Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hinterlegungswesen (II. Bayern) 
gleichmäßig. An jeder Stelle sind es zwei HBe- 
amte, welche die Annahme- und Ausgabe-Geschäf- 
te gemeinsam zu führen haben und von denen ins- 
besondere jeder nur einen Schlüssel zu der un- 
ter doppeltem Verschlusse stehenden Kasse hat. 
OO v. 18. 12. 99 1 4, 5; Regl für die H St der Kal. 
Bapyerischen Bank v. 28. 12. 99 ## 1, 2, 3 (JustM Bl 1124); 
Vorschriften über die Behandlung der Gerichts- und Ad- 
ministrativ-Depositen v. 22. 12. 40 Nr. 13 ff (RegBl- 1841 
— 39), ergänzt durch die MinBek v. 24. 6. 62 (NRegl 
1439). 
53. Das Hinterlegungsverfahren. Die H Vor- 
schriften für die drei verschiedenen Arten von HSt 
(Gerichtsstellen, Bankstellen, Verw Stellen) ent- 
halten über die Annahme, Verwahrung und Ver- 
waltung, über die Hinausgabe der Massen sowie 
über die Buchführung und die Kontrolle ein- 
gehende und zumeist einander ähnliche Bestim- 
mungen. Uebereinstimmend verlangen alle Vor- 
schriften als Voraussetzung für die Annahme, daß 
der Hinterleger auf Grund besonderer Rechtsvor- 
schrift zur H berechtigt oder verpflichtet ist. Die 
Vorschrift kann bei gerichtlichen H eine Vorschrift 
des bürgerlichen Rechts oder eine Prozeßvorschrift 
sein. Doch findet sich auch in Landesgesetzen, 
welche Gegenstände der Verwaltung oder des 
VerwRechts betreffen, das Gebot gerichtlicher H. 
So im Zwangsenteignungs G v. 17. 11. 37 a Xl, 
im à 42 a des Forst G v. 28. 3. 52 in der Fassung 
der Novelle v. 26. 2. 08 (GVhl 88). Die An- 
nahme vom Hinterleger erfolgt in der Regel auf 
Grund einer HErklärung, die schriftlich oder zu 
Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben wird. 
Einer vorgängigen Entscheidung einer anderen 
Behörde oder eines anderen Beamten darüber, 
ob die Voraussetzungen der H vorliegen, einer 
„Anweisung zur Annahme“ bedarf es bei gericht- 
licher H nicht. Die HSt entscheidet vielmehr selb- 
ständig auf Grund der HErklärungen der Beteilig- 
ten. Sie prüft lediglich, ob die H nach der ange- 
gebenen Veranlassung gesetzlich zulässig ist. Ist 
der Hinterleger durch Entscheidung der Anord- 
nung eines Gerichts oder einer Staatsanwalt- 
schaft zur H für berechtigt oder verpflichtet er- 
klärt oder hat ein Gericht oder eine Staatsanwalt- 
schaft um Annahme ersucht, so darf die Annahme 
nicht verweigert werden (88 18, 48 HO v. 1899). 
Die HSt der Verw Behörde dagegen hat sich der 
Annahme nur auf Weisung der Behörde zu unter- 
ziehen (Depositen O von 1840 Nr. 21 ff). 
Die Aufbewahrung soll seuer= und einbruch- 
sicher geschehen, die Massen sollen gesondert ver- 
wahrt, kassenmäßiges Geld, das nicht alsbald wie- 
der zurückzugeben ist, soll zinsbringend bei der Kgl. 
Bank angelegt werden (OO N2, 8; Depositen 
von 1810 Nr. 4, 5, 9, 28). Die Bank als PSt 
erwirbt hinterlegtes Geld zu Eigentum und hat 
es zu verzinsen (3 47). Die Auslosung oder Kün- 
digung der Wertpapiere zu überwachen, die Zins- 
scheine und Gewinnanteilscheine abzutrennen und 
einzulösen, neue Zinsscheinbogen zu erholen und 
dergl. soll dem Gericht als HSt nicht obliegen 
(§9 HO) und auch der Bam nicht, wenn nicht der 
Hinterleger beantragt, die hinterlegten Sachen als 
offenes Depot zu behandeln (F 53 OO). Da aber 
dieser Antrag dem Hinterleger jederzeit freisteht 
und die Bank für offene Depots als HSt des 
ganzen Königreichs erklärt ist, so gehören Zins- 
  
papiere oder Dividendenpapiere, die nicht im 
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offenen Depot der Bank hinterlegt wären, zu den 
Seltenheiten. 
