Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Heilpersonal — 
  
Heimatrecht 
  
festgesetzten Grenzen halten. Sie unterliegen des- 
halb auch der Beaufsichtigung durch die 
zuständigen Med Beamten und haben bei groben 
Verfehlungen die Entziehung des Be- 
ehngegeugnisses zu erwarten (§5# 
20 u. 21 GewO). In einzelnen Staaten, z. B. in 
Baden, können in solchen Fällen auch Ordnungs- 
srafen bis 200 Mk., in Bayern (gegen die Bader) 
Polizeistrafen bis 150 Mk. verhängt werden. Die 
Beaufsichtigung des niederen HP durch die Med- 
Beamten erstreckt sich aber auch auf die nicht ge- 
prüften derartigen Personen, namentlich nach der 
Richtung hin, ob sie sich fahrlässige Körperver- 
letzungen usw. bei Ausübung ihres Berufes zu 
schulden kommen lassen, ob sie einen unzulässigen 
Handel mit Arznei= und Geheimmitteln treiben 
[AUArzneimittel 331 usw. In den Bundes- 
staaten, in denen Befähigungszeugnisse für das 
niedere HP erteilt werden, sind auch meist Ge- 
bührenordnungen wenigstens für die 
H und Masseure erlassen; sie gelten aber ebenso 
wie bei den Aerzten nur als Norm für strittige 
Fälle im Mangel einer Vereinbarung. Erwähnt 
zu werden verdient noch, daß in Preußen 
Wiederbelebungsprämien (30 bezw. 
15 Mk.) auch den H, den im Samariterdienst 
ausgedildeten Mitgliedern vom Roten Kreuz und 
den staatlich anerkannten Kr Pfl gewährt werden 
(MinE v. 27. 7. 71, 9. 7. 98 und 7. 10. 11). 
III. Bon den im Deutschen Reiche vorhandenen Kr##fl 
gehören etwa 75% den kirchlichen Genossenschaften (45% 
katholischen Orden und 30% evangelischen Diakonissen= und 
Bruderhäusern); 5% dem Roten Kreuz und 2,0% den 
evangelischen Diakonievereinen an. Ein großer Teil der 
übrigen Kr Pfl haben sich ebenso wie die H# und Mas. 
seure zu verschiedenen Standesvereinen und 
-Qrganisationen vereinigt, die im allgemeinen den 
Zweck der gegenseitigen Unterstützung, der Stellenvermitt- 
lung, Kranken= und Altersversicherung, Fortbildung usw. 
verfolgen. Sie umfassen fast alle nur geprüfte H, Masseure 
und Kro#pfl und bestehen meist aus Ortsvereinen, die sich 
wieder zu einem Zentralverband vereinigt haben. Dahin 
gehören z. B. der deutsche Verband der Krankenpfleger und 
Krankenpflegerinnen und der deutsche Krankenpfleger-Bund 
(Sitz bei beiden: Berlin), denen sowohl männliche als weib- 
liche HG, Masseure und KrPfl als Mitalieder angehören, 
während die Bernufsorganisation der Krankenpflegerinnen 
Deutschlands nur weibliche Mitglieder zählt. 
Literatur: 1 Gesundheitswesen. Außerdem: B. 
Granier-E. Huttig, Lehrbuch für HG und Masseure ', 
1911; Krankenpflege- Lehrbuch, im anmtlichen 
Auftrage von der preuß. Med Abteilung des Min heraus- 
gegeben, 19090; Nothelferbuch, desgleichen 1911; 
L. Pfeiffer, Taschenbuch der Krankenpflege ", 1910; 
Ranker, Samml. v. Gesetzen und Verordnungen für den 
Krankenpflegeberuf ufsw., 1911; Sktreiter, TDie wirt- 
schaftl. und soziale Lage des Krankenpflegepersonals, 1910; 
H. Waiß, Leitsaden der Krankenpflege, 1911. 
NRapmund. 
Heimatrecht 
Gayern) 
’ 1. Geschichtliche Entwicklung. # 2. Begriff und Arten 
der Heimat. 
  
