Gemeinheitsteilung (Hannover)
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die Teilung von Gemeinheiten, die zur Weide
dienen, und außerdem die Auseinandersetzung
wegen Berechtigungen zur Mast, zum Plaggen--,
Haide= oder Bültenhieb und zum Mitgenusse von
Holz und Torf.
Die Befugnis zum Austritt aus einer Gemein-
schaft richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Jeder Eigentümer eines Bodens, der von anderen
nach bestimmten Berechtigungen benutzt wird, hat
das Recht, eine Untersuchung darüber zu ver-
langen, ob nach Abfindung der Berechtigten noch
ein Ueberschuß für ihn bleiben werde, solche Be-
rechtigte in diesem Falle abzufinden und jenen
Ueberschuß alsdann in einem abzusondernden
Teile des Bodens zu seinem uneingeschränkten
ferneren Gebrauche zu fordern und zu sich zu neh-
men;zer hat aber nicht das Recht, die abgefundenen
Berechtigten zu einer weiteren Teilung unter sich
zu zwingen (5 22). Jedes Korpus oder jede Kom-
mune (Stifter, Klöster, Städte und Dorfschaften),
jedes Domänenvorwerk und adlige oder freie Gut
ist berechtigt, wenn ihnen gemeinschaftlich mit
anderen auf einem Grundstücke Nutzungen zu-
stehen, aus der Gemeinschaft zu treten und eine
Entschädigung zum privaten Eigentum zu ver-
langen (§ 23). Die Auseinandersetzung mehrerer
Kommunen oder das Ausscheiden Einzelner aus
der übrigens fortbestehenden Gemeinschaft heißt
Generalteilung. — Die vollständige Auf-
hebung jeder Gemeinschaft unter den Mitgliedern
derselben (Spezialteilung), die gegen-
wärtig die Regel bildet, erfordert einen dahin-
gehenden Beschluß der — nach den Teilnahme-
rechten berechneten — Hälfte aller Mitglieder
(5 24). — Einzelne Mitglieder einer Kommune
dürfen die Herausgabe des ihnen zukommenden
Anteils (Partikularabfindung) nur,
wenn dadurch ihre Grundstücke einer vorzüglichen
Kultur fähig werden können, und nur unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen fordern (#25).
Die Entschädigung der Teilnehmer erfolgt durch
ein ihnen zum privaten Gebrauch abzutretendes
Grundstück aus der zu teilenden Gemeinheit. —
Ausführliche Vorschriften betreffen den Teilungs-
maßstab, nach welchem der Wert der Anteile am
gemeinschaftlich benutzten Gegenstande festgesetzt
wird. Für Geistliche, Schul- und andere Bediente
ist in Ermangelung sonstigen Anhalts das Bedürf-
nis ihrer Haushaltungen maßgebend; zugleich
soll aber für Verbesserung der Schullehrerstellen
gesorgt werden. Besondere Bestimmungen gelten
für die Teilung von Torfmooren (GMTO für Lüne-
burg v. 25. 6. 1802, J55 21—25, 50, 58 ff, 76, 150 ff.
Vgl. unten Anm. 1 zu #(27).
Die GTO für die übrigen hannover-
schen Landesteile enthalten entweder
eine fast wörtliche Wiederholung der für Lüne-
burg geltenden Vorschriften oder stimmen mit
dieser wesentlich überein.
Gegenwärtig werden servitutarische
Weiderechte, die auf Gemeinheiten
haften, gemäß §# 12 des G v. 8. 6. 73 nach dessen
Vorschriften entschädigt; über die Teilung ge-
meinschaftlicher Forsten bestimmt das
G v. 13. 6.3 (unten §#§ 25, 26).
