Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Gewerbe (I. Gewerbepolizei) 
für Elsaß--Lothringens 433 AAzur GewO 
v. 27. 12. 88. 15. der Betreib des Gewerbes als 
Bauunternehmer und Bauleiter so- 
wie einzelner Zweige des Baugewerbes I Bau- 
wesen, Baugewerbel. Der Untersagung muß in 
diesem Falle jedoch nach näherer Bestimmung der 
Landeszentralbehörde die Anhörung von Sachver- 
ständigen vorausgehen, welche zur Abgabe von 
Gutachten dieser Art nach Bedarf im voraus von 
der höheren VerwBehörde ernannt sind. Diese 
Ernennung erfolgt nach Anhörung der Handwerks- 
kammer, soweit es sich um die Begutachtung für 
handwerksmäßige Betriebe handelt. Die Unzu- 
verlässigkeit kann sowohl auf moralischem Gebiete 
liegen als auch auf dem Gebiete der beruflichen 
Sachkunde; doch kann (vgl. § 35a GewO) der 
Mangel an theoretischer Vorbildung solchen Per- 
sonen gegenüber nicht geltend gemacht werden, 
welche das Zeugnis über die Ablegung einer 
Prüfung für den höheren oder mittleren bau- 
technischen Staatsdienst oder das Prüsungs= oder 
Reifezeugnis einer staatlichen oder ihr gleichge- 
stellten baugewerklichen Fachschule besitzen oder 
Diplomingenicure sind, und der Mangel an 
theoretischer oder praktischer Vorbildung nicht 
solchen Personen gegenüber, die gemäß &# 133 
Gewo die Meisterprüfung im Maurer-, Zimme- 
rer= oder Steinmetzgewerbe bestanden haben, oder 
einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, 
wenn sie gemäß § 133 die Meisterprüfung in dem 
von ihnen ausgeübten Gewerbe bestanden haben. 
Erscheint eine Untersagung des ganzen Betriebs 
nicht geboten, so kann bei solchen Bauten, zu 
deren sachgemäßer Ausführung nach dem Er- 
messen der Behörde ein höherer Grad praktischer 
Erfahrung oder technischer Vorbildung erforder- 
lich ist, im Einzelfalle (3 53a GewO) die Ausfüh- 
rung oder Leitung des Baucs durch bestimmte Per- 
sonen von der unteren VerwBehörde (Preußen 
Landrat bezw. Oberamtmann, in Städten über 
10 000 Einw. die Ortspolizeibehörde, Bayern 
Distriktsverwaltungsbehörde, in München Lokal= 
baukommission, Sachsen die unter VerwBe- 
hörde, Württemberg Bezirksrat in 1. In- 
stanz, Baden Bezirksamt, Elsaß-Loth- 
ringen Kreis-Polizeidirektor) untersagt werden, 
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, 
daß diese Personen wegen Unzuverlässigkeit zur 
Ausführung oder Leitung des beabsichtigten Baues 
ungeceignet sind. Die Untersagung kann sowohl 
gegen Bauunternehmer und ähnliche Gewerbe- 
treibende als auch gegen deren Angestellte, denen 
sie die Ausführung oder Leitung des Baucs über- 
tragen, gerichtet werden. Gegen die Untersagung 
kann der Betrosfene mit Frist von 2 Wochen Ein- 
spruch, dem aber keine aufschicbende Wirkung zu- 
kommt, bei der unteren Verw Behörde erheben, 
auf welchen innerhalb 3 Wochen nach Anhörung 
von Sachverständigen zu entscheiden ist. Gegen 
die Entscheidung ist der Rekurs cröffnet. Landes- 
rechtliche Vorschriften, wie sic z. B. in Bayern und 
Sachsen bestehen, welche den Baupolizcibehörden 
weitergehende Befugnisse einräumen, sind zu- 
lässig. [(XMBauwesen, Baugewerbel. 
11. Zuständig zur Untersagung sind in Preu- 
ßen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Be- 
zirksausschuß auf Klage der Ortspoligeibehörde 
des Betriebsortes (Ziff. 59 der Ausf. Anw v. 