  
* 3. Begründung der wirklichen Heimat. 
4. Heimatgebühren. # 5. Berlust der wirklichen Heimat. 
6. Heimatlosigkeit und vorläufige Heimat. 1 7. Berfahren 
in Heimatsachen. # 8. Heimatscheine. 
5s 1. Geschichtliche Entwicklung. Der Heimat- 
begriff entstammt dem Armenpflegerecht. Die 
Reichsgesetzgebung hatte (Ende des 15. und im 
16. Jahrhundert) den Sat entwickelt, daß jede 
Gemeinde ihre Armen selbst zu erhalten habe. Die 
Entscheidung der Frage aber, welche Gemeinde 
den armenpolizcilichen Verweisungsort für die 
nicht ansässigen Bevölkerungsklassen bilde, blieb 
dem Landesrechte überlassen. Sie wurde für 
Bayern durch die Landes= und Polizeiordnungen 
getrofsen, im 18. Jahrhundert durch die Bettel- 
ordnungen (v. 20. 7. 1726, 27. 7. 1770, 3. 3. 1780), 
deren Bestimmungen durch die Vorschriften der 
GerichtsO von 1753 über das Domizil ihre Er- 
gänzung fanden. 
Nach diesem älteren Rechte ist für die ur- 
sprüngliche Heimat das Domizil des Va- 
ters, bezw. der unehelichen Mutter, mangels eines 
solchen der Geburtsort, event. der Ort der Auf- 
findung, bezw. Erziehung maßgebend. Die Not- 
heimat ist nicht vererblich. Die erworbene 
Heimat wird regelmäßig begründet durch Do- 
mizil mit gesichertem Nahrungsstande, durch 
15jährigen Aufenthalt als Dienstbote, durch Ver- 
ehelichung eines Unansässigen mit obrigkeitlicher 
Erlaubnis. Ehefrauen teilen die Heimat des 
Gatten. 
Für die Landesteile diesseits des Rheins. 
wurde das H. durch die Gesetze v. 11. 9. 1825 (GBl 
S103, 111) über die Heimat und über Ansässig- 
machung und Verehelichung neu geregelt. Hiernach 
hat jeder seine ursprüngliche Heimat da, 
wo sein Vater, bezw. seine uneheliche Mutter sie 
hat oder zuletzt hatte. Die erworbene Hei- 
  
mat wird regelmäßig begründet durch Vertrag 
mit der Gemeinde, durch Ansässigkeit, durch Verhei- 
ratung in der Gemeinde mit obrigkeitlicher Er- 
laubnis. Ueber letztere beiden Punkte bestimmt 
das zweitgenannte Gesetz. Gesetzliche Titel der 
Ansässigmachung sind Grundbesitz, Gewerbekon- 
zession, definitive öffentliche Anstellung, sonstiger 
vollständig und nachhaltig gesicherter Nahrungs- 
stand. Durch eine Nov. zum Ansässigmachungs G 
v. 1. 7. 34 (Gl 133) wurde die Ansässigmachung 
wesentlich erschwert. 
In der Pfalz hatte die französische Gesetz- 
gebung ein H. und eine gemeindliche Armenunter- 
stützungspflicht nicht entwickelt. Diesem Mangel 
wurde, allerdings in unvollkommener Weise, durch 
die Landesadministrations V v. 9. 8. 1816, die Wie- 
dereinsührung des Bürgergeldes betr., (pfälz. 
Kreis Anl 313) abgeholfen. Sie ging davon aus, 
daß durch den Wohnsitz der Erwerb des Bürger- 
rechts, bezw. H. in der Gemeinde von selbst be- 
wirkt werde. Für den Begriff und die Begrün- 
dung des Wohnsitzes waren die Vorschriften des 
Code civil (a 102 ff) entscheidend, demnach auch 
das, was der Code civil über die Ausdehnung des 
Wohnsitzes des Gatten auf die Gattin, des Wohn- 
sitzes der Eltern oder Vormünder auf Kinder oder 
Mündel bestimmte, für die Heimat maßgebend. 
Die Praxis war übrigens in manchen Beziehun- 
gen, entsprechend der Unklarheit des Rechts, eine 
unsichere. 
Eine Neuregelung des H. für das ganze König-
	        
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