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abgesehen von politischen Rechten — der Aus-
länder sldem Inländer gleichgestellt wird. Be-
schränkungen der Ausländer als solcher in der
Wahl ihres Aufenthalts und ihrer Bewegungs-
freiheit kommen nur als Ausnahmen vor. Ein ge-
sicherter, durch die Gesetze geschützter H Verkehr
läßt sich daher zwischen den Kulturvölkern auch
ohne HV durchführen.
Nach der Art der Abmachungen über die Zoll-
verhältnisse unterscheidet man reine Meist-
begünstigungsverträge und Tarif-
verträgesz die letzteren pflegen zugleich die
Zusicherung der Meg zu enthalten.
a) Reine Meistbegünstigungsverträge
sind solche, bei denen die vertragschließenden
Staaten sich verpflichten, die Einfuhr des andern
Teils keinen höheren Zöllen und keinen ungünsti-
geren Bedingungen zu unterwerfen als die Ein-
fuhr aus irgend einem dritten Staate. Die Meg
gewährt sonach dem Staat, dem sie eingeräumt
ist, die Sicherheit, daß seine Einfuhr in dem Ver-
tragsstaate mit den gleichartigen Waren dritter
Staaten unter gleichen Bedingungen in Wett-
bewerb treten kann. Dagegen bleibt die Bemes-
sung der Zölle uneingeschränkt der inneren Ge-
setzgebung des andern Vertragsstaats überlassen;
dieser kann den Vorsprung, den er der eigenen
Gütererzeugung gegenüber dem ausländischen
Wettbewerb gewähren will, nach freiem Er-
messen bestimmen und auch während der Ver-
tragsdauer nach Belieben erhöhen. Die Meg
hat zur Folge, daß Zollzugeständnisse, die während
der Dauer des Vertrags einem dritten Staate ge-
macht werden, ohne weiteres dem meistbegünstig-
ten Staat zugute kommen, eben weil dieser den
besitzt, daß seine Wareneinfuhr nicht un-
als die eines dritten Staates behandelt
darf. Ist die Meg nicht für die ganze
Einfuhr, sondern nur für eine beschränkte Zahl
von Waren vereinbart worden, so spricht man von
beschränkter Meg. In diesem Verhält-
nis steht z. B. Kanada zum Deutschen Reiche.
Eine Abart der Meg Verträge sind die Rezi-
prozitätsvertäge, wie sie namentlich von
den Vereinigten Staaten von Amerika abge-
schlossen worden sind. Nach diesem System fallen
nur solche Zugeständnisse, die einem dritten
Staate ohne Gegenleistung gemacht sind, dem
andern Vertragsteile von selbst zu. Sind sie hin-
gegen durch Gegenzugeständnisse erkauft worden,
so hat der andere Vertragsteil lediglich den An-
spruch, diese Zugeständnisse auch seinerseits durch
entsprechende Gegenleistungen zu erwerben.
b) Tarifverträge sind solche, bei denen die
Vertragsstaaten für eine Anzahl von Positionen
ihres Zolltarifs für die Vertragsdauer dem andern
Vertragsteil gegenüber ihre Tarifantonomie be-
schränken. Das kann durch „Bindung“" von Zoll-
positionen des autonomen Tarifs geschehen. Die
Bindung einer zollfreien Position hat die Wir-
kung, daß während der Vertragsdauer dem andern
Teil gegenüber die Zollfreiheit nicht beseitigt, die
Bindung eines Zollsatzes, daß dieser während der
Vertragsdauer nicht erhöht werden kann. Ferner
können in einem Tarifvertrag von der autonomen
Regelung abweichende Tarifpositionen geschaffen
werden, sei es daß für eine autonom zgollpflichtige
Ware Zollfreiheit bewilligt, sei es daß ein auto-
nomer Zollsatz vertragsmäßig herabgesetzt wird.
