Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Neuvorpommern, Hessen-Nassau) 
  
rheinischen Rechts unterbleibtaber 
die Zusammenlegung, wenn im Einleitungster- 
mine fünf Sechstel der Eigentümer widersprechen, 
eine Bestimmung, die für den Bezirk Ehren- 
breitstein nicht gilt (G v. 5. 4. 69 F 1, 
24. 5. 85 § 1, unten § 18—29). 
514. Neuvorpommern und Rügen. Für Neu- 
vorpommern und Rügen hatten unter schwedi- 
scher Herrschaft das Patent v. 18. 11. 1775 die 
Aufhebung von Gemeinheiten ländlicher Grund- 
stücke und die Auseinandersetzung vermischt 
iegender Grundstücke, und das Patent v. 14. 12. 
1801 die Aufhebung der Weide-= und Triftgerech- 
tigkeiten auf fremdem Grund und Boden zuge- 
lassen 1). Namentlich das letztere Gesetz, das die 
Provokation — überdies unter erschwerenden 
Bedingungen — nur dem Belasteten gestattete, 
bedurfte in dieser und in Beziehung auf den Ge- 
genstand der Auseinandersetzung wesentlicher Er- 
gänzungen. — Diese sind in der oben (7 13) er- 
wähnten, zugleich für Neuvorpommern und Rü- 
en erlassenen GTO v. 19. 4. 51 gegeben, deren 
orschriften über die Ablösung von Dienst- 
barkeiten und die Teilung gemein- 
schaftlich benutzter Grundstücke auch für Neuvor- 
pommern und Rügen gelten und daher lediglich 
in Bezug zu nehmen sind. 
Die Zusammenlegung hat in der GTO 
v. 1851 auch für Neuvorpommern und Rügen eine 
Regelung nicht erfahren; vielmehr ist nur die „Um- 
legung vermischt untereinander liegender Grund- 
stücke — agri intermixti“ — insoweit gestattet 
geblieben, als die schwed. V v. 18. 11. 1775 solche 
zuläßt (Rh. GTO § 18; Schneider 150). 
## 15. Hessen-Nassan vereinigt in sich A. als 
Regierungsbezirk Kassel: das vor- 
malige Kurfürstentum Hessen, die früher bayeri- 
schen Gebietsteile Bezirksamt Gersfeld und Land- 
gerichtsbezirk Orb (ohne Aura) und den früher 
großherzoglich hessischen Kreis Vöhl einschließlich 
Eimelrod und Höringhausen; B. als Regie- 
rungsbezirk Wiesbadenn: das vorma- 
lige Herzogtum Nassau, die ehemals freie Stadt 
Frankfurt und früher großherzoglich hessische Ge- 
bietsteile, nämlich das Amt Homburg, den aus 
dem Kreise Biedenkopf und dem nordwestlichen 
Teile des Kreises Gießen bestehenden Hinterland- 
kreis (welcher jetzt „Kreis Biedenkopf“ genannt 
wird) und die Ortsbezirke Rödelheim und Nieder- 
Ursel. — Für die preußische Landeskulturgesetz- 
gebung sind jedoch die Grenzen der Reg Bezirke 
nicht festgehalten, vielmehr die nachbezeichneten 
Landesteile zu unterscheiden. 
  
A Regierungsbezirk Kassel und Kreis 
Biedenkopf (Hinterlandkreis) des Re- 
gierungsbezirks Wiesbaden 
Die kurhessische Gesetzgebung hatte für Aufhe- 
bung der gemeinschaftlichen Benutzung ländlicher 
Grundstücke und für Zusammenlegung mangelhaft 
gesorgt. Das G v. 28. 8. 34 beschränkte sich auf 
Maßregeln zur Förderung freiwilliger Vereini- 
gungen über die Verkoppelung, das Gv. 25. 
10. 34 auf die Teilung gemeinschaftlicher Weide- 
1) Bgl. Dähnert, Samml. pommerscher und rügischer 
Landesurkunden usw., Suppl. Bd. 2, 524 und Euppl. Bd. 
4, 808. 
  
