Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gerichtskosten — Gerichtsverfassung 
  
Für letzteres Verfahren bestimmen sich die Geb 
nach den Sätzen obenerwähnter GebfReihen. 
V. Hessen. Das G die GK betr. v. 30. 12. 04 
— ergänzt durch G v. 19. 3. 10 — setzt neben einer 
Regelung der allgemeinen Punkte, wie bei Hessen, 
für die einzelnen Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit die Geb und Auslagen fest und 
zwar auf die Geb Reihe des §& 8 des D. GK zu- 
rückgreifend. Im Anschluß daran werden auch die 
Geb für die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung bestimmt. Die zwangsweise Beitrei- 
bung soll auf Grund eines von dem Gerichte für 
vollstrechbar erklärten Verzeichnisses im Wege 
des Verw Zwangsverfahrens erfolgen. 
VI. Elsaß-Lothringen. Das GKG v. 6. 12. 99 
beginnt, wie das preußische Gesetz, mit allgemei- 
nen Bestimmungen für die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit und setzt dann für die 
einzelnen Angelegenheiten die Geb fest, für Nach- 
laß= und Teilungssachen, sowie für Grundbuch- 
sachen nach besonderen Tarifen; im übrigen zu- 
meist gemäß der GebReihe des & 8 des D. GKG. 
Daran schließt sich auch hier eine nähere Festsetzung 
der Auslagen. Sodann wird für Angelegenheiten 
der streitigen Gerichtsbarkeit die Erhebung einer 
Registrierungsabgabe (Titel Geb) geregelt und der 
GebAnsatz im Zwangsversteigerungs= und Zwangs- 
verwaltungsverfahren (nach preußischer Art) so- 
wie bei gewerbegerichtlichen Rechtsstreitigkeiten 
und im Forststrafverfahren bestimmt. Einige 
Aenderungen hat das G betr. die Aenderung ver- 
schiedener Justizgesetze v. 8. 8. 1910 Art. 4 her- 
beige führt. 
III. Nonsulargerichtsbezirke und Nolonien 
25. In den Konsulargerichtsbezirken (vgl. 
5 1 II) werden die in ihren Sätzen oben angeführ- 
ten Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvoll- 
zieher im doppelten Betrage erhoben. Die Ge- 
bühr für eine Zustellung nach den Vorschriften 
über Zustellungen im Auslande beträgt 3 Mk. Die 
Erhebung und Beitreibung der Kosten wird durch 
den Konsul veranlaßt. In dieser Hinsicht haben 
sich die mitwirkenden Behörden einander wie 
auch mit den Behörden im Reichsgebiet und in 
den deutschen Schutzgebieten Beistand zu leisten. 
26. In den Schutzgebieten (Kolonien) 
Afrikas und der Südsee werden Gerichtsgebühren 
in derselben Höhe erhoben, wie in den Konsular- 
gerichtsbezirken. Die Tätigkeit der Gerichtsvoll- 
zieher wird nach dem Reichsgesetz vergütet; treten 
an deren Stelle die Gerichte, so werden die Ge- 
bühren im doppelten Betrage als Gerichtsgebühren 
erhoben. Vfg des Reichskanzlers v. 28. 11. 01, 
28. 8. 08. Dazu für Ostafrika Erl v. 16. 12. 98, 
23. 4. 04, 10. 6. 09 und 11. 12. 09, für Kame- 
run, Togo, Samoa und Neu-Guinea Erl v. 7. 
7. 03, 2./3. 3. 09. 
In Kiautschou betragen die Kostensätze 
ebensoviel in Dollar und Cent, wie sie in Preußen 
Mark und Pfennige betragen würden: bei der 
Berechnung des Wertes ist die Mark gleich einem 
halben Dollar zu rechnen. Bei Vergleichen kann 
das Gericht die Kosten nach seinem Ermessen fest- 
setzen. Die Gerichtsvollziehergebühren richten 
sich nach der D. GebO (V v. 21. 6. 04). 
  