Handelsverträge (Inhalt)
Die vorerwähnte Wirkung der Bindung der Zoll-
freiheit oder eines Zollsatzes tritt in gleicher Weise
für die durch den Vertrag begründeten Zollfrei-
heiten und ermäßigten Zollsätze ein. Schließlich
kommt es vor, daß ein Staat zwar Ermäßigung
und Bindung eines Zollsatzes, sowie Bindung der
Zollfreiheit ablehnt, sich aber der Verpflichtung
unterwirft, bei Erhöhung des Zollsatzes oder Ein-
führung eines Zolls eine vertragsmäßig festge-
setzte Obergrenze nicht zu überschreiten (Relative
Bindung).
Der internationale H sowie die Ausfuhrindu-
strie haben ein lebhaftes Interesse daran, daß die
durch einen HV und namentlich durch einen Tarif-
vertrag geschaffenen Einfuhrbedingungen auf län-
gere Zeit festgelegt werden, um für einen größeren
Zeitraum mitsicheren Verhältnissen rechnen zu kön-
nen. Auch ist es für diese Erwerbszweige von
Wert, daß die vereinbarten Bedingungen des
Güteraustauschs nicht plötzlich ein Ende nehmen,
sondern erst nach Ablauf einer Frist, in der sich
H und Industrie auf die bevorstehenden Aende-
rungen vorbereiten können. Aus diesem Grunde
pflegen Tarifverträge auf längere Zeiträume —
in Deutschland sind 12 Jahre üblich — geschlossen
und es pflegt allgemein vereinbart zu werden, daß
dem Ablauf eines Vertrags eine Kündigung vor-
ausgehen muß, für die eine bestimmte längere
Frist — meist zwölf Monate — vorgzesehen ist.
#62. Inhalt der Handelsverträge. I. Hinsichtlich
des Stoffs, der den Inhalt der HV der Kultur-
völker bildet, hat sich im Laufe der Zeit eine ge-
wisse Uebereinstimmung herausgebildet. Die Ver-
träge beschränken sich meist nicht auf die Regelung
des Warenaustauschs, sondern treffen
auch über Verkehrsbeziehungen Bestimmung,
insbesondere zwecks gegenseitiger Sicherung der
ungestörten Ausübung der Schiffahrt; und
führen dann regelmäßig die Bezeichnung „Han-
dels- und Schiffahrtsverträge“. Ferner ist es
üblich, in die HV. Bestimmungen aufzunehmen,
die den Angehörigen des einen Staats allgemein,
auch wenn sie am H nicht beteiligt sind, in dem
Gebiete des andern eine gesicherte Rechts-
stellung gewährleisten. Dem Texte des HB
wird häufig noch ein „Schlußprotokoll“ angefügt,
in dem Nebenpunkte oder Erläuterungen zu ein-
zelnen Vertragsbestimmungen oder auch Abwei-
chungen von dem im Vertrage festgelegten Grund-
sätzen Aufnahme finden. Punkte, die sich weder
dem Vertrage noch dem Schlußprotokoll ohne
Zwang eingliedern, werden gelegentlich auch in
der Form eines „Notenaustauschs“ geordnet, der
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschlusse
erfolgt.
Bei Tarifverträgen pflegen die Zugeständnisse
auf tarifarischem Gebiete, die jeder der beiden
vertragschließenden Teile macht, in der Form
von Vertragstarifen niedergelegt zu
werden; jeder der beiden Vertragstarife enthält
diejenigen Positionen des entsprechenden auto-
nomen Tarifs, für welche Zollzugeständnisse ge-
macht sind, unter Aufführung dieser Zugeständnisse
Ein Tarifvertrag zerfällt hiernach in der Regel
in folgende Bestandteile: Vertragstext, dazu ge-
höriges Schlußprotokoll, die beiden Vertragstarife,
die gewohnheitsmäßig Anlagen zu dem Vertrags-
text bilden.
II. Nachstehend sollen die Punkte angedeutet wer-