Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Preußen) 
  
nahmsweise zur erforderlichen Ergänzung der 
Landabfindung (im Gebiete des rheinischen Rechts 
und in Schleswig-Holstein nur bis zu 3 Prozent 
der dem Teilnehmer gebührenden Gesamtabfin- 
dung, in Hohenzollern nur zur Ausgleichung 
„geringer“ Wertsunterschiede) zugelassen. 
Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage 
auszuweisen, welche den gegeneinander abzuwä- 
genden wirtschaftlichen Interessen aller Beteilig- 
ten am meisten entspricht. Jedem Teilnehmer 
müssen zu ihr die erforderlichen Wege, Triften und 
Gräben verschafft, und die unentbehrliche Mit- 
benutzung von Tränkstätten und der schon vor der 
Auseinandersetzung gemeinschaftlich benutzten 
Lehm-, Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk- 
und anderen Steinbrüche vorbehalten werden. 
Die über die beteiligten Grundstücke führenden 
Wege, Gräben, Flüsse und Brücken können, so- 
weit es für den Teilungsplan nötig erscheint, ver- 
legt und selbst aufsgehoben werden, ohne daß den 
bei dem Gebrauche Beteiligten, sobald ihnen nicht 
ein erheblicher Nachteil aus der Veränderung ent- 
steht, ein Widerspruch gestattet it. — Bei der Zu- 
sammenlegung kann keinem Teilnehmer eine Ent- 
schädigung ausgedrungen werden, die eine Ver- 
änderung der ganzen bisherigen Art des Wirt- 
schaftsbetriebes des Hauptgutes nötig macht. 
#§ 22. Wirkung der Auseinandersetzung. Die 
Abfindung, die jeder Teilnehmer erhält, tritt an 
die Stelle der dafür aufgehobenen Teilnahme- 
rechte, der dadurch abgelösten Berechtigungen 
oder der dafür abgetretenen Grundstücke und über- 
kommt in rechtlicher Beziehung alle deren Eigen- 
schaften. Die für Fälle einer Kapital- oder Ren- 
tenabfindung erforderlichen Maßgaben sind be- 
sonders bestimmt; besondere Vorschriften regeln 
ferner die Sicherung der Realberechtigten, das 
Verhältnis der Pächter und Nießbraucher, sowie 
die Grundsteuern und öffentlichen Lasten der von 
der Auseinandersetzung betroffenen Grundstücke. 
Nach dem G v. 26. 6. 75 (GS 325) geht das 
Eigentum an den Abfindungsstücken schon vor 
Bestätigung des Rezesses mit der Ausführung 
des endgültig festgestellten Auseinandersetzungs- 
planes auf die Besitznehmer über (vgl. oben 88 
a. E.). Dieses Gesetz wurde ursprünglich für den 
Geltungsbereich der Grundbuch O v. 5. 5. 72 
erlassen. Durch die G v. 12. 4. 88 (GE 52), 
19. 8. 95 (GS 481) und 8. 6. 96 (GS 109) wurde 
es im Geltungsbereiche des rheinischen Rechts, 
in dem Gebiete der vormals freien Stadt Frank- 
furt a. M., den vormals Großherzoglich hessischen 
Gebietsteilen, dem vormals Landgräflich hessi- 
schen Amtsbezirke Homburg und dem Kreise Her- 
zogtum Lauenburg eingeführt. Das AG##zur 
RGB v. 26. 9. 99 hat in a 33 Abs 2, nachdem 
es in Abs 1 Nr. 10—12 das G v. 26. 6. 75 auf- 
recht erhalten hat, bestimmt, daß dessen Vor- 
schriften, „soweit sie noch nicht in Kraft getreten 
sind, gleichzeitig mit diesem Gesetz“ d. h. also 
mit dem Zeitpunkt, zu dem das Grundbuch als 
angelegt anzusehen ist (RGBO 8 82 Abs 1) in 
Kraft treten sollen (betr. das vormalige Herzog- 
tum Nassau vgl. 8 36 AG z. BGB v. 20. 9. 99 
GO177)). 
3. Provinz Hannover 
z 23. Rechtsgeschichte. Die Gesetzgebung des 
  
