Gewerbe (I. Gewerbepolizei)
für Elsaß--Lothringens 433 AAzur GewO
v. 27. 12. 88. 15. der Betreib des Gewerbes als
Bauunternehmer und Bauleiter so-
wie einzelner Zweige des Baugewerbes I Bau-
wesen, Baugewerbel. Der Untersagung muß in
diesem Falle jedoch nach näherer Bestimmung der
Landeszentralbehörde die Anhörung von Sachver-
ständigen vorausgehen, welche zur Abgabe von
Gutachten dieser Art nach Bedarf im voraus von
der höheren VerwBehörde ernannt sind. Diese
Ernennung erfolgt nach Anhörung der Handwerks-
kammer, soweit es sich um die Begutachtung für
handwerksmäßige Betriebe handelt. Die Unzu-
verlässigkeit kann sowohl auf moralischem Gebiete
liegen als auch auf dem Gebiete der beruflichen
Sachkunde; doch kann (vgl. § 35a GewO) der
Mangel an theoretischer Vorbildung solchen Per-
sonen gegenüber nicht geltend gemacht werden,
welche das Zeugnis über die Ablegung einer
Prüfung für den höheren oder mittleren bau-
technischen Staatsdienst oder das Prüsungs= oder
Reifezeugnis einer staatlichen oder ihr gleichge-
stellten baugewerklichen Fachschule besitzen oder
Diplomingenicure sind, und der Mangel an
theoretischer oder praktischer Vorbildung nicht
solchen Personen gegenüber, die gemäß 133
Gewo die Meisterprüfung im Maurer-, Zimme-
rer= oder Steinmetzgewerbe bestanden haben, oder
einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben,
wenn sie gemäß § 133 die Meisterprüfung in dem
von ihnen ausgeübten Gewerbe bestanden haben.
Erscheint eine Untersagung des ganzen Betriebs
nicht geboten, so kann bei solchen Bauten, zu
deren sachgemäßer Ausführung nach dem Er-
messen der Behörde ein höherer Grad praktischer
Erfahrung oder technischer Vorbildung erforder-
lich ist, im Einzelfalle (3 53a GewO) die Ausfüh-
rung oder Leitung des Baucs durch bestimmte Per-
sonen von der unteren VerwBehörde (Preußen
Landrat bezw. Oberamtmann, in Städten über
10 000 Einw. die Ortspolizeibehörde, Bayern
Distriktsverwaltungsbehörde, in München Lokal=
baukommission, Sachsen die unter VerwBe-
hörde, Württemberg Bezirksrat in 1. In-
stanz, Baden Bezirksamt, Elsaß-Loth-
ringen Kreis-Polizeidirektor) untersagt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
daß diese Personen wegen Unzuverlässigkeit zur
Ausführung oder Leitung des beabsichtigten Baues
ungeceignet sind. Die Untersagung kann sowohl
gegen Bauunternehmer und ähnliche Gewerbe-
treibende als auch gegen deren Angestellte, denen
sie die Ausführung oder Leitung des Baucs über-
tragen, gerichtet werden. Gegen die Untersagung
kann der Betrosfene mit Frist von 2 Wochen Ein-
spruch, dem aber keine aufschicbende Wirkung zu-
kommt, bei der unteren Verw Behörde erheben,
auf welchen innerhalb 3 Wochen nach Anhörung
von Sachverständigen zu entscheiden ist. Gegen
die Entscheidung ist der Rekurs cröffnet. Landes-
rechtliche Vorschriften, wie sic z. B. in Bayern und
Sachsen bestehen, welche den Baupolizcibehörden
weitergehende Befugnisse einräumen, sind zu-
lässig. [(XMBauwesen, Baugewerbel.
11. Zuständig zur Untersagung sind in Preu-
ßen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Be-
zirksausschuß auf Klage der Ortspoligeibehörde
des Betriebsortes (Ziff. 59 der Ausf. Anw v.