125. Ablösung von Weide= und anderen Be-
rechtigungen, die nicht auf Forsten haften. Die
Ablösung derartiger — auf Privatgrundstücken
oder Gemeinheiten haftenden — servitutarischen
Weidenrechte erfolgt nach den G v. 8. 11. 56
und 8. 6. 73. Zum Antrag ist der Verpflichtete,
wie der Berechtigte befugt. Bei Verkoppelungen
muß die Aufhebung der auf den zu verkoppelnden
Grundstücken haftenden Weiderechte auch ohne
Antrag stattfinden. — In Ermangelung ander-
weitiger Uebereinkunft wird der auf Grund von
Schätzung festzustellende Wert des Weiderechts
durch Abtretung eines verhältnismäßigen Teils
des belasteten Grundstücks oder durch anderes ge-
eignetes Land, wenn solches angeboten wird, ent-
schädigt. Kann jedoch nach Ermessen der Teilungs-
behörde und Gutachten Sachverständiger eine
Landabfindung zweckmäßig nicht stattfinden, so
muß feste Geldrente gewährt und angenommen
werden. — Besondere Vorschriften regeln die Ab-
lösung der Verpflichtung des Besitzers einer Herde
(des Stabberechtigten), das Vieh eines anderen
(des Untertriftsberechtigten) unter seine Herde
aufzunehmen und mit ihr zu weiden (G v. 8.
11. 56 §§F 2, 7, 9, 10, 13, 168—21. G v. 8. 6. 73
##m 5, 6, 8, 12. Vgl. unten Anm. zu §# 27.
Der Abstellung nach dem G v. 13. 4. 85 unter-
liegen Dienstbarkeiten zum Hauen oder
Stechen von Plaggen, Heide, Ra-
sen oder Bülten, welche auf Grundstücken
haften, die weder Forsten noch Gemeinheiten
sind, sowie dergleichen Dienstbarkeitsrechte zum
Torfstich und zum Fruchtbau, die mittelst
Brennkultur oder auf andere Weise geschieht. Die
Ablösungsvorschriften entsprechen im wesentlichen
den oben angeführten Bestimmungen über die
Ablösung von Weiderechten; jedoch erfolgt die
Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zum Torf-
stich und zum Fruchtbau beim Mangel
einer Einigung nur in Land.
Die den G v. 8. 11. 56 und 13. 4. 85 (§§ 1 f, 9)
unterliegenden Dienstbarkeitsrechte können in
Zukunft nur durch gerichtlich oder notariell beur-
kundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch
Ersitzung nicht mehr entstehen. Eine ange-
fangene Ersitzung ist aber durch diese Ge-
setze nicht unterbrochen (G v.# 1873 F 11; Gv.
1885 129.
## 26. Ablösung der Forstberechtigungen und
Teilung gemeinschaftlicher Forsten. Die in die-
sen Beziehungen lückenhafte hannoversche Ge-
setzgebung ist ersetzt durch das G, betr. die Ab-
stellung der auf Forsten haftenden Berechtigungen
und die Teilung gemeinschaftlicher Forsten in der
Provinz Hannover, v. 13. 6C. 73. Danach findet
statt: a) die Abstellung oder Fixation
der auf (bestandenen und unbestandenen) Forst-
grundstücken haftenden Berechtigungen zur Weide,
Mast, zum Laubstreifeln, zum Bezuge oder Mit-
genuß von Holz, Holzkohlen, Torf, zum Plaggen-,
Heide-, Rasen-, Bültenhieb und Bültenstich, zum
Grasschnitt (Gräserei) und zur Nutzung von Schilf,
Binsen und Rohr, zur Laub-, Nadel= oder sonstigen.
Pflanzenstreu; b) die Teilung von (bestande-
nen und unbestandenen) Forsten, die von
mehreren Gesamteigentümern, von Genossen-
schaften oder von Realgemeinden ungeteilt be-
sessen werden. — Im übrigen gelten — neben dem
für die ganze Monarchie erlassenen G über ge-
meinschaftliche Holzungen v. 14. 3. 81 (oben
85 18, 4 III) — hinsichtlich der Naturalteilung
eines Forstes, des Provokationsrechts, der gele-
gentlichen Aufhebung anderer, als der zu a) vor-