Gewissensfreiheit — Gewohnheitsrecht 287
— SF
ten im Gegensatz zum System der Trennung von
Staat und Kirche weiter, indem sie einzelne als
Privatvereine mit oder ohne Korporationsrechte,
andere als öffentliche Korporationen behandeln,
unter denen wieder die Kirchen als höchstprivi-
legierte ausgezeichnet sind ([J Evangelische Kirche,
Katholische Kirche, Religionsgesellschaften, Ver-
einel. Auch das Reichsrecht macht derartige Unter-
schiede, sofern die schützenden Vorschriften des
StGB (5 166) nicht sämtlich gleichmäßig für alle
Religionsgesellschaften gelten.
3. Bei einzelnen Konflikten zwi-
schen der Betätigung der Gewissens= und Reli-
gionsfreiheit und der staatlichen Ordnung geht
die letztere vor. Der Einzelne kann sich nicht mit
der Berufung auf religiöse oder kirchliche Pflichten
oder Ueberzeugungen der Erfüllung staatsbürger-
licher Pflichten und dem Gehorsam gegen die
Staatsgesetze entziehen. Daraus folgt, daß der
Staat alle seine Untertanen, die staatliche, nicht
mit den Grundsätzen ihrer Religionspartei über-
einstimmende Zwangsgebote erfüllen (z. B. Eltern,
welche infolge des Schulzwanges ihre Kinder in
die staatlichen Simultanschulen schicken), sowie
seine Beamten, die ihr Amt in Gemäßbeit der mit
den kirchlichen Anforderungen in Widerspruch
stehenden staatlichen Anordnungen ausüben, gegen
etwaige Nachteile (z. B. gegen kirchliche Strafen),
mit denen sie deswegen von den Oberen ihrer Re-
ligionspartei bedroht und belegt werden, zu
schützen hat. Diese Forderung ist in Baden (G
v. 14. 2. 74 a 3 5 16b), in Hessen (G, den
Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betr., v.
23. 4. 75 à 9) und in Sachsen (Gv. 23. 8. 76
#8) durch das Verbot des Gebrauchs von kirch-
lichen Straf= und Zuchtmitteln zur Abhaltung
von der Befolgung der gedachten staatlichen Ge-
bote und Anordnungen verwirklicht, in Preu-
ßen, das mit dieser Maßnahme vorangegangen
war (G v. 13. 5. 73 J+2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2), aber
durch die neueste Gesetzgebung (G v. 27. 4. 87 a 4)
fallen gelassen. .
Ebenso tritt der Staat jeder Betätigung der
Religionsfreiheit entgegen, soweit sie der staat-
lichen, insbesondere der polizeilich aufrecht zu
erhaltenden Ordnung zuwiderläuft. Unter diesem
Gesichtspunkt hat der Staat auch den konfessio-
nellen Frieden zu schützen, nicht im Interesse
einer etwa angegriffenen Religionsgemeinschaft,
sondern weil der Friede zwischen den Angehörigen
verschiedener Bekenntnisse zugleich ein Interesse
der weltlichen staatlichen Ordnung ist — ebenso
wie die staatliche Feiertagsordnung [J Sonntags-
feier] nicht im Interesse der Kirchen erlassen ist,
deren Feiertage sie zu staatlichen erhebt, sondern
im Interesse des sozialen Reflexes jener kirchlichen
Feiertagsordnung, das seinerseits ein Stück der
weltlichen Ordnung des Gemeinwesens geworden
ist (vol. Fleiner, Schranken der Kultusfreiheit,
Z f. schweiz. R. 45, 23; Stutz in Holtzendorff-
Kohler Enzykl. der R.Wiss. 2“, 911; Kahl in
Vergl. Darst. d. dtsch. u. ausl. Strafr., bes. Teil
3 S#4 ff, 88 ffl.
üteratur: Thubichum, Doutsches Kirchenrecht
1871, 1, 28 ff; Hinschius, Staat und Kirche (b. Mar-
quardsen) 1 1 S 228 ff, 233 ff, 359 ff; Zorn, Lehrb. des
Kirchenrechts 1888 S 211 ff; Fürstenau, Das Grund-
recht der Religionsfreiheit in Deutschland, 1891; Rieker,
Die rechtl. Stellung der evang. Kirche Deutschlands 1893
S 87 fi, 140 f, 243, 257 ff, 337 ff, 379 ff; Kahl, Lehr-
system des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik 1894, 1,
289 ff; Meyer-Anschütz 80 8 ff.
Hinschins (Emend).
–. — —
Gewohnheitsrecht
I. Im Allgemeinen. 1 1. Begriff und Fest-
stellung. ## 2. Erfordernisse. 1 3. Kraft. — II. Auf dem
Gebiete des Hffen tlichen Rechts. 14. Im öffent-
lichen Recht überhaupt. 1 5. Auf dem Gebiete des Staats-
rechts. 1 6. des Verwaltungsrechts.
lGewK — Gewohnheitsrecht!
I. Im Allgemeinen
1. Begriff und Feststellung des Gewohn-
heitsrechts. Neben dem Gesetz ist das Gew R
eine selbständige Rechtsquelle. Das aus den
menschlichen Verbänden hervorgehende, inner-
halb derselben geltende objektive Recht entsteht
nicht nur durch den erklärten Gemeinwillen, son-
dern auch durch die rechtliche Ueberzeugung und
Uebung der Mitglieder. Sowohl die Rechtsquelle
selbst als die in dieser Weise entstandenen Rechts-
sätze bezeichnet man als Gewohnheitsrecht.
Da das GewR obiektives Recht ist, so sind die
zur Anwendung des Rechts berufenen Behörden,
vor allem die Gerichte, verpflichtet, auch die in
Betracht kommenden gewohnheitsrechtlichen Sätze
von Amts wegen zu kennen bezw. zu er-
sorschen und zu berücksichtigen. Sie können sich
aber für die Ermittelung von Gewohnheitsrechten,
wie unter Umständen auch anderer Rechtsnor-
men, der Unterstützung der Partcien bedienen
(vgl. ZPO 8 293), und sic werden häufig einer
solchen bedürfen, weil die Feststellung des Da-
seins und des genaueren Inhalts von Gewg-
Sätzen besonders für die nicht dem betreffenden.
rechtsbildenden Verbande Angehörigen regelmä-
Pßig große Schwierigkeiten biectet.
Hilfsmittel für die Erkenntnis bestehenden
Gewy sind hauptsächlich frühere, ein solches an-
erkennende, gerichtliche Entscheidungen; behörd-
liche Bescheinigungen; Aussagen von Sachwver-
ständigen und Zeugen; Acußerungen von Schrift-
stellern.
# 2. Erfordernisse. Gemäß der in & 1 ge-
gebenen Begriffsbestimmung ist für die Bildung
eines Gew erforderlich: ein menschlicher Ver-
band: eine gemeinsame rechtliche Ueber-
zeugung der Mitglieder des Verbandes; eine
dieser Ueberzeugung entsprechende rechtliche
Uebung. Wetitere Erfordernisse bestchen nur
kraft positiv-rechtlicher Bestimmungen.
1. In den verschiedensten menschlichen Ver-
bänden kann Gewg entstehen. Insbesondere
ist, da die Bildung des Gew nicht durch den
Willen der Gemeinschaft erfolgt, korporativer
Charakter und überhaupt eine Organisation des
Verbandes nicht wesentlich. Jede tatsächliche oder
rechtliche Gemeinschaft von Menschen kann viel-
mehr zur Bildung von Gewz führen. Allerdings
ist das Volk sowohl als natürliche (nationale)