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Gemeinheitsteilung (Schleswig-Holstein, Hohenzollern)
hörigen Ländereien in möglichst großen arron-
dierten Plänen zusammenzulegen, und hiermit
allgemeine Meliorationsanlagen (Wege, Ent= und
Bewässerung u. dgl.) nur verbindet.
Ihrem Zweck entsprechend zerfällt die Konso-
lidation in: 1) die allgemeine Feldregulierung, die
die Umwandlung der Kulturarten und die Ab-
grenzung der neuen Kulturabschnitte, die Anlage
der Meliorationen (Wege usw.) und die neue
Gewannenbildung umfaßt, und 2) die neue spe-
zielle Verteilung des Landes, die nach Verlosungs-
bezirken fortschreitet und jeden Bezirk in Parzellen
zerlegt. Die allgemeine Feldregulierung wird nach
genereller Aufnahme des Konsolidationsgebietes
und Entwerfung des Regulierungsplanes mit der
Feststellung des Generalsituationsplanes durch
die Auseinandersetzungsbehörde abgeschlossen. In
dem speziellen Verfahren erfolgt die Klassifikation
des Bodens, die Besitzstandsaufnahme, die Be-
stimmung der Abfindungsstücke und die Vollstreck-
barkeitserklärung des Konsolidationsplanes, mit
deren Rechtskraft die Abfindungen in das Eigen-
tum der Beteiligten übergehen 1). — Odbgleich
hiernach die Konsolidation mit der Aufhebung
einer gemeinschaftlichen Benutzung grundsätzlich
nichts gemein hat, ist doch nach § 30 GTO v.
5. 4. 69 mit der Konsolidation auch die Servitut-
Ablösung von Dienstbarkeiten oder Teilung dann
zu verbinden, wenn die Konsolidation Grundstücke
betrifft, die einer nach der GTO aufzuhebenden
gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen.
# 16. Die Provinz Schleswig-Holstein mit
dem Kreise Herzogtum Lauenburg. In beiden
Herzogtümern war die GT schon im 18. Jahr-
hundert — durch die V v. 10. 2. 1766 und 26. 1.
1770 für Schleswig, durch das Regl v. 30. 8. 1768
und die V v. 19. 11. 1771 und 4. 8. 1784 für
Holstein — näher geregelt. Dagegen bestanden
Nutzungen von Dienstbarkeiten, deren Ablösung
nur durch freie Vereinbarung erfolgen konnte; auch
wardie Zusammenlegung als selbständige Maßregel
nicht einge führt (vgl. die stenographischen Berichte
über die Vhodl des Herrenhauses, 1876, Bd. I1 S5).
Diese Lücken sind ausgefüllt durch das G, betr.
die Ablösung der Servituten, die
Teilung der Gemeinheiten und
die Zusammenlegung der Grund-
stücke für die Provinz Schleswig-
Holstein mit Ausschluß des Kreises Herzog-
tum Lauenburg, v. 17. 8. 76 (GS 377), das
demnächst auf Grund des G v. 25. 2. 78 (GS 97
#9)U seit dem 1. 4. 78 auch im Kreise Herzogtum
Lauenburg in Wirksamkeit getreten ist.
Nach dem G v. 17. 8. 76 findet statt: a) die
Ablösung der Nutzungsberechtigungen zur
Weide, Mast, Holz= und Streuentnahme, zum
Plaggen-, Haide= und Bültenhiebe, Grasschnitt
(Gräserei), zur Nutzung von Schilf, Binsen oder
Rohr, zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern
und zum Stoppelharken, zur Nutzung fremder
Aecker gegen Hergabe des Düngers und zum
Fruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder
Aecker (Deputatbeeten), zur Fischerei in stehenden.
oder fließenden Privatgewässern und zur Torf-
1) Die Vorschriften über Konsolidation: bei Th. Wiß.
