Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gewissensfreiheit — Gewohnheitsrecht 287 
  
— SF 
ten im Gegensatz zum System der Trennung von 
Staat und Kirche weiter, indem sie einzelne als 
Privatvereine mit oder ohne Korporationsrechte, 
andere als öffentliche Korporationen behandeln, 
unter denen wieder die Kirchen als höchstprivi- 
legierte ausgezeichnet sind ([J Evangelische Kirche, 
Katholische Kirche, Religionsgesellschaften, Ver- 
einel. Auch das Reichsrecht macht derartige Unter- 
schiede, sofern die schützenden Vorschriften des 
StGB (5 166) nicht sämtlich gleichmäßig für alle 
Religionsgesellschaften gelten. 
3. Bei einzelnen Konflikten zwi- 
schen der Betätigung der Gewissens= und Reli- 
gionsfreiheit und der staatlichen Ordnung geht 
die letztere vor. Der Einzelne kann sich nicht mit 
der Berufung auf religiöse oder kirchliche Pflichten 
oder Ueberzeugungen der Erfüllung staatsbürger- 
licher Pflichten und dem Gehorsam gegen die 
Staatsgesetze entziehen. Daraus folgt, daß der 
Staat alle seine Untertanen, die staatliche, nicht 
mit den Grundsätzen ihrer Religionspartei über- 
einstimmende Zwangsgebote erfüllen (z. B. Eltern, 
welche infolge des Schulzwanges ihre Kinder in 
die staatlichen Simultanschulen schicken), sowie 
seine Beamten, die ihr Amt in Gemäßbeit der mit 
den kirchlichen Anforderungen in Widerspruch 
stehenden staatlichen Anordnungen ausüben, gegen 
etwaige Nachteile (z. B. gegen kirchliche Strafen), 
mit denen sie deswegen von den Oberen ihrer Re- 
ligionspartei bedroht und belegt werden, zu 
schützen hat. Diese Forderung ist in Baden (G 
v. 14. 2. 74 a 3 5 16b), in Hessen (G, den 
Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betr., v. 
23. 4. 75 à 9) und in Sachsen (Gv. 23. 8. 76 
#8) durch das Verbot des Gebrauchs von kirch- 
lichen Straf= und Zuchtmitteln zur Abhaltung 
von der Befolgung der gedachten staatlichen Ge- 
bote und Anordnungen verwirklicht, in Preu- 
ßen, das mit dieser Maßnahme vorangegangen 
war (G v. 13. 5. 73 J+2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2), aber 
durch die neueste Gesetzgebung (G v. 27. 4. 87 a 4) 
fallen gelassen. . 
Ebenso tritt der Staat jeder Betätigung der 
Religionsfreiheit entgegen, soweit sie der staat- 
lichen, insbesondere der polizeilich aufrecht zu 
erhaltenden Ordnung zuwiderläuft. Unter diesem 
Gesichtspunkt hat der Staat auch den konfessio- 
nellen Frieden zu schützen, nicht im Interesse 
einer etwa angegriffenen Religionsgemeinschaft, 
sondern weil der Friede zwischen den Angehörigen 
verschiedener Bekenntnisse zugleich ein Interesse 
der weltlichen staatlichen Ordnung ist — ebenso 
wie die staatliche Feiertagsordnung [J Sonntags- 
feier] nicht im Interesse der Kirchen erlassen ist, 
deren Feiertage sie zu staatlichen erhebt, sondern 
im Interesse des sozialen Reflexes jener kirchlichen 
Feiertagsordnung, das seinerseits ein Stück der 
weltlichen Ordnung des Gemeinwesens geworden 
ist (vol. Fleiner, Schranken der Kultusfreiheit, 
Z f. schweiz. R. 45, 23; Stutz in Holtzendorff- 
Kohler Enzykl. der R.Wiss. 2“, 911; Kahl in 
Vergl. Darst. d. dtsch. u. ausl. Strafr., bes. Teil 
3 S#4 ff, 88 ffl. 
  