vormaligen Königreichs Hannover hat die GT, 
  
Servitutablösung und Verkoppelung (Zusammen- 
legung) grundsätzlich getrennt behandelt. — 
Zunächst ergingen die provinziellen GTO: für 
das Fürstentum Lüneburg v. 25. 6. 1802 1), für 
die Fürstentümer Kalenberg, Göttingen und 
Grubenhagen, für das Fürstentum Hildesheim 
und für die Grafschaften Hoya und Diepholz v. 
30. 4. 1824, für die Herzogtümer Bremen und 
Verden v. 26. 7. 1825, für das Fürstentum Osna- 
brück v. 25. 6. 1822; die letztere wurde erstreckt: 
durch die V v. 12. 8. 35 auf das Herzogtum Aren- 
berg-Meppen, die Grasschaft Bentheim und die 
Vogtei Emsbüren, durch die V v. 27. 10. 38 auf 
die Nieder-Grasschaft Lingen?). Diese Ord- 
nungen enthalten zwar auch über die Abstellung 
von Servituten, namentlich Weiderechten auf 
fremdem Grund und Boden, Vorschriften, die je- 
doch nur da Anwendung fanden, wo die GTO 
maßgebend waren, zur zweckmäßigen Beseitigung 
der Weide= und sonstigen Berechtigungen auf pri- 
vaten Grundstücken also nicht ausreichten. — Für 
Ostfriesland bestand eine besondere GTO nicht. 
An die provinzielle Gesetzgebung, die durch das 
allgemeine G über die Aufhebung der Marken- 
und Holzgerichtsbarkeit usw. v. 13. 2. 50 (Hann. 
GS#Abt. 1 13) erweitert ist, schlossen sich Landes- 
gesetze über die Aufhebung von Weiderechten und 
Waldstreuberechtigungen: das G wegen teilweiser 
Abstellung der Wiesenbehütung v. 15. 7. 48 
(GSlI 201), das G über die Aufhebung von Weide- 
rechten v. 8. 11. 56 (GS 1 423) und das G, betr. 
die Abstellung der Berechtigungen auf Streuge- 
winnung in Forsten, v. 7. 1. 63 (GS 1 3). — 
Endlich wurde, unabhängig von den Vorschriften 
über GT und Servitutablösung, die Verkoppe- 
lung (Zusammenlegung) durch das G v. 30. 6. 42 
geregelt; dieses ist inzwischen durch spätere Gesetze 
(v. 22. S. 47, 15. 7. 48, 12. 10. 53 und 8. 11. 656) 
mannigfachen Abänderungen und Ergänzungen 
unterworfen worden (GS 1842 Abt. 1 131; 
1847 Abt. 1 295; 1848 Abt. 1 201; 1853 Abt. 1 
369; 1856 Abt. 1 433). 
Alle vorangeführten Gesetze sind — mit Aus- 
nahme des G über die Streugewinnung in Forsten. 
v. 7. 1. 63 — ganz oder teilweise noch in Kraft. — 
Die preußische Gesetzgebung hat auf dem vor- 
liegenden Gebiete nur nach folgenden Richtungen 
eingegriffen: Die Abstellung der auf Forsten 
haftenden Berechtigungen und die Teilung ge- 
meinschaftlicher Forsten sind umfassend geregelt 
durch das G v. 13. 6. 73, das in dieser Beziehung 
auch die entgegenstehenden Vorschriften anderer 
Gesetze, insbesondere der provinziellen GTO, 
sowie das erwähnte G v. 7. 1. 63 beseitigt hat; ein 
Gv. 8. 6. 73 (GS S 357, 353) über die Aufhebung 
von Weiderechten enthält Ergänzungen des 
hannov. G v. 8. 11. 56; endlich ist die Abstellung 
der nicht nach den GTO abstellbaren Servitut- 
berechtigungen zum Hauen oder Stechen von 
Plaggen, zum Torfstich und zum Fruchtbau durch 
das G v. 13. 4. 85 angeordnet (GS 109). 
#§s 24. Gemeinheitsteilungen. Die GTO für 
Lüneburg regelt für ihren Geltungsbereich 
1) Vgal. Spangenberg, Samml. d. Gesetze für 
Hannover, T. IV Abt. I S 270. 
:) Lann. G# 1824 Abt. 1 S 111, 329, 221;, 1825 Abt. III 
S 125; 1822 Abt. 1 S 219; 1835 Abt. I1II S 66; 1838 Abt. 
III S 218. 
 
	        
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