hang mit den Miquelschen Finanz- und StRefor-
men ist sie durch G v. 24. 6. 91 einer grund-
legenden Umgestaltung unterworfen
worden.
I. Der Gewst unterliegen alle stehenden
Gewerbebetriebe in Preußen und diejenigen
außerpreußischen Betriebe, die in Preußen eine
Zweigniederlassung, Ein= oder Verkaufsstätten
haben, und zwar nach Maßgabe ihres Betricbs-
umsangs. Die Besteucrung des Gewerbebetriebs
besonders geregelt. Von der GewsSt sind be-
freit: Gewerbebetriebe mit einem Jahres-
ertrag von weniger als 1500 Mk. oder einem An-
lage= und Betriebskapital von weniger als 3000
Mark, der Betrieb der Land= und Forstwirtschaft
mit ihren Nebengewerben und Ausbentungen,
des Bergbaus und der Eisenbahnunternehmun-
gen sowic die Ausübung sonstiger, gewinnbringen-
der Beschäftigung (der sog. liberalen Berufsarten).
Ferner find von der Gew St ausgenommen die
Betriebe des Reichs und des preußischen Staats,
dic Reichsbank, die landwirtschaftlichen Kredit-
verbände und öffentlichen Versicherungsanstalten,
die Kommunalverbände für gewisse von ihnen
betriebene gewerbliche Unternehmungen, Vereinc,
Genossenschaften und Korporationen, die ihre ge-
werbliche Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder
beschränken, u. dgl. m.
1. Die steuerpflichtigen Gewerbebetriebe werden
nach ihrem Jahresertrag oder nach ihrem Anlagc-
und Betriebskapital in 4 Klasscn eingoeteilt:
mit Jahresertrag oder Anlage. u. Betriebskapital
Klasse von von
J. über S0 U0 MF7. über 1000600 Mt.
II. 20 000—50 000 Mk. 150 000—1.000 00: Mk.
III. 4000—22.0 000 Mk. 0 ((U— 150 000 Mk.
IV. 1 500— 4000 Mk. 3000— 30000 Mk.
Die StSätze in der II. bis IV. Klasse betragen:
Niedrigster Höchster Mittlerer
Klasse Satz Satz Steuersatz
Mk. Mk. Mk.
II. 156 480 30½
III. 31 192 80
IV. 4 36 16
Die St Sätze sollen bis 40 Mk. um je 4 Mk., von
da bis 96 Mk. um je 6 Mk. und weiter bis 192 Mk.
um je 12 Mk. und bis 480 Mk. um je 36 Mk. stei-
gend abgestuft werden.
Die steuerpflichtigen Gewerbebetriebe I. Klasse
haben als Gew St 10% ihres jährlichen Reinertra-
ges zu entrichten. Für sie bildet je eine Provinz
und die Stadt Berlin einen Veranlagungsbezirk.
Steuergesellschaften. Für die Ver-
anlagung der Gewerbebetriebe in der II., III.
und IV. Klasse werden für jede Stlasse aus den
St Pflichtigen StGesellschaften gebildct. Dabei
ist der Veranlagungsbezirk für die lI. Klasse der
Reg Bezirk, für die III. und 1IV. Klasse der Kreis.
Die StWGesellschaften haben für jedes Veranla-
gungsjahr den mittleren St Satz (Mittelsatz) so
oft aufzubringen, als die Zahl der betr. Gewerbe-
betriebe der StGesellschaft im Veranlagungs-
bezirk beträgt.
dann die Unterverteilung der StSumme auf die
einzelnen Gewerbebetriebe, nach deren indivi-
dueller Leistungsfähigkeit vorzunchmen. Für ihre
Differenzierung ist dann der Spielraum zwischen
Gewerbesteuer (Bayern)
mit ihren Zwischenabstufungen (s. o.) anzuwen-
den. Dadurch soll ein Ausgleich und eine Ab-
schleifung von Härten herbeigeführt werden.