üteratur: Thubichum, Doutsches Kirchenrecht 
1871, 1, 28 ff; Hinschius, Staat und Kirche (b. Mar- 
quardsen) 1 1 S 228 ff, 233 ff, 359 ff; Zorn, Lehrb. des 
Kirchenrechts 1888 S 211 ff; Fürstenau, Das Grund- 
recht der Religionsfreiheit in Deutschland, 1891; Rieker, 
Die rechtl. Stellung der evang. Kirche Deutschlands 1893 
S 87 fi, 140 f, 243, 257 ff, 337 ff, 379 ff; Kahl, Lehr- 
system des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik 1894, 1, 
289 ff; Meyer-Anschütz 80 8 ff. 
Hinschins (Emend). 
–. — — 
Gewohnheitsrecht 
I. Im Allgemeinen. 1 1. Begriff und Fest- 
stellung. ## 2. Erfordernisse. 1 3. Kraft. — II. Auf dem 
Gebiete des Hffen tlichen Rechts. 14. Im öffent- 
lichen Recht überhaupt. 1 5. Auf dem Gebiete des Staats- 
rechts. 1 6. des Verwaltungsrechts. 
lGewK — Gewohnheitsrecht! 
I. Im Allgemeinen 
1. Begriff und Feststellung des Gewohn- 
heitsrechts. Neben dem Gesetz ist das Gew R 
eine selbständige Rechtsquelle. Das aus den 
menschlichen Verbänden hervorgehende, inner- 
halb derselben geltende objektive Recht entsteht 
nicht nur durch den erklärten Gemeinwillen, son- 
dern auch durch die rechtliche Ueberzeugung und 
Uebung der Mitglieder. Sowohl die Rechtsquelle 
selbst als die in dieser Weise entstandenen Rechts- 
sätze bezeichnet man als Gewohnheitsrecht. 
Da das GewR obiektives Recht ist, so sind die 
zur Anwendung des Rechts berufenen Behörden, 
vor allem die Gerichte, verpflichtet, auch die in 
Betracht kommenden gewohnheitsrechtlichen Sätze 
von Amts wegen zu kennen bezw. zu er- 
sorschen und zu berücksichtigen. Sie können sich 
aber für die Ermittelung von Gewohnheitsrechten, 
wie unter Umständen auch anderer Rechtsnor- 
men, der Unterstützung der Partcien bedienen 
(vgl. ZPO 8 293), und sic werden häufig einer 
solchen bedürfen, weil die Feststellung des Da- 
seins und des genaueren Inhalts von Gewg- 
Sätzen besonders für die nicht dem betreffenden. 
rechtsbildenden Verbande Angehörigen regelmä- 
Pßig große Schwierigkeiten biectet. 
Hilfsmittel für die Erkenntnis bestehenden 
Gewy sind hauptsächlich frühere, ein solches an- 
erkennende, gerichtliche Entscheidungen; behörd- 
liche Bescheinigungen; Aussagen von Sachwver- 
ständigen und Zeugen; Acußerungen von Schrift- 
stellern. 
# 2. Erfordernisse. Gemäß der in & 1 ge- 
gebenen Begriffsbestimmung ist für die Bildung 
eines Gew erforderlich: ein menschlicher Ver- 
band: eine gemeinsame rechtliche Ueber- 
zeugung der Mitglieder des Verbandes; eine 
dieser Ueberzeugung entsprechende rechtliche 
Uebung. Wetitere Erfordernisse bestchen nur 
kraft positiv-rechtlicher Bestimmungen. 
1. In den verschiedensten menschlichen Ver- 
bänden kann Gewg entstehen. Insbesondere 
ist, da die Bildung des Gew nicht durch den 
Willen der Gemeinschaft erfolgt, korporativer 
Charakter und überhaupt eine Organisation des 
Verbandes nicht wesentlich. Jede tatsächliche oder 
rechtliche Gemeinschaft von Menschen kann viel- 
mehr zur Bildung von Gewz führen. Allerdings 
ist das Volk sowohl als natürliche (nationale)
	        
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