mann, Abt. 1 u. 2, im G v. 21. 3. 87 2, 11, 15 ff, 21
und im Gv. 4. 8. 01 183—8; vgl. auch Wilhelmy 24 ff;
Schneider S 176-183; val. noch 8 37, 287 ff.
nutzung, wobei jedoch hinsichtlich der Holz= und
Torfnutzungs berechtigungen daran zu erin-
nern ist, daß nach § 36 des schleswig--holsteinischen
Reallasten-Ablösungs G v. 3. 1. 73 als Ge-
enleistungen der Obereigentümer auch die den
rbförstern zustehenden Holz= und Torfbezüge zur
Ablösung kommen, mögen sie die Natur der Real-
lasten oder Dienstbarkeiten haben;
b) die Teilung von Grundstücken, die von
mehreren Gesamteigentümern, von Genossen-
schaften oder von Realgemeinden ungeteilt be-
sessen und zu einem der unter a) genannten Zwecke
gemeinschaftlich benutzt werden; c) die wirtschaft-
iche Zusammenlegung der Grundstücke
(Gv. 17. 8. 76 5 1) IJ Ablösungl.
Die Zusammenlegung ist durch den Antrag der
Eigentümer von mehr als der Hälfte der umzu-
legenden Grundstücke — nach Katastralfläche und
Reinertrag berechnet — und durch eine von der
Zusammenlegung zu erwartende erhebliche Ver-
besserung der Landeskultur bedingt. Ueber die
letztere FEare kann, nach Feststellung des Um-
legungsbezirks durch die Auseinandersetzungs-
behörde, die Entscheidung des Kreistages oder der
ädtischen Kollegien verlangt werden. — Die Zu-
ammenlegung ist also gegenüber der altpreußi-
schen G2TO und der Gesetzgebung für den Reg Bez.
Kassel insofern beschränkt, als ohne die vorgedach-
ten Voraussetzungen die Zusammenlegung auch
der einer gemeinschaftlichen Benutzung unter-
liegenden Grundstücke nicht erzwingbar ist (Gv.
17. S. 6 ### 3, 4; Schneider 236; oben #5# 4 I,
5, 15 A).
#17. Die hohenzollernschen Lande. In den
hohenzollernschen Landen hat es an einer bezüg-
lichen Gesetzgebung bis in die neueste Zeit ganz
gefehlt. Das G v. 28. 5. 60 (GS 221 5B8 17) über
die Ablösung der Reallasten hatte zwar gelegent-
lich der Ablösung eine Zusammenlegung der in
vermengter Lage befindlichen Grundstücke ge-
stattet; eine nennenswerte Anwendung hat je-
doch diese Bestimmung nicht gefunden. Dem
gleichwohl vorhandenen Bedürfnis ist erst durch
das G, betr. die Zusammenlegung
der Grundstücke, Ablösung der Ser-
vituten und Teilung der Gemein-
heiten für die hohenzollernschen
Lande, v. 23. 5. 85 (GS 143) genügt worden.
Hiernach finden statt: a) die Ablösung der Ser-
vitutberechtigungen zur Weide, Mast, Holz= und
Streuentnahme und Torfnutzung; b) die Tei-
lung von Grundstücken, die von mehreren Ge-
samteigentümern oder von Genossenschaften un-
geteilt besessen und zu einem der unter a) genann-
⅝ten Zwecke gemeinschaftlich benutzt werden;
e) die wirtschaftliche Zusammenlegung
der Grundstücke, für die gleiche Voraussetzungen
gelten, wie im Gebiete des rheinischen Rechts
(oben #13 a. E.).
2. Gemeinsame Bestimmungen für diese Lau-
desteile 2).
5s##18. Gegenstand der Gemeinheitsteilung.
a) Andere, als die in den GTTGesetzen der Ab-
lösung speziell unterworfenen Dienstbar-
1) Die hier folgenden Bestimmungen beziehen sich
mnicht auf die Umlegung in Neuvorpommern