Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Heimatrecht (Bayern) 
  
freiwillig und selbständig in der Gemeinde sich 
aufgehalten, während dieser Zeit direlte Steuern 
an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen gegen 
die Gemeindekasse und Armenkasse erfüllt, Armen- 
unterstützung aber weder beansprucht noch er- 
halten haben.“ Der Aufenthalt muß ununter- 
brochen bis zur Geltendmachung des Anspruchs 
fortgedauert haben, dagegen ist es nicht erforder- 
lich, daß die übrigen Voraussetzungen in diesem 
Zeitpunkte noch gegeben seien. Als selbständig 
sind nicht zu erachten: „entmündigte Personen, 
Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die 
häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn aufge- 
nommen sind, sowie Kinder, die dem elterlichen 
Hausstand angehören und von dem Familienhaupt 
unterhalten werden“ (a 6). „Anspruch auf Verlei- 
hung des HR. in der Aufenthaltsgemeinde haben 
auch jene Angehörigen des bayerischen Staates, 
welche im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen 
während der 7 ihrer Bewerbung unmittelbar vor- 
hergehenden Jahre freiwfllig in der Gemeinde 
sich aufgehalten und vor Ablauf dieser Frist Ar- 
menunterstützung weder beansprucht noch erhalten 
haben" (a 7). Beide Bestimmungen finden auch 
auf Landesfremde Anwendung, doch wird die 
Heimatverleihung an solche erst mit dem Er- 
heiir der Staatsangehörigkeit wirksam (a 10, 
). 
Beide Bestimmungen finden in der Pfalz nur 
dann Anwendung, wenn von einem Angehörigen 
der rechtsrheinischen Landesteile oder für densel- 
ben die Verleihung der Heimat in einer pfälzischen 
Gemeinde beansprucht wird“ (a 27). 
Die Heimatverleihung kann auf Grund Ver- 
trages erfolgen und zwar auch an Landes- 
fremde vorbehaltlich des Erwerbs der Staatsan- 
gehörigkei. à 9 sagt: „Die Gemeindeverwaltung 
ann jedem Angehörigen des bayerischen Staates 
das HR. auch dann, wenn ein gesetzlicher Anspruch 
nicht besteht, auf Ansuchen verleihen und hierbei 
mit dem Bewerber die Bedingungen vereinbaren, 
von deren Erfüllung die Verleihung des H. ab- 
hängig gemacht wird. In Gemeinden mit städti- 
scher Verfassung ist zu einer solchen Verleihung die 
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten er- 
forderlich.“ 
Im Widerspruch mit dem bisherigen Grund- 
satze, daß die Heimat ein ganz persönliches Recht 
ist, wurde durch die Novelle von 1896, jetzt a 8 d. G 
bestimmt, daß der Anspruch nach a 6—7 — unter 
gewissen Voraussetzungen auch gegen den Willen 
des Berechtigten — von der bisherigen Heimat- 
gemeinde, für vorläufig Beheimatete vom Fiskus 
geltend gemacht und erstritten werden kann. Die 
Antragsteller haben in diesem Falle die H. Gebühr 
zu zahlen. 
d) Heimaterwerb durch einseitige 
Erklärung des Heimatsuchers ist nur nach 
pfälzischem HR. und nur für Pfälzer möglich. 
à 28 bostimmt: „Jeder selbständige volljährige 
Angehörige der Pfalz ist berechtigt, in jeder pfäl- 
zischen Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen 
hat, die Heimat zu erwerben. Dieser Heimat- 
erwerb ist bedingt durch die Abgabe einer hierauf 
bezüglichen Erklärung bei dem Bürgermeisteramte 
der bisherigen und der neuen Heimatgemeinde, 
sowie durch Entrichtung der Heimatgebühr, wenn 
eine solche in der Gemeinde eingeführt ist und so- 
fern diese Gebühr nicht ausdrücklich nachgelassen 
  
