Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
150
in 1000 Mk.
In Städten mit Ueberschüsse Fehlbeträge
über 10 000 E. 1905 29 012 100
unter „ 2 190 133
Sa. 31 202 233
B. Die aus den Zuweisungen der grö-
ßeren Verbände und des Staats den Gem zu-
fließenden Einnahmen sind teils solche, die nach
dem Prinzip der Dotation #I, teils solche,
die nach dem Prinzip der Beteiligung
(der Unterstützung des jeweiligen Bedürfnisses)sich
regeln, je nachdem der Verteilung der den Gem
zur Verfügung gestellten Zuschüsse ein absoluter,
von dem jeweiligen (meist wachsenden) Auf-
wande unabhängiger Maßstab, oder aber ein Maß-
stab zu Grunde liegt, der dem Betrage des für die
Erfüllung der bezüglichen Aufgaben jeweils erfor-
derlichen Aufwandes entnommen ist bezw. zu
diesem Aufwande in einer bestimmten Beziehung
steht (sog. Bedürfniszuschüsse). Beide Prinzi-
pien stehen zu einander nicht in dem Ver-
hältnis eines sich gegenseitig völlig ausschließen-
den Gegensatzes, die Anwendung zeigt vielmehr
mancherlei Uebergangsformen. Wo beide Prin-
zipien in der Ausführung vereinigt erscheinen,
pflegt für die Hauptverteilung auf die größeren
Verbände das Prinzip der Dotation, für die
Unterverteilung auf die engeren Verbände das
Prinzip der Beteiligung maßgebend zu sein.
Einen verhältnismäßig erheblichen Spielraum
hat die Anwendung des Dotationsprinzips in der
neueren Entwicklung der preußischen Ge-
setzgebung erhalten, indem dasselbe für die Re-
gelung der Zuwendungen, mit denen behufs Er-
füllung ihrer durch die Selbstverwaltungsgesetze
erweiterten Aufgaben die Kreise bezw. in der Folge
auch die Provinzen ausgestattet wurden (G v.
30. 4. 73 u. 8. 7. 75), bestimmend war. Eine durch
die Beziehung zu den agrarischen Interessen be-
merkenswerte Anwendung hatte das Prinzip
durch das G v. 14. 4. 85 (sog. ler Huene)
erhalten, welche von dem auf Preußen entfellen-
den Teile am Ertrage der Getreide= und Viehzölle
den die Summe von 15 Mill. Mk. überschießenden
Betrag zur Erleichterung den Gem überwies, eine
Verwendung, die jedoch der Regel nach durch
Vermittelung der Kreise geschah. Dieses letztere
Gesctz ist bei Gelegenheit der Komm. St. Re-
form wieder aufgehoben worden. Dagegen hat
die Dotationsgesetzgebung von 1873/75 neuer-
dings eine Erweitrung erfahren, indem den Pro-
vinzen weitere Mittel zum Teil unter anderer
Verteilungsgrundlage überwiesen wurden (/Do-
tationen).
Auf einer Durchführung des Dotationsgedan-
kens in gewissem Sinne beruhen auch die Versuche,
eine Stärkung der finanzwirtschaftlichen Lei-
stungsfähigkeit der Gem durch Ueberwei-
sung der Staats-, Grund= und Gebäudesteuer
an die Gem herbeizuführen, wie sie durch das
G wegen Aufhebung direkter Steuern in Preußen
v. 14. 7. 93 stattgefunden hat [IJ Gemeindeab-
gaben & 141. Diesem Beispiel sind neuerdings
ganz oder teilweise gefolgt Hessen und Baden.
Daneben hat auch das Beteiligungs-
prinzip in Preußen einen weiten Anwen-
dungsbereich in den Gebieten vorzugsweise
des Volksschul-e, Armen= und Wegewesens
gefunden, indem Staats--, Provinzial- und
Landarmen= sowie auch Kreisverbände nach
einem gewissen, teils durch Gesetz, teils durch
autonome Beschlüsse geregelten, oft aber auch
lediglich von Fall zu Fall bestimmten Ver-
hältnis an dem aus der Erfüllung der betr. Auf-
gaben erwachsenden Aufwande oder den bestimm-
ten Kategorien desselben teilzunehmen pflegen.
Besonders weitgehende Anwendungen enthalten
die G über die Erleichterung der Volksschullasten
v. 14. 6. 88 und 31. 3. 89 und in deren weiteren
Verfolg das Lehrerbesoldungs G v. 3. 3. 97 sowie
neuerdings das Schulunterhaltungs G v. 28. 7. 06
[X Schullastenl.
Wie in Preußen, so ist auch in Sachsen
für die Ausstattung der Bezirksverbände mit
Stammvermögen (Gv. 25. 6. 74 und 18.
12. 76) das Dotationsprinzip maßgebend ge-
wesen. Dem Gedankengange desselben Prin-
zipes gehört die späterhin (FinanzG für 1886/87
v. 27. 3. 86 5F. 2) erfolgte Ueberweisung der Hälfte
der Grundsteuer an die Schulgemeinden an. Die
Analogie zur Entwicklung der preußischen Gesetz-
gebung zeigt sich in Sachsen ferner darin, daß im
übrigen die Leistungen des Staats bezw. der
Bezirksverbände, wie solche im Volksschul-, Wege-
und Armenwesen stattfinden, sich nach dem Be-
teiligungsprinzip entlehnten Motiven bemessen.
Im Gegensatze zu der in den genannten
Staaten dem Dotationsprinzip eingeräumten
Geltung stehen die Einrichtungen namentlich der
bayerischen, württembergischen
und elsaß-lothringischen Gesetzgebung
unter dem ausschließlichen Einfluß des Beteili-
gungsprinzips. Die Zuwendungen, mit denen der
Staat bezw. die größeren Verbände sich an dem
örtlichen Spezialaufwande gewisser, den engeren
Verbänden und Gem übertragenen VerwZweige
beteiligen, bestehen in der Uebernahme teils von
Quoten dieses Aufwandes, teils der gewisse Gren-
zen übersteigenden Mehrbeträge desselben, teils
von festen, wiewohl mit Beziehung zu dem Ver-
hältnis des Aufwandes geregelten Beiträgen.
Die Einzelheiten gehören der Spezialgesetzge-
bung über die einzelnen Verwgzweige an.
Als eine derselben gemeinsame Rich-
tung lläßt sich aber die auf Erweiterung der
Anteile der größeren Verbände und des Staats
gerichtete Tendenz bezeichnen, die zum Teil
mit der zunehmenden Neigung des Staats,
gewisse Staatsaufgaben den Kommunalverbän=
den zuzuweisen, in Zusammenhang steht.
(Ueber die Anwendungsformen des Dotations-
bezw. des Beteiligungsprinzips in Preußen,
Bayern, Sachsen, Baden wie in den wich-
tigsten Staaten des Auslandes s. v. Reitzenstein,
Ueber finanzielle Konkurrenz in Gem, Kommu-
nalverbänden und Staat in Jahrb GVerw#VW
1888 Jahrg. XI u. XII, 1 u. 2.)
II. die Formen der Haushaltsführung
§ 5. Allgemeines. Die Haushaltsführung
wickelt sich in der Aufstellung und Festsetzung des
Voranschlags, der Kassenführung und der Rech-
nungslegung ab. Während die Aufstellung des
Voranschlags der Finanzwirtschaft der Gem
Rahmen und Richtschnur gibt, hat die Rech-
mungslegung die Uobereinstimmung mit