grundstücke und der Koppelhuten, das G v. 28. 
10. 34 endlich ordnete hauptsächlich nur die reale 
Teilung von Wechselwiesen 2). Reichhaltiger und 
teilweise zweckmäßiger, aber gleichfalls nicht ohne 
Lücken und Mängel war die bezügliche Gesetz- 
gebung im Großherzogtum Hessen und im König- 
reiche Bayern). — Nach der Vereinigung mit 
Preußen erging zunächst für das vormalige Kur- 
ürstentum Hessen die V, betr. die Ablö- 
ung der Servituten, die Teilung 
der Gemeinschaften und die Zu- 
sammenlegung der Grundstücke, 
v. 13. 5. 67 (GS 716), deren Vorschriften sodann 
durch die V v. 2. 9. 67 (GS 1463) auf die früher 
bayerischen und großherzoglich hessischen Gebiets- 
teile, die zum Reg Bezirk Kassel und zum Hinter- 
landkreise des RegBezirks Wiesbaden gehören, 
ausgedehnt wurden. Ergänzungen und Abände- 
rungen beider Verordnungen erfolgten durch das 
Gv. 25. 7. 76 (GS 396). 
Gemäß dieser preußischen Gesetzgebung findet 
statt: a) die Ablösung der als Dienstbarkeit 
(Servitut) auf dem Grundeigentum lastenden 
Auutzungsberechtigungen zur Weide, Waldmast, 
Holz-, Loh= und Streuzeugentnahme, zum Plag- 
gen-, Rasen- und Bültenhiebe, zum Grasschnitt 
und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr 
auf Ländereien und Privatgewässern aller Art; 
b) die Teilung von Grundstücken, die von 
mehreren Mit= oder Gesamteigentümern oder von 
Genossenschaften ungeteilt besessen und durch ge- 
meinschaftliche Ausübung einer oder mehrerer 
der nachbenannten Nutzungen: Weide, Gras- 
schnitt, Waldmast, Holz= und Streunutzungen, 
Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb, Torfnutzung, 
— benutzt werden; c) die wirtschaftliche Zu- 
sammenlegung der Grundstücke. 
Von dem die Teilung gemeinschaftlicher Hol- 
zungen beschränkenden G v. 14. 3. 81 sind die 
halben Gebrauchswaldungen im 
vormaligen Kurfürstentum Hessen — wegen ihrer 
verwickelten und rechtlich zweifelhaften Verhält- 
nisse — insofern ausgenommen, als bezüglich der 
Teilbarkeit dieser Waldungen die früheren Bestim- 
mungen aufrecht erhalten sind (unten §& 18). 
Die Zusammenlegung ist besonders begünstigt. 
Sie findet einmal selbständig statt, wenn 
sie von den Besitzern von mehr als der Hälfte 
der katastermäßigen Fläche (V v. 13. 5. 67 
54; sonst kommt es neben der Fläche auch auf 
den Reinertrag an; vgl. oben §§#8 10, 13 II, unten 
## 16, 17) der umzutauschenden Grundstücke 
beantragt wird; außerdem als gesetzliche 
Folge der Ablösung einer über eine Gemarkung 
oder einen Teil davon sich erstreckenden Dienst- 
barkeit, sofern die Abfindung in Land geschieht, 
wobei nur für den Umtausch von Ackerländereien 
die weitere Bedingung gestellt ist, daß die Ab- 
lösung der Dienstbarkeit von den 
Besitzern eines Viertels der katastermäßigen. 
Fläche dieser Ländereien beantragt sein muß. 
In Ansehung des Gemeindevermögens 
gelten gleiche Vorschriften, wie in der Rhein- 
provinz (oben §# 13 II, unten §# 18 fj. 
1) Kurhess. GS 1834 S 69, 145, 156. Bgl. Z für die 
Landeskulturgesetzgebung 18, 118 ff. 
?) Bgl. die vorgenannte 8 18, 256 ff; Judeich, Die 
Grundentlastung 84 ff.
	        
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