wurde. Nach Erfüllung dieser Bedingungen tritt 
die Erwerbung der neuen Heimat kraft des Gesetzes 
ein. 
e) Heimaterwerb durch Ersitzung 
tritt nach 4-, bezw. 7jährigem Aufenthalte in einer 
Gemeinde für heimatlose Staatsangehörige unter 
denselben Voraussetzungen ein, unter welchen sonst 
der Anspruch auf Heimatverleihung ersessen wird 
(a 1 
# d. Heimatgebühren. Die Bestimmungen sind 
diesseits des Rheins und in der Pfalz verschieden. 
Für das diesseitige Bayern gilt nach a 12 des 
E folgendes: „Die Gemeinden sind in den Fällen 
der a 3 Abs 1, a 6, 7 und 8 berechtigt, die Er- 
werbung des H. von Bezahlung einer Gebühr 
abhängig zu machen, welche im Falle des a 3 Abs 1 
in Gemeinden von mehr als 20 000 Seelen 80 Mk., 
in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 60 Mk., 
in Gemeinden von mehr als 1500 Seelen 40 Mk., 
in kleineren Gemeinden 20 Mk., in den Fällen 
der aà 6, 7 und 8 die Hälfte dieser Beträge nicht 
Übersteigen und für Ausländer, soweit nicht 
Staatsverträge entgegenstehen, bis zum Doppelten 
erhöht werden darf. Wer in einer Gemeinde, an 
welche er, oder im Falle des a 8 die bisherige Hei- 
matgemeinde bezw. der Fiskus die Heimatgebühr 
bezahlt hat, später das Bürgerrecht erwirbt, darf 
den bezahlten Betrag an der treffenden Bürger- 
aufnahmsgebühr in Abzug bringen. Angehörige 
des bayerischen Staates, welche auf Grund von 
à 7 oder 7 und 8 in der Aufenthaltsgemeinde das 
H. erwerben, sind von Entrichtung der Heimats- 
gebühr befreit, wenn sie während der dort bezeich- 
neten Zeit ununterbrochen in dieser Gemeinde 
als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter 
oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und zu einer 
Fersskeitsstus richterlich nicht verurteilt worden 
ind.“ 
Für die Pfalz gelten folgende Bestimmungen 
des a 29: „Die Gemeinden der Pfalz sind berech- 
tigt, eine Heimatgebühr bis zum Maximalbetrage 
von 170 Mk. zu erheben 1. von Personen, welche 
auf Grund der a 5 Abs 1, 7 oder 28 eine neue 
Heimat selbständig erwerben, 2. von Personen, 
welche auf Grund des a 2 eine neue Feimat er- 
worben haben, wenn dieselben die Teilnahme an 
den zum Privatvorteile der Gemeindeangehörigen 
verwendeten Nutzungen des Gemeindevermögens 
ansprechen oder wenn sie seit zwei Jahren in der 
Gemeinde mit Haus-, Grund= oder Gewerbesteuer 
angelegt sind. Von Personen, die auf Grund der 
à 6, 7 oder 8 eine neue Heimat selbständig erwer- 
ben, kann eine Heimatgebühr von höchstens 85 Mk. 
verlangt werden. Innerhalb dieses Maximalbe- 
trages wird die Heimatgebühr nach den durch- 
schnittlichen Jahreserträgnissen des Gemeinde- 
und Stiftungsvermögens, soweit dessen Renten 
oder Nutzungen für öffentliche Zwecke oder zum 
Privatvorteile der Gemeindeangehörigen verwen- 
det werden, in der Art berechnet, daß die Heimat- 
gebühr in keinem Falle das Zehnfache des Be- 
trages übersteigen darf, wolcher sich bei der Teilung 
der Summe jener Erträgnisse durch die Zahl der 
zur Anteilnahme berechtigten Familien ergibt. 
Für Ausländer können, soweit nicht Staatsver- 
träge entgegenstehen, die für Inländer festgesetzten 
Beträge bis zum Doppelten erhöht werden. Die 
Erhebung einer Heimatgebühr ist nur zulässig, 
wenn ein Tarif festgestellt und öffentlich bekannt
	        
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