Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Handelskammern (Beiträge, Aufgaben) 
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dann wählt die HK ihren Vorsitzenden und einen 
oder mehrere Stellvertreter (keinen Vorstand, 
wie die Landwirtschaftskammern). Die HK be- 
stimmen in Preußen, ob ihre Sitzungen öffentlich 
sind, kooptieren gegebenenfalls Mitglieder, wäh- 
len Ausschüsse, stellen, ihren Finanzen entspre- 
chend, Beamte an und schreiben Beiträge aus. 
Zusammensetzung. Darüber, in welchem Um- 
fange einerseits Industrie und Gewerbe, anderseits der 
Handel in den ÖK ihre VBertretung fanden, ist im Jahre 
1902 für 83 preußische OÖK und ###t eine Enquete vom 
Handelstage veranstaltet worden. 
Es wurden damals bei diesen OK insgesamt 1833 Mit- 
glieder nachgewiesen. Davon entsielen 
auf die Gütererzeugung 1038 
auf die Güterverteilung 752 
außerdem 43 
1833 
V. Aufgelöst werden können die HK in 
Preußen, Bayern, Hessen, Weimar, Altenburg 
u. a. — In Preußen bleibt die HK trotz der 
Auflösung als juristische Person bestehen (Lu- 
sensky, Kommentar). 
5 6. Beitragsleistungen der Bezirksangehöri- 
gen. Die von einzelnen Staaten den HrKxgewähr- 
ten Beihilfen sind, im Gegensatz zu den den 
Landwirtschaftskammern geleisteten Zuschüssen, 
unbeträchtlich; die HK sind so gut wie ausschließ- 
lich auf ihre Steuereinnahmen angewiesen. 
Die Erhebung der Beiträge von 
den Bezirksangehörigen erfolgt zumeist im An- 
schluß an die lundesrechtlichen Steuergesetze und 
zwar im Anschluß: 
a) an eine besondere Gewerbe- 
steuer in: Preußen (GG v. 24. 6. 91), 
Bayern (GG v. 9. 6. 99), Württem- 
berg (G betr. die Grund-, Gebäude= und Ge- 
werbesteuer v. 28. 4. 73), Hessen (09 v. 
8. 7. 84), Elsaß---Lothringen (G/ v. 8. 
6. 96 und G über die Bergwerksbesteucerung v. 
14. 7. 08). 
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg--Strelitz (Kon- 
tributionsedikte v. 12. 5. 03 und 19. 5. 03 und V v. 15. 2. 05 
und 5. 2. 07), Braunschweig (GG v. 14. 1. 00). 
b) An die jeweilige allgemeine Ein- 
kommensteuer, wobei jedoch in der Regel 
nur das Einkommen aus Handel, Gewerbe bezw. 
Borgbau herangezogen wird, in: Sachsen 
Ein .St. G v. 24. 7. 00 nebst Nachtrags G v. 1. 
7. 03). 
Weimar (Eink. St. G v. 11. 3. 08 nebst Nachtrags G#v. 
30. 3. 09), Oldenburg (Eink. St. G v. 12. 5. 06 nebst Nach- 
trägen v. 20. 3. 08 und 6. 1 00, sowie V v. 20. 4. 00). 
c) Nach Verhältnis eines beson- 
ders gebildeten Steuerkapitals 
erfolgt die Erhebung der Beiträge in Baden; 
und zwar wird dieses aus dem in Gemeinden des 
HrK Bezirks veranlagten gewerblichen Vermögen 
der Firmen in dem fünffachen Betrag des gewerb- 
lichen Einkommens der Inhaber gebildet (§ 7 
bad. HKG v. 12. 9. 89; aàa 3 2 Gv. 19. 10. 06, 
die Abänderung der Gemeinde- und Städteord- 
nung und die Einführung des Vermögenssteuer- 
gesetzes betr.; IV. G v. 26. 9. 10 über die Abän- 
derung der Gemeinde- und Städtcordnung). 