Die Veranlagung zur GewSt liegt in
den Händen eines StAusschusses, der aus einem
Kommissar der Bezirksregierung als Vorsitzendem
und aus Abgcordneten der betr. St Klasse (St Ge-
sellschaft) besteht. Das Veranlagungsgeschäft für
die St Pflichtigen der I. Klasse obliegt gleichfalls
bs einem zu diesem Zwecke gebildeten St Ausschuß.
im Umherzichen [(UWandergewerbel ist
ist zugleich eine Betriebs St von dem Betriebe der
2. Betriebssteuer. Durch Gv. 24. 6. 91
Gast= und Schankwirtschaften und dem Klein-
handel mit Spirituosen als eine Art Konzessions-
gebühr eingeführt! worden. Diese Zuschläge zur
Gewt betragen in der lI. bis IV. Klasse jährlich
100, 50, 25 und 15 Mk. und 10 Mk., wenn der Ge-
werbetreibende von der GewSt überhaupt be-
freit ist.
Die GewSt wurde durch G v. 14. 7. 93 als
Staats St außer Hebung gesetzt und ihr Ertrag
den Gemeinden überwiesen. IJ Gemeindceabga-
ben &14, oben S 124, 125.)
II. Wanderge werbesteuer. Der Ge-
werbebetrieb im Umherziehen
wurde in Preußen durch G v. 3. 7. 76 besonders
besteuert. Die St Sätze betragen 6—144 Mk., der
Durchschnittssatz ist 453 Mk. Maßgebend für die
Stgestsetzung ist hier der Betriebsumfang.
Ebenso sind Wanderlager und Wan-
derauktionen nach G v. 27. 2. 82 einer
Sonderbesteuerung unterstellt. Die St Sätze be-
tragen je 30, 40 und 50 Mk., und zwar für die
Wanderlager wöchentlich und für die Wander-
auttionen täglich. ( Wanderge werbe.]
s 3. Bayern. 1. Nach dem „Stenerproviso-
rium“" v. 13. 6. 1808 wurden die tonzessionierten
Gewerbe durch die GewSt getroffen. Sie war
ceine Gewerbeklassen St nach einem Gewerbegat-
tungs-, Betriebsumfsangs= und Ortsklassentarif
in 5 Hauptsiusen, von denen jede wieder in 5
Patentsteuer nachgebildet.
Innerhalb der StWesellschaft ist
den niedrigsten und höchsten St Sätzen der Klasse
Sie war der französischen
Dagegen waren seit
den Gv. 15. 4. und 10. 12. 1814 die nicht konzessio-
nierten („freien“) Gewerbe in den Rlassentarif der
Familien St und zwar in die 3. Stufe eingereiht.
Nachdem die Resorm der GewsSt im Jahre 1828
nicht golungen war, wurde sie durch die Gv.
28. 5. 52 und 1. 7. 56 neu aufgebaut. Der Klassen-
schematismus blieb beibehalten und jede Ge-
werbesteucranlage wurde abermals in Anlehnung
an das frangösische Muster in eine Normalanlage
und in eine Betriebsanlage zerlegt, von denen
jene die steuerpflichtigen Gewerbebetriebe mit
einem festen Satz nach einem Gew Starif traf
und die differenzierenden Momente nach Ein-
wohnerzahl des Orts, Betriebsumfang und tech-
nischer Cigenart berücksichtigte. In der Hauptsache
blieb dieser Rechtsstand bis in die neueste Zeit
(1910) maßgebend. Das G v. 19. 5. 81 hat jedoch
mancherlei Vrrbesserungen (Ertragsanschlag, stär-
kere Belastung der Großbetriebe, Umarbeitung
des St Tarifs usw.) gebracht. Das Gleiche ge-
schah durch G# v. 9. 6. 99 (Besteucrung nach dem
Reinortrag für 107 Gewerbe mit degressiven
St Sätzen, Besteuerung der Warenhäuser, Ver-
besserung des formellen Rechts). Erst mit der
letzten StReform v. 1908/10 ist durch G v. 14.
8. 10 die Gewst auf neue Grundlagen gestellt
Unterstusen zersfiel.