Die Herausgabe der hinterlegten Sachen er- 
seigt nur auf Antrag, der (wie die HErklärung) 
chriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
zu stellen ist. Auf Verlangen ist das Vorliegen der 
Voraussetzungen für die Herausgabe durch öffent- 
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzu- 
weisen (§§ 23—25 HO). Nur ausnahmsweise be- 
darf es für die gerichtliche HSt einer Anweisung 
zur Herausgabe (§ 26 HO). Die Bank dagegen 
darf als HSt, von Ausnahmefällen abgesehen, nur 
auf Weisung des Amtsgerichts, für dessen Bezirk 
sie in der Sache als H St tätig ist, herausgeben 
(8 49 HO); die HSt der Verw Behörde darf nie- 
mals anders herausgeben als auf Anweisung zur 
Herausgabe (Depositen O 1840 Nr. 38 ffj. 
Die Vorschriften über die Buch- und Kassenführung der 
HSt sfinden sich in 1 11 der OÖL von 1011, in der dazu er- 
lassenen Geschäfteordnung für die amtogerichtlichen H## 
v. 28. 12. 99 (JustMBl 1080), in dem Regl für die HSt 
der Bank vom gleichen Tage (ebenda S 1124), endlich in 
Nr. 54—73 der Depositen C für die Verw Behörden von 1840. 
Das HW gilt durchweg als Verw Sache, das 
gerichtliche OW danach als Justizverwaltungssache. 
Beschwerden gegen Verfügungen der amtsge- 
richtlichen OSt sind an das Präsidium des Land- 
gerichts, Beschwerden gegen die Entscheidung des 
Präsidiums an das Justizministerium zu richten. 
Das Gleiche gilt von den Beschwerden gegen die 
Verfügungen der Amtsgerichte, durch welche die 
Erlassung von Herausgabeweisungen an die 
Bank nach §49 HO abgelehnt wird (HO 8#5 10, 55); 
Beschwerden über die BankHSt gehen an das 
FinanzMin (8 55). Beschwerden gegen die HSt 
der Verw Behörden sind, da diese nur auf Weisung 
handeln, nicht wohl möglich, Beschwerden über 
Verfügungen der zur Erteilung der Weisung be- 
rufenen Verw Behörden gehen den gewöhnlichen 
Verwaltungsweg. 
# 4. Tie Hinterlegung bei den Notariaten. 
Der Umstand, daß nach den besonderen Bestim- 
mungen über den Grundstücksverkehr in Bayern, 
mit geringen Ausnahmen alle Geschäfte über die 
Veränßerung und Belastung von Grundstücken 
von den Notaren beurkundet oder doch beglaubigt 
werden, bringt es mit sich, daß häufig die Valuta 
dieser Geschäfte in der Zeit zwischen der Beurkun- 
dung und der CEintragung in das Grundbuch dem 
Notar anvertraut wird, um in seiner Hand beiden 
Teilen bis zur endgültigen Ordnung Sicherheit zu 
bieten. Auch die Stellung des Notars bei den Aus- 
einandersetzungen bringt es mit sich, daß er Ver- 
mögen Beteiligter verwahrt. a 4 bayr. Notariats G 
v. 9. 6. 99 erklärt den Notar für verpflichtet, Gel- 
der, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihm aus 
Anlaß eines Amtsgeschäfts von den Beteiligten 
übergeben werden, zur Aufbewahrung für die Be- 
teiligten oder zur Ablieferung an Dritte oder an 
eine Behörde zu übernehmen. Indem das Gericht 
so diese Treuhändertätigkeit des Notars zu einer 
Amtstätigkeit stempelt und zugleich die Haftung 
des Slaats dafür begründet (a 126 des Gesetzes), 
schafft es, zumal auch die Notariate zu staatlichen 
Behörden erklärt sind (a 6 Abs2), eine besondere 
Art des HW. Das Verfahren hierbei und ins- 
besondere die Buchführung der Notarc und die 
Ucberwachung und Prüfung ist durch Min Verord- 
nungen geregelt. Das notarielle HW verdient
	        
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