1. 5. O4), Bayern die Distriktsverwaltungs- 
  
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behörde, in München die Polizeidirektion (& 17 
Vollz. V v. 29. 3. 92), Sachsen die unteren 
Verw Behörden (Ausf. V v. 28. 3. 92 und §# 11 
A 3. 4 des Organ. G v. 21. 4. 73, GWBl 60), 
Württemberg das Oberamt (§5 27 der 
Min V v. 3. 11. 83, Reg Bl 234), Baden der 
Bezirksrat auf Antrag des Bezirksamts (# 59 
V v. 4. 12. 96 GVBl 445), Hessen der Kreis- 
ausschuß auf Antrag der Bürgermeisterei bezw. 
staatlichen Pol Verwaltung (F 56 V v. 22. 9. 00); 
Elsaß-Lothringen hinsichtlich der unter 
Ziff. 1, 9, 10, 11, 13 und 15 aufgeführten Ge- 
werbe der Bezirkspräsident, im übrigen der 
Kreisdirektor bezw. die staatliche Pol Verwaltung 
(5F5 12 E## v. 24. 12. 88/18. 11. 97). Die Unter- 
sagung erfolgt für das ganze Reichsgebiet, und 
sie kann nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt 
werden. Zur Wiederaufnahme des Betriebes 
bedarf es einer besonderen Erlaubnis, die frühe- 
stens ein Jahr nach der Untersagung erteilt wer- 
den darf, und zwar von der Landes-Zentralbehörde 
oder einer von ihr zu bestimmenden Behörde. 
In Preußen ist dafür der Reg Präsident, im 
L. P. B. Berlin der Pol Präsident bestimmt, in 
Bayern die Behörden, welche die Untersa- 
gung verhängen dürfen, in Sachsen das 
Min Inn, in Württemberg die Kreisregie- 
rung, in Baden Min Inn und Bezirksrat, in 
Hessen der Kreisausschuß, in Elsaß-Loth- 
ringen das Ministerium. 
Die Fortsetzung des Betriebs trotz der Unter- 
sagung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder 
Haft bis 4 Wochen (§5 148 Z. 4 Gew0) bestraft; 
doch bleibt die Bestrafung ausgeschlossen, wenn 
die Zuwiderhandlung zugleich eine solche gegen 
die Steuergesetze darstellt, in welchem Falle diese 
zur Anwendung zu bringen sind. 
III. Eine weitere Einschränkung erfährt die freie 
Gewnsübung der unter Ziff. 5—15 aufge führ- 
ten Personen dadurch, daß die Zentralbehörden 
(J§ 38 Abf 4 GewO) für befugt erklärt sind, Vor- 
schriften darüber zu erlassen, in welcher Weise sie 
ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen 
Kontrolle über den Umfang und die Art ihres 
Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen haben, 
eine Befugnis, von der die Zentralbehörden der 
Bundesstaaten in umfangreichem Maße Gebrauch 
gemacht haben. 
IV. Von der Steuerbehörde zu untersagen 
ist auch der Handel mit denaturiertem Spiritus, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver- 
lässigkeit in Bezug auf den Gewetrieb wahr- 
scheinlich machen (Beschl des BR v. 27. 2. 96, 
R.3B#l 67 und #43e G v. 17. 6. 5). 
# 8. Konzessionen [JI. Einer ausdrücklichen Ge- 
nehmigung zum Gewßetriebe mit Strafandro- 
hung für konzessionslosen Betrieb bedürfen die 
nachstehend aufgeführten Gewlluternehmer, wo- 
bei zu beachten ist, daß, insoweit das Gesetz nicht 
ausdrücklich anderes zuläßt, die Genehmigung 
weder auf Zeit noch auf Widerruf erteilt werden 
(§ 40 GewoO)y, indes die Zurücknahme erfolgen 
kann, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dar- 
getan wird, auf Grund deren sie erteilt ist, oder 
für die Dauer des Verlustes der bürgerlichen 
Ehrenrechte, oder wenn aus Handlungen oder 
Unterlassungen des Konzessionars der Mangel 
derjenigen Eigenschaften klar erhellt, die bei der
	        
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