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betreffenden Gifte und gifthaltigen Stoffe erfor-
derliche Sachkenntnis besitzt; außerdem hat er ein
übersichtliches alphabetisch geordnetes Verzeichnis
der Gifte, die er führen will, einzureichen; nur
für diese ist ihm die Genehmigung zu erteilen
(Nr. 50 Abs 2 der Ausf. Anw z. Gew v. 1. 5. 04,
MinE v. 7. 1. und 1. ö. 10). In Hessen gelten
die gleichen Vorschriften (G u. Ausf. V v. 28.
10. 05
05).
Während die Vorschriften über die Genehmi-
gung und Anzeigepflicht zum GH in den einzelnen
Bundesstaaten nicht übereinstimmen, sind da-
gegen diejenigen über den Handel selbst, d. h.
über die Aufbewahrung und Abgabe
der Gifte, über den Verkehr mit Unge-
ziefermitteln und den Gewerbebe-
triebder Kammer jäger in allen Bundes-
staaten ein heitlich geregelt, und zwar auf
Grund eines Bundesrats Beschl v. 29. 11. 94,
der unter dem 17. 5. 01 und 1. 2. 06 einige Ab-
änderungen erfahren hat und unter Aufhebung
aller entgegenstehenden Bestimmungen in allen
Bundesstaaten auf landesgesetzlichem Wege zur
Einführung gelangt ist (in Preußen durch die
jetzt geltende Min Pol V v. 22. 2.06, in Bayern
durch die Kgl V v. 16. 6. 95, 26. 6. 01 und 13.
3. 06, in Sachsen durch die Min V v. 6. 2. 95,
11. 6. 01 und 10. 8. 05, in Württemberg
durch die Min V#„g v. 4. 6. 95, 19. 6. 01 und 19.
9. 08, in Baden durch die V v. 27. 2. 95, 25.
6. 01 und 3. 3. 06, in Hessen durch die V v.
17. 4. 95, 15. 6. 01 und 6. 3. 06, in Elsaß-
Lothringen durch die V v. 1. 4. 95, 6. 4. 01
und 17. 3. 06).
Als „Gifte“ gelten nach diesen Vorschriften
die in einem beigefügten Verzeichnis aufgeführten
Drogen, chemischen Präparate und Zubereitun-
gen. Das Verzeichnis enthält 3 Abteilungen, von
denen Abt. 1 die schärfsten, sog. direkten Gifte
entsprechend Tab. B des Deutschen Arzneibuches
(z. B. Arsen, Blausäure, Nitroglyzerin, Phosphor,
Quecksilbersalze (außer Kalomel), Uran sowie die
stärksten Alkaloide wie Atropin, Curare, Digitalin,
Strychnin, Veratrin usw.) umfaßt, die beiden
anderen Abteilungen enthalten dagegen die etwas
weniger scharf wirkenden Stoffe (Tab. C des
deutschen Arzneibuches) und zwar Abt. 2 die
hauptsächlich zu Heilzwecken dienenden (wie Anti-
febrin, Belladonna-Blätter und deren Zubereitun-
gen, Bromoform, Chloralhydrat, Chloral, Kokain,
Kodein, Morphin, Opium und seine Zuberei-
tungen usw.), Abt. 3 die gleichzeitig zu technischen
Zwecken benutzten Gifte (wie Bleiessig, Blei-
zucker, giftige Farben, Kleesalz, Karbolsäure,
Kresole, Kupferverbindungen, Salpeter-, Salz-
und Schwefelsäure, Gold-, Silber-, Zink= und
Zinnsalze usw.). Betreffs der Aufbewahrung
ist in den 88 2—9 der Vorschriften bestimmt,
daß die Vorräte von allen Giften übersichtlich
geordnet, von anderen Waren getrennt, insbe-
sondere nicht neben Nahrungs= und Genuß-
mitteln aufgestellt sein und sich in dichten festen,
mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln
versehenen Gefäßen befinden müssen. Die Vor-
ratsge fäße müssen deutlich und dauerhaft bezeich-
net sein (für die Gifte der Abt. 1 mit weißer
Schrift auf schwarzem Grunde, für die Gifte der
Abt. 2 und 3 mit roter Schrift auf weißem Grunde),