Ueberschreitet eine HK bei der Steuerausschrei- 
bung einen gewissen Satz, so muß sie in Preußen 
(bei mehr als 10% Zuschlag zum Gewerbesteuer- 
soll) die Genehmigung des Min für Handel und 
  
  
Gewerbe einholen:; ähnlich die Genehmigung der 
Regierung in: Württemberg, Baden, Mecklen- 
burg, Oldenburg, Braunschweig und Anhalt. In 
Koburg und Gotha soll gesetzlich nicht mehr als 
7o Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wer- 
kn Sonst ist der Etat der HK selbständig aufzu- 
stellen, öffentlich bekannt zu machen und der Re- 
gierung nur mitzuteilen. 
Die Gemeinden haben auf Anfordern die Bei- 
träge als öffentliche Lasten wie Gemeindeabgaben 
einzuziehen. 
Die Einkünfte aus den Beiträgen schwanken 
stark, zwischen ½ Million (Berlin) und 718 Mk. 
(Braunsberg). 
Nicht ganz so stark wie bei den preuß. HK ist die Ber- 
schiedenartigkeit der Steuerleistungen bei den außerpreu- 
ßischen Handelskammern. 
# 7. Wesen und Aufgaben im allgemeinen. 
I. Ihrem Wesen nach sind die HK sowohl 
gutachtende und ausführende Organe des Staa- 
tes, als auch Sachanwälte der von ihnen zu ver- 
tretenden wirtschaftlichen Interessen ihres Be- 
zirkes. Endlich sind sie vielfach noch Verwalter 
von Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, sei 
es des Handels, der Industrie und des Verkehrs, 
sei es sozialpolitischer Art. 
1) Behörder Schon im Gegensatz zu der 
oft mit Rücksichtlosigkeit gepaarten Freiheit der 
die mannigfachsten Spezialinteressen vertretenden 
Vereine sind die für die Gesamtinteressen von 
Handel und Industrie und Schiffahrt ihres Be- 
zirkes eintretenden HK genötigt, sich in der Ge- 
staltung ihrer politischen Tätigkeit „amtlich“ zu 
geben und die Formen des behördlichen Verkehrs 
auszubilden. So entwickeln sich die HKK mehr und 
mehr zu Behörden. Für Preußen hat eine 
Entscheidung des Kammergerichts (Handel und 
Gewerbe 17, 745) den behördlichen Charakter 
der HK festgelegt. Je wichtiger die VerwAuf- 
gaben sind, die der Staat den HK überträgt, 
um so mehr wird sich ihr Behäördencharakter 
auch sonst festigen. Einstweilen wird er von 
vielen OK aus alter und neuer Abneigung gegen 
alles Be hördliche und Beamtliche ignoriert und 
bei den meisten außerpreußischen Staaten von 
ihren amtlichen Handelsvertretungen fernzuhalten 
gesucht. 
2) Umfang der Tätigkeit. 4 1 9K # 
weist den preuß. HK die Aufgabe zu: „die Gesamt- 
interesson der Handels= und Gewerbetreibenden 
ihres Bezirkes wahrzunehmen, insbesondere die 
Behörden in der Förderung des Handels und der 
Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge 
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen.“ 
Dem fügte das HKG #von 1897, dem hierin in- 
zwischen einige Bundesstaaten folgten, in §& 38 die 
Aufgabe hinzu: „Anstalten, Anlagen und Einrich- 
tungen, dic die Förderung von Handel und Ge- 
werbe, sowie die technische und geschäftliche Aus- 
bildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz 
der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge 
bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu 
unterstützen.“ 
II. Weitere gesetzliche Bestimmungen: 
A. Reichsgesetzgebung. 
GV## v. 17. 5. 98 5 112 (Handelsrichtervor- 
schlagsrecht); G betr. die Untersuchung von Sce-
	        
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