1. 5. O4), Bayern die Distriktsverwaltungs-
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behörde, in München die Polizeidirektion (& 17
Vollz. V v. 29. 3. 92), Sachsen die unteren
Verw Behörden (Ausf. V v. 28. 3. 92 und §# 11
A 3. 4 des Organ. G v. 21. 4. 73, GWBl 60),
Württemberg das Oberamt (§5 27 der
Min V v. 3. 11. 83, Reg Bl 234), Baden der
Bezirksrat auf Antrag des Bezirksamts (# 59
V v. 4. 12. 96 GVBl 445), Hessen der Kreis-
ausschuß auf Antrag der Bürgermeisterei bezw.
staatlichen Pol Verwaltung (F 56 V v. 22. 9. 00);
Elsaß-Lothringen hinsichtlich der unter
Ziff. 1, 9, 10, 11, 13 und 15 aufgeführten Ge-
werbe der Bezirkspräsident, im übrigen der
Kreisdirektor bezw. die staatliche Pol Verwaltung
(5F5 12 E## v. 24. 12. 88/18. 11. 97). Die Unter-
sagung erfolgt für das ganze Reichsgebiet, und
sie kann nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt
werden. Zur Wiederaufnahme des Betriebes
bedarf es einer besonderen Erlaubnis, die frühe-
stens ein Jahr nach der Untersagung erteilt wer-
den darf, und zwar von der Landes-Zentralbehörde
oder einer von ihr zu bestimmenden Behörde.
In Preußen ist dafür der Reg Präsident, im
L. P. B. Berlin der Pol Präsident bestimmt, in
Bayern die Behörden, welche die Untersa-
gung verhängen dürfen, in Sachsen das
Min Inn, in Württemberg die Kreisregie-
rung, in Baden Min Inn und Bezirksrat, in
Hessen der Kreisausschuß, in Elsaß-Loth-
ringen das Ministerium.
Die Fortsetzung des Betriebs trotz der Unter-
sagung wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder
Haft bis 4 Wochen (§5 148 Z. 4 Gew0) bestraft;
doch bleibt die Bestrafung ausgeschlossen, wenn
die Zuwiderhandlung zugleich eine solche gegen
die Steuergesetze darstellt, in welchem Falle diese
zur Anwendung zu bringen sind.
III. Eine weitere Einschränkung erfährt die freie
Gewnsübung der unter Ziff. 5—15 aufge führ-
ten Personen dadurch, daß die Zentralbehörden
(J§ 38 Abf 4 GewO) für befugt erklärt sind, Vor-
schriften darüber zu erlassen, in welcher Weise sie
ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen
Kontrolle über den Umfang und die Art ihres
Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen haben,
eine Befugnis, von der die Zentralbehörden der
Bundesstaaten in umfangreichem Maße Gebrauch
gemacht haben.
IV. Von der Steuerbehörde zu untersagen
ist auch der Handel mit denaturiertem Spiritus,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
lässigkeit in Bezug auf den Gewetrieb wahr-
scheinlich machen (Beschl des BR v. 27. 2. 96,
R.3B#l 67 und #43e G v. 17. 6. 5).
# 8. Konzessionen [JI. Einer ausdrücklichen Ge-
nehmigung zum Gewßetriebe mit Strafandro-
hung für konzessionslosen Betrieb bedürfen die
nachstehend aufgeführten Gewlluternehmer, wo-
bei zu beachten ist, daß, insoweit das Gesetz nicht
ausdrücklich anderes zuläßt, die Genehmigung
weder auf Zeit noch auf Widerruf erteilt werden
(§ 40 GewoO)y, indes die Zurücknahme erfolgen
kann, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dar-
getan wird, auf Grund deren sie erteilt ist, oder
für die Dauer des Verlustes der bürgerlichen
Ehrenrechte, oder wenn aus Handlungen oder
Unterlassungen des Konzessionars der Mangel
derjenigen Eigenschaften klar erhellt, die bei der