die Aufbewahrung der Gifte der Abt. 1 hat außer-
Gifthandel
dem in einem verschlossenen Behältnis (Gift-
schrank) zu erfolgen, der in einem von allen
Seiten durch feste Wände umschlossenen, nur für
diesen Zweck bestimmten und stets unter Ver-
schluß zu haltenden Raume (Giftkammer)
aufgestellt sein muß. Besondere Vorschriften sind
dann noch für die Aufbewahrung von Phosphor,
Kalium und Natrium gegeben; desgleichen ist
angeordnet, daß zum ausschließlichen Gebrauche
für die Gifte der Abt. 1 sowie für die der Abt. 2
und 3 besonderes und in den entsprechenden Far-
ben bezeichnetes Dispensiergerät (Wagen,
Messer, Löffel u. dgl.) und in jedem Behälter für
giftige Farben ein Löffel vorrätig sein muß. Die
Abgabe von Giften (§5 10—17) darf nur von
dem Geschäftsinhaber und den von ihm beauf-
tragten und zuverlässigen Personen und zu einem
erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Zwecke erfolgen;
fehlt dem Abgebenden sichere Kenntnis über diese
Voraussetzungen, so hat er die Beibringung eines
Erlaubnisscheines der Ortspolizeibehörde
zu verlangen. Die Abgabe an Kinder unter 14
Jahren ist grundsätzlich verboten. Bei der Ver-
abfolgung von Giften der Abt. 1 und 2 hat der
Empfänger außerdem einen Giftschein aus-
zustellen, der ebenso wie das über die Abgabe
dieser Gifte zu führende Giftbuch 10 Jahre
aufbewahrt werden muß. Gifte dürfen nur in
festen, dichten, gut verschlossenen und entsprechend
bezeichneten Gefäßen oder dauerhaften Umhül-
lungen abgegeben werden; verboten ist die Ver-
wendung von Trink= oder Kochgefäßen, Flaschen
oder Krügen, deren Form die Gefahr einer Ver-
wechselung des Inhaltes mit Nahrungs= oder Ge-
nußmitteln herbeizuführen geeignet ist. Bei der
Abgabe von gifstigen Ungeziefermitteln
ist jeder Packung eine Belehrung über die mit
einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Ge-
fahren beizufügen ( 18). — Kammerjäger
unterliegen hinsichtlich der Aufbewahrung von
Giften den gleichen Vorschriften, nur braucht
diese nicht in einem besonderen Giftschranke zu
erfolgen, sondern es genügt für alle Gifte ein
verschlossener, nur ihnen oder ihren Beauftragten.
zugänglicher Raum. — Auch auf die Groß-
handlungen finden die Vorschriften An-
wendung; nur in bezug auf die Abgabe sind für
sic einige Erleichterungen vorgesehen.
Der Handel mit Giften im Umher-
ziehen ist ebenso wie derjenige mit Arznei-
mitteln nach § 56 Abs 2 Nr. 9 der GewO grund-
sätzlich verboten; Zuwiderhandlungen werden
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft (5 148
Nr. 7a).
Der Transport von giftigen Stof-
fen ist, soweit er auf den Eisenbahnen
erfolgt, durch die deutsche Eisenbahnbetriebs O
v. 28. 12. 08 VIII § 54b Anlage B IV und V
einheitlich für das ganze Reich geregelt; sie gibt
genaue Vorschriften über die Art der Verpackung
(starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße, die
weder durch den Inhalt angegriffen werden,
noch ein Verstreuen, Verstäuben oder Auslaufen
des Inhalts gestatten), der Bezeichnung (deut-
liche und dauerhafte Angabe des Inhalts unter
Beifügung des Wortes „Gift“), der Beförderung
und anderes mehr.