Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 149 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 36 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 149. 
  
  
(Nr. 4674) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 9. März 1915. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsord- 
nung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr: la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a). 
Der mit „Astralit I und II“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Astralit 1 und II, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von 
Ammodniaksalpeter, Kohle, Pflanzenmehlen höchstens 15 Prozent aro- 
matischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, 
höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, 
auch mit Paraffinöl). 
Hinter dem mit „Astralit III" beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Astralit IV, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Am- 
moniaksalpeter, höchstens 10 Prozent aromatischen Nitroverbindungen, 
die nicht gefährlicher sind als Dinitronaphthalin, Pflanzenmehlen 
und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro- 
glyzerin). 
Vor dem mit „Dominit XI“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Detonit V, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Am- 
moniaksalpeter, Kohle, Pflanzenmehlen, höchstens 4 Prozent mit 
Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin und von neutralen, be- 
ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Reichs-Gesetzbl. 1915.  39 
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1915.
	        
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