  
setz, die Gebührenordnungen?, 1901; Reisenegger- 
Schmidt, G##esetz, Geb O f. Gerichtsvollzieher u. f. Zeu. 
gen und Sachverständige", 1905; Rittmann, Das deutsche 
G # Gesetzt, 1910; Friedrichs, HWB des Geb und 
Kostenwesens 21911. 
Für Preußen: Mügel, Preuß. GK Gesetz“, 1911: 
Siméon“", 1908. — Bayern: Burkhard, Das 
bayer. Gesetz über das Geb Wesen, 1893; v. Pfaff und 
v. Reisenegger, desgl.“, 1907. — Sachsen: Kohl- 
mann, Das Kgl sächs. Gesetz über die GK v. 21. 6. 00, 
1900. — Württemberg: Haidlen, Ef## Ordnung 
usw.,, 1907. — Elsaß--Lothringen: Rittmann, 
GSL#esetz für Els.-Lothr. v. 6. 12. 99, 1902. 
Pfafferotö. 
Gerichtsverfassung 
& 1. Gerichtsverfassung und Gerichtsbarkeit. ##2. Zustän- 
digkeit des Reichs und der Einzelstaaten. 1 3. Grundzüge 
der Gerichtsverfassung. # 4. Gerichtsgemeinschaften. 
§ 1. Gerichtsverfassung und Gerichtsbarkeit. 
Die „Gerichtsverfassung“ umfaßt die Ordnung 
und Einrichtung der mit der Ausübung der Ge- 
richtsbarkeit betrauten Behörden, der Gerichte und 
ihrer Hilfsorgane, wie der Staatsanwaltschaft (N, 
Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher, während 
die Einrichtung der Rechtsanwaltschaft (M nur in 
weiterem Sinne zur Gerichtsverfassung gerechnet 
werden kann IXN. Justizbeamte, Justizverwaltungj. 
Die „Gerichtsbarkeit“ ist ein Hoheitsrecht des 
Staates, das sich im Landesherrn verkörpert. Sie 
enthält die Befugnis, alle Angelegenheiten, die 
zur Zuständigkeit der Gerichte gehören, zu erledi- 
gen oder durch die zur Handhabung der Gerichts- 
barkeit eingesetzten Gerichte oder sonstigen Rechts- 
pflegeorgane (Notare, Gerichtsvollzieher, Dorf- 
gerichte, Standesämter) erledigen zu lassen. 
Die (streitige und freiwillige) Ge- 
richtsbarkeit steht im Gegensatze zu den Geschäften 
der Verw Behörden. Dieser Gegensatz fällt je- 
doch nicht zusammen mit dem Gegensatze von 
Rechtsprechung und Verwaltung, weil den Gerich- 
ten auch Verw Geschäfte übertragen sind, während 
die den Verw Behörden und Verw Gerichten über- 
tragene Verw Gerichtsbarkeit (I ebenfalls begriff- 
lich als Rechtsprechung betrachtet werden muß. 
Ueber den Begriff der „bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keit“ s. unten im §2 Abfs 5. 
Die Gerichtsverfassung umfaßt die Ordnung 
und Einrichtung aller Gerichte, d. h. aller Be- 
hörden, die entweder die streitige oder die frei- 
willige Gerichtsbarkeit auszuüben oder die ge- 
richtlichen Verw Geschäfte wahrzunehmen haben. 
Die gesetzliche Ordnung kann sich aber auf einen 
Teil dieser Behörden beschränken, z. B. auf 
die Behörden der streitigen Gerichtsbarkeit, und 
da die streitige Gerichtsbarkeit wieder in die Zivil- 
rechtspflege und die Strafrechtspflege zerfädllt, 
auf die Strafgerichte oder auf die Zivilgerichte. 
Im Bundesstaate steht die Gerichtsbarkeit des 
Reichs über und neben der der Einzelstaaten; 
wegen der Abgrenzung beider Gerichtsgewalten 
s. unten im #&2. 
§#2. Die Zuständigkeit des Reichs und der Ein- 
  
gelstaaten. Die norddeutsche Bundesverfassung 
Siteratur: Pfafferoth, Das deutsche GS#We- hatte dem Reiche eine eigene Gerichtsbarkeit inso- 
sen", 1909 (veraltet): Pörschel, Das deutsche Guche. fern beigelegt, als für die landesverräterischen und
	        
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