirksverbände mit 
Stammvermögen (Gv. 25. 6. 74 und 18. 
12. 76) das Dotationsprinzip maßgebend ge- 
wesen. Dem Gedankengange desselben Prin- 
zipes gehört die späterhin (FinanzG für 1886/87 
v. 27. 3. 86 5F. 2) erfolgte Ueberweisung der Hälfte 
der Grundsteuer an die Schulgemeinden an. Die 
Analogie zur Entwicklung der preußischen Gesetz- 
gebung zeigt sich in Sachsen ferner darin, daß im 
übrigen die Leistungen des Staats bezw. der 
Bezirksverbände, wie solche im Volksschul-, Wege- 
und Armenwesen stattfinden, sich nach dem Be- 
teiligungsprinzip entlehnten Motiven bemessen. 
Im Gegensatze zu der in den genannten 
Staaten dem Dotationsprinzip eingeräumten 
Geltung stehen die Einrichtungen namentlich der 
bayerischen, württembergischen 
und elsaß-lothringischen Gesetzgebung 
unter dem ausschließlichen Einfluß des Beteili- 
gungsprinzips. Die Zuwendungen, mit denen der 
Staat bezw. die größeren Verbände sich an dem 
örtlichen Spezialaufwande gewisser, den engeren 
Verbänden und Gem übertragenen VerwZweige 
beteiligen, bestehen in der Uebernahme teils von 
Quoten dieses Aufwandes, teils der gewisse Gren- 
zen übersteigenden Mehrbeträge desselben, teils 
von festen, wiewohl mit Beziehung zu dem Ver- 
hältnis des Aufwandes geregelten Beiträgen. 
Die Einzelheiten gehören der Spezialgesetzge- 
bung über die einzelnen Verwgzweige an. 
Als eine derselben gemeinsame Rich- 
tung lläßt sich aber die auf Erweiterung der 
Anteile der größeren Verbände und des Staats 
gerichtete Tendenz bezeichnen, die zum Teil 
mit der zunehmenden Neigung des Staats, 
gewisse Staatsaufgaben den Kommunalverbän= 
den zuzuweisen, in Zusammenhang steht. 
(Ueber die Anwendungsformen des Dotations- 
bezw. des Beteiligungsprinzips in Preußen, 
Bayern, Sachsen, Baden wie in den wich- 
tigsten Staaten des Auslandes s. v. Reitzenstein, 
Ueber finanzielle Konkurrenz in Gem, Kommu- 
nalverbänden und Staat in Jahrb GVerw#VW 
1888 Jahrg. XI u. XII, 1 u. 2.) 
II. die Formen der Haushaltsführung 
§ 5. Allgemeines. Die Haushaltsführung 
wickelt sich in der Aufstellung und Festsetzung des 
Voranschlags, der Kassenführung und der Rech- 
nungslegung ab. Während die Aufstellung des 
Voranschlags der Finanzwirtschaft der Gem 
Rahmen und Richtschnur gibt, hat die Rech- 
mungslegung die Uobereinstimmung mit
	        
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