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Heilpersonal —
Heimatrecht
festgesetzten Grenzen halten. Sie unterliegen des-
halb auch der Beaufsichtigung durch die
zuständigen Med Beamten und haben bei groben
Verfehlungen die Entziehung des Be-
ehngegeugnisses zu erwarten (§5#
20 u. 21 GewO). In einzelnen Staaten, z. B. in
Baden, können in solchen Fällen auch Ordnungs-
srafen bis 200 Mk., in Bayern (gegen die Bader)
Polizeistrafen bis 150 Mk. verhängt werden. Die
Beaufsichtigung des niederen HP durch die Med-
Beamten erstreckt sich aber auch auf die nicht ge-
prüften derartigen Personen, namentlich nach der
Richtung hin, ob sie sich fahrlässige Körperver-
letzungen usw. bei Ausübung ihres Berufes zu
schulden kommen lassen, ob sie einen unzulässigen
Handel mit Arznei= und Geheimmitteln treiben
[AUArzneimittel 331 usw. In den Bundes-
staaten, in denen Befähigungszeugnisse für das
niedere HP erteilt werden, sind auch meist Ge-
bührenordnungen wenigstens für die
H und Masseure erlassen; sie gelten aber ebenso
wie bei den Aerzten nur als Norm für strittige
Fälle im Mangel einer Vereinbarung. Erwähnt
zu werden verdient noch, daß in Preußen
Wiederbelebungsprämien (30 bezw.
15 Mk.) auch den H, den im Samariterdienst
ausgedildeten Mitgliedern vom Roten Kreuz und
den staatlich anerkannten Kr Pfl gewährt werden
(MinE v. 27. 7. 71, 9. 7. 98 und 7. 10. 11).
III. Bon den im Deutschen Reiche vorhandenen Kr##fl
gehören etwa 75% den kirchlichen Genossenschaften (45%
katholischen Orden und 30% evangelischen Diakonissen= und
Bruderhäusern); 5% dem Roten Kreuz und 2,0% den
evangelischen Diakonievereinen an. Ein großer Teil der
übrigen Kr Pfl haben sich ebenso wie die H# und Mas.
seure zu verschiedenen Standesvereinen und
-Qrganisationen vereinigt, die im allgemeinen den
Zweck der gegenseitigen Unterstützung, der Stellenvermitt-
lung, Kranken= und Altersversicherung, Fortbildung usw.
verfolgen. Sie umfassen fast alle nur geprüfte H, Masseure
und Kro#pfl und bestehen meist aus Ortsvereinen, die sich
wieder zu einem Zentralverband vereinigt haben. Dahin
gehören z. B. der deutsche Verband der Krankenpfleger und
Krankenpflegerinnen und der deutsche Krankenpfleger-Bund
(Sitz bei beiden: Berlin), denen sowohl männliche als weib-
liche HG, Masseure und KrPfl als Mitalieder angehören,
während die Bernufsorganisation der Krankenpflegerinnen
Deutschlands nur weibliche Mitglieder zählt.
Literatur: 1 Gesundheitswesen. Außerdem: B.
Granier-E. Huttig, Lehrbuch für HG und Masseure ',
1911; Krankenpflege- Lehrbuch, im anmtlichen
Auftrage von der preuß. Med Abteilung des Min heraus-
gegeben, 19090; Nothelferbuch, desgleichen 1911;
L. Pfeiffer, Taschenbuch der Krankenpflege ", 1910;
Ranker, Samml. v. Gesetzen und Verordnungen für den
Krankenpflegeberuf ufsw., 1911; Sktreiter, TDie wirt-
schaftl. und soziale Lage des Krankenpflegepersonals, 1910;
H. Waiß, Leitsaden der Krankenpflege, 1911.
NRapmund.
Heimatrecht
Gayern)
’ 1. Geschichtliche Entwicklung. # 2. Begriff und Arten
der Heimat.
* 3. Begründung der wirklichen Heimat.
4. Heimatgebühren. # 5. Berlust der wirklichen Heimat.
6. Heimatlosigkeit und vorläufige Heimat. 1 7. Berfahren
in Heimatsachen. # 8. Heimatscheine.
5s 1. Geschichtliche Entwicklung. Der Heimat-
begriff entstammt dem Armenpflegerecht. Die
Reichsgesetzgebung hatte (Ende des 15. und im
16. Jahrhundert) den Sat entwickelt, daß jede
Gemeinde ihre Armen selbst zu erhalten habe. Die
Entscheidung der Frage aber, welche Gemeinde
den armenpolizcilichen Verweisungsort für die
nicht ansässigen Bevölkerungsklassen bilde, blieb
dem Landesrechte überlassen. Sie wurde für
Bayern durch die Landes= und Polizeiordnungen
getrofsen, im 18. Jahrhundert durch die Bettel-
ordnungen (v. 20. 7. 1726, 27. 7. 1770, 3. 3. 1780),
deren Bestimmungen durch die Vorschriften der
GerichtsO von 1753 über das Domizil ihre Er-
gänzung fanden.
Nach diesem älteren Rechte ist für die ur-
sprüngliche Heimat das Domizil des Va-
ters, bezw. der unehelichen Mutter, mangels eines
solchen der Geburtsort, event. der Ort der Auf-
findung, bezw. Erziehung maßgebend. Die Not-
heimat ist nicht vererblich. Die erworbene
Heimat wird regelmäßig begründet durch Do-
mizil mit gesichertem Nahrungsstande, durch
15jährigen Aufenthalt als Dienstbote, durch Ver-
ehelichung eines Unansässigen mit obrigkeitlicher
Erlaubnis. Ehefrauen teilen die Heimat des
Gatten.
Für die Landesteile diesseits des Rheins.
wurde das H. durch die Gesetze v. 11. 9. 1825 (GBl
S103, 111) über die Heimat und über Ansässig-
machung und Verehelichung neu geregelt. Hiernach
hat jeder seine ursprüngliche Heimat da,
wo sein Vater, bezw. seine uneheliche Mutter sie
hat oder zuletzt hatte. Die erworbene Hei-
mat wird regelmäßig begründet durch Vertrag
mit der Gemeinde, durch Ansässigkeit, durch Verhei-
ratung in der Gemeinde mit obrigkeitlicher Er-
laubnis. Ueber letztere beiden Punkte bestimmt
das zweitgenannte Gesetz. Gesetzliche Titel der
Ansässigmachung sind Grundbesitz, Gewerbekon-
zession, definitive öffentliche Anstellung, sonstiger
vollständig und nachhaltig gesicherter Nahrungs-
stand. Durch eine Nov. zum Ansässigmachungs G
v. 1. 7. 34 (Gl 133) wurde die Ansässigmachung
wesentlich erschwert.
In der Pfalz hatte die französische Gesetz-
gebung ein H. und eine gemeindliche Armenunter-
stützungspflicht nicht entwickelt. Diesem Mangel
wurde, allerdings in unvollkommener Weise, durch
die Landesadministrations V v. 9. 8. 1816, die Wie-
dereinsührung des Bürgergeldes betr., (pfälz.
Kreis Anl 313) abgeholfen. Sie ging davon aus,
daß durch den Wohnsitz der Erwerb des Bürger-
rechts, bezw. H. in der Gemeinde von selbst be-
wirkt werde. Für den Begriff und die Begrün-
dung des Wohnsitzes waren die Vorschriften des
Code civil (a 102 ff) entscheidend, demnach auch
das, was der Code civil über die Ausdehnung des
Wohnsitzes des Gatten auf die Gattin, des Wohn-
sitzes der Eltern oder Vormünder auf Kinder oder
Mündel bestimmte, für die Heimat maßgebend.
Die Praxis war übrigens in manchen Beziehun-
gen, entsprechend der Unklarheit des Rechts, eine
unsichere.
Eine Neuregelung des H. für das ganze König-