Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gerichtskosten (Landesrecht) 
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verfahren — bei Verwerfung der Beschwerde 
1—20 Mk. 
Die Bestimmungen über die Auslagen 
schließen sich in der Hauptsache den reichsrechtlichen 
Vorschriften an. 
2. Die vorerwähnten allgemeinen Bestimmun- 
gen sinden zumeist auch in den Angelegen- 
heiten der streitigen Gerichtsbar- 
keit Anwendung, desgleichen sind diese Bestim- 
mungen neben dem D. GK G auf solche vor die 
ordentlichen oder vor besondere Gerichte gehörigen 
Rechtssachen, für welche die 3PO und St 
kraft landesgesetzlicher Vorschrift maßgebend sind, 
für anwendbar erklärt; ähnliches gilt für Forst- 
diebstahlssachen unter Ermäßigung der Geb auf 
7/1 bezw. /1. · 
Für die Zwangsversteigerung von 
Gegenständen des unbeweglichen 
Vermögens sind an der Hand einer beson- 
deren GebReihe hauptsächlich solgende Geb vor- 
gesehen: 5/0 der Geb Reihe für Entscheidung auf 
Anträge wegen Anordnung des Verfahrens, für 
jeden Versteigerungstermin und die Zuschlags- 
erteilung, 3/10 für das Verteilungsverfahren. 
Das Zwangsverwaltungsverfah- 
rren kostet jährlich /#0 derselben Gebührenreihe. 
5*24. Andere Gliedstaaten. 
1. Bayern. Durch das Gesetz über das Geb- 
Wesen in der Fassung laut Bek v. 28. 4. 07 werden 
zunächst die Geb für das Verfahren der Zwangs- 
versteigerung und Zwangsverwaltung von Gegen- 
ständen des unbeweglichen Vermögens im Wege 
der Zwangsvollstreckung geregelt. Bei der Zwangs- 
versteigerung entstehen für die bloße Entscheidung 
über Anträge auf Anordnung ½/°2 der Geb des 
8 8 des D. GK G., für das Verfahren bis zur Ein- 
leitung des Verteilungsverfahrens /, bei Er- 
ledigung vor der Zuschlagserteilung 3/10, für das 
Verteilungsverfahren /10. Für die Zwangsver- 
waltung wird erhoben die Geb des # 8 und für 
jedes weitere Jahr /#0 davon. 
In bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten kommt, auch soweit das Verfahren lan- 
desgesetzlich geregelt ist, das D. GK G zur An- 
wendung. Einzelne Abweichungen sind aber für 
Zwangsenteignungsprozesse, bei der Sicherheits- 
anordnung und im Verteilungsverfahren vorge- 
sehen. 
Im strafgerichtlichen Verfahren vor 
dem Staatsgerichtshof und im standrochtlichen 
Verfahren werden keine Geb erhoben. Bei Forst- 
rügesachen ist das D. G& G im allgemeinen maß- 
gebend. 
In Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit finden die allgemeinen 
Bestimmungen des D. GK# mit einigen Abwei- 
chungen Anwendung. Für Zeugnisse, Beglaubi- 
gungen und Ausfertigungen sind Geb bis zu 4 Mk. 
vorgesehen. Für die Registerführung werden 
verschiedenartige Geb meist nach Verhältnis der 
Gewerbesteuer, des Gesellschaftskapitals u. a. 
erhoben. Besondere Geb sind ferner festgesetzt 
für Bestätigung von Familienfideikommissen, in 
Vormundschaftssachen (hier 1 Mk. für je 300 bezw. 
400 Mk. Mündelvermögen), Pflegschaften, Ehe- 
angelegenheiten, Nachlaß= und Teilungssachen, 
sowie in Grundbuchsachen und anderen Ange- 
legenheiten (gewisse Teile der Geb des § 8 des 
D. GKG). 
  
II. Sachsen. Das G über die GCK v. 21. 6. 00 
— ergänzt durch G v. 18. 3. 10 — regelt zunächst 
die Frage der Beitreibung der GK und die Geb- 
Freiheit. Die Kosten für Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit werden in einem be- 
sonderen, 97 Positionen enthaltenden Tarife 
festgesetzt. Daneben wird allgemeine Bestimmung 
getroffen über die Zahlungspflicht, die Fällig- 
keit der Kosten, die von der Zahlung abhängigen 
gerichtlichen Handlungen, die Wertsfestsetzung, 
die Zurücknahme Geb, Beanstandung des Ansatzes, 
dic Nachforderung und Niederschlagung. Ein 
weiterer Abschnitt behandelt die Strafvollstreckung, 
die Haft und den Transport. Nach dem D. GKG 
sollen die Kosten auch in Sachen erhoben werden, 
die nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören 
oder bei denen die Anwendung der ZPO und 
St PO auf landesrechtlicher Vorschrift beruht. 
Selbständig geregelt sind die Kosten für die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen. Für die Zwangsversteigerung ist eine je 
nach der Ausdehnung des Verfahrens in 6 Stufen 
sich bis 500 Mk. steigernde Geb nach Wertsklassen 
(bei 100 000 Mk. 200 Mk.) vorgesehen: wozu 
ceinige Neben Ceb kommen. Die gleiche Geb ge- 
langt auch in der Zwangsverwaltung für jedes 
Verwaltungssahr zum Ansatz; daneben werden 
3/10 für Entscheidungen über den Antrag auf 
Zwangsverwaltung vder Zulassung des Beitritts 
von Gläubigern erhoben. 
Eine Erhöhung der Geb um 25 Prozent ist 
durch das G’v. 1. 3. 02 vorgeschrieben. 
III. Württemberg. Die GKO v. 1. 12. 06 
behandelt in 11 Abschnitten die GK in Ange- 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie 
im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwal- 
tungsverfahren und zwar werden zunächst, wie 
bei den vorbenannten Staaten, die allgemeinen 
Punkte geregelt, sodann die Geb für Grundbuch- 
sachen (wie in Preußen nach 2 GebReihen), für 
Vormundschaftssachen (1 Mk. von je 500 Mk. 
Mündelvermögen), für Familien= und Ehesachen, 
für Nachlaß= und Teilungssachen (nach einer be- 
sonderen Geb Reihe), für Handelssachen (Register- 
führung), für Vereins= und Güterrechtssachen, 
für gerichtliche Urkunden (nach einer besonderen 
GoebReihe) und für sonstige Angelegenheiten be- 
stimmt. Im Anschluß an die preußischen Vor- 
schriften wird ferner die Kostenerhebung im 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungs- 
verfahren geordnet. 
IV. Baden. Das Kosten G v. 24. 9. 08 bringt 
zunächst nach Art des preußischen Gesetzes eine 
allgemeine Regelung für die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit und stellt sodann drei 
Geb Reihen auf. Im Anschluß daran werden die 
Geb in Vormundschaftssachen, in Personenstand-, 
Nachlaß= und Teilungssachen, in Handelssachen 
(Registerführung u. a.), in Vereins= und Stiftungs- 
sachen, ferner für Beurkundungen und für Grund- 
buchsachen sowie in sonstigen Angelegenheiten 
bestimmt. Dazu kommt noch eine Regelung der 
Auslagen und der für Amtsverrichtungen der Ge- 
meindebehörden und Gemeindebeamten anzu- 
setzenden Kosten. Auf dem Gebiete der streitigen 
Gerichtsbarkeit werden die Geb bei den Ge- 
meindegerichten festgesetzt und